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HeikeK 01.10.2009 12:48

Auskunft über Betreuung
 
Hallo,

ich habe ein paar ganz banale Fragen.
Mir ist ein Haus zum Kauf angeboten worden. Jetzt kam das Gerücht auf, dass die Eigentümerin betreut wird.
Wo kann ich erfahren, ob von wem jemand betreut wird und ob ein Einwilligungsvorbehalt besteht?
Wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht, könnte die Eigentümerin das Haus doch eigentlich noch selbst verkaufen, oder?

Frauke 01.10.2009 13:10

Hallo Heike,

Auskunft, ob und vom wem jemand gesetzliche betreut wird, bekommst Du beim Amtsgericht des Wohnorts der eventuell Betreuten. Ich denke mal, daß die Absicht, evtl. ein Haus von der B. zu kaufen, als Begründung ausreicht um diese Information zu bekommen.

Wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann die Eigentümerin das Haus selbst verkaufen, das stimmt. Sicherheitshalber solltest Du aber dennoch Kontakt mit dem Betreuer aufzunehmen und den geplanten Kauf auch mit ihm durchsprechen.

Viele Grüße
Frauke

michaela mohr 01.10.2009 19:01

Hallo zusammen,

was ist denn damit gemeint....selbst verkaufen?

Ob Einwilligungsvorbehalt oder nicht, wenn der Aufgabenkreis der Vermögensorge besteht muss die Betreuerin auf jeden Fall involviert werden, denn dann muss z.B. die gerichtliche Genehmigung zum Verkauf und dem Kaufpreis eingeholt werden.

Grüsse Michaela

agw 02.10.2009 11:02

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 28425)
Ob Einwilligungsvorbehalt oder nicht, wenn der Aufgabenkreis der Vermögensorge besteht muss die Betreuerin auf jeden Fall involviert werden, denn dann muss z.B. die gerichtliche Genehmigung zum Verkauf und dem Kaufpreis eingeholt werden.


Hallo Michaela,
das stimmt so nicht ganz, denn wenn der Betreute selber verkauft ist natürlich keine Genehmigung erforderlich.
Genehmigungspflichtig sind ja immer nur die Abschlüsse des Betreuers und nicht des Betreuten da er weiterhin geschäftsfähig ist.


Gruß,
Andreas

zeiten 02.10.2009 11:16

Zitat:

Zitat von agw (Beitrag 28438)
Hallo Michaela,
das stimmt so nicht ganz, denn wenn der Betreute selber verkauft ist natürlich keine Genehmigung erforderlich.
Genehmigungspflichtig sind ja immer nur die Abschlüsse des Betreuers und nicht des Betreuten da er weiterhin geschäftsfähig ist.


Gruß,
Andreas

hey, da bin ich aber beruhigt. sonst wär es ja wieder wie entmündigung und das schon ohne einwilligungsvorbehalt.
gruß, zeitis


ps. aber als käuferin würd ich trozdem aufpassen. weil tina hat geschrieben, dass sie von banken geld erfolgreich zurückfordert, wenn ihre klienten das abgehoben haben. und das obwohl kein einwilligungsvorbehalt vorlag. angeblich hat das geklappt. (wieso das ging hab ich echt nich kapiert.) aber als käuferin wärst du gearscht, wenn du erst kaufen würdest und im nächhinein würd das jemand rückgängig machen können. könnte ja sein, du hättest grad angefangen zu renovieren und dann müsstest du wieder abgeben. wär ja übel.

michaela mohr 03.10.2009 07:16

Moin Andreas,

mh, spannend..... theoretisch und grundsätzlich hast Du sicher recht aber auf den konkreten Fall hin denke ich nicht.

Wenn ein Betreuter mit eingerichteter Vermögenssorge sein Haus selbst verkaufen wollte/sollte müsste und würde ich als Betreuer sofort den Antrag stellen die Vermögenssorge aufzuheben.

Die Entscheidung ob ja oder nein beim freihändigen Verkauf, die ja auch direkt wieder zu Haftungsfragen führen könnte, würde ich vollständig dem Gericht überlassen. Ich vermute stark, dass hier §1822 Nr.1 BGB greift.

Die Vermögenssorge wurde eingerichtet um den Betreuten vor ....... zu schützen. Dieser Pflicht haben wir als Betreuer und ebenso das Gericht nachzukommen. Bei einem Rechtsgeschäft dieser Grössenordnung- Hausverkauf- kann sich m. E. niemand darauf zurückziehen, dass es ein Geschäft alleine des Betreuten wäre.

Gruss Michaela

michaela mohr 03.10.2009 07:23

[quote=zeiten;28440]hey, da bin ich aber beruhigt. sonst wär es ja wieder wie entmündigung und das schon ohne einwilligungsvorbehalt.
gruß, zeitis


Hallo zeiten,

es ist ja nett wie Du darum besorgt bist, dass jeder zu seinem Recht kommt aber....manche Dinge sind komplex und schwierig.

Dieses sofortige Geschrei von Entmündigung bringt in seiner Kurzsichtigkeit und Eindimensionalität so manchen um genau das Recht, welches Du versuchst einzufordern. Vielleicht willst Du mal darüber nachdenken.

Zwischen Entmündigung und Schutz vor Übervorteilung liegen Welten, diese gilt es immer wieder auszuloten. Das ist zum Glück auch der Job eines Betreuers.

Gruss Michaela

ronja 03.10.2009 10:54

Ich weiß nicht, ob ich da was überlesen habe, aber das Fehlen eines Einwilligungsvorbhalts bedeutet sicher nicht, dass jemand geschäftsfähig ist. Wenn jemand geschäftsunfähig ist, bedarf es keines Einwilligungsvorbehalts, der ja nur eine Einschränkung einer an sich bestehenden Geschäftsfähigkeit bedeutet.

agw 03.10.2009 10:59

Moin ,
also wenn der Kaufpreis stimmt, der Betreute vollumfänglich zu seinem Handeln orientiert ist und er den Verkauf tätigen will hätte ich kein Problem damit wenn er selber verkauft.
Ein Problem sehe ich ganz sicher wenn am Betreuer vorbei eine Immobilie verkauft werden soll.
Hier kann es schnell dazu komen das eine Übervorteilung stattfindet.
Es kommt natürlich immer auf den Einzelfall der Betreuung an . Das wird hier in einem Forum auch nicht zu klären sein.
Aber der Themenstarter hatte ja schon alle Infos erhalten wo er sich informieren kann um sich ggfls. mit dem Betreuer in Verbindung zu setzen.

Gruß,
Andreas

Tina L. 03.10.2009 14:21

Hallo,

Zitat:

weil tina hat geschrieben, dass sie von banken geld erfolgreich zurückfordert, wenn ihre klienten das abgehoben haben. und das obwohl kein einwilligungsvorbehalt vorlag. angeblich hat das geklappt. (wieso das ging hab ich echt nich kapiert.)
Hallo? Nicht nur angeblich, es hat auch tatsächlich geklappt. Warum das geht hatte ich auch geschrieben. Und es ging in einem Fall übrigens nicht um Kleckerbeträge. ;)

http://www.forum-betreuung.de/rechts...aenderung.html

Ansonsten möchte ich mich Ronja und Michaela anschließen.


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