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Fachbegriffs-Dschungel

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fachbegriffs-Dschungel im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bin ja noch Anfängerin im Betreuungsgebiet...Wie ist das nochmal mit Psych KG und wie heißt das Gegenstück?Ist das das entsprechende ...


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Alt 03.10.2005, 13:06   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.09.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 10
Standard Fachbegriffs-Dschungel

Bin ja noch Anfängerin im Betreuungsgebiet...Wie ist das nochmal mit Psych KG und wie heißt das Gegenstück?Ist das das entsprechende Landesgesetz?Worin liegt der (bedeutende) Unterschied?Was heißt PsychKG ausgeschrieben,ist das PsychKrankenhausgesetz?

Was bedeutet Einwilligungsvorbehalt?

Grüße an alle!
Jeanne
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Alt 05.10.2005, 15:14   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Fachbegriffe

Hallo Jeanne,

das PsychKG ist ein Teil des Ordnungsrechts, also Ländersache, dürfte es aber in Hamburg auch geben und regelt u.a. die Bedingungen, unter denen jemand gegen seinen/ihren Willen (geschlossen) in der Psychiatrie oder einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden kann und muss.

Das Gegenstück ist die Unterbringung nach Betreuungsrecht. Der wesentliche Unterschied besteht darin, ob und in wie weit von dem Betreuten eine Gefahr ausgeht. Richtet sich die Gefahr vorrangig gegen den/die Betreute selbst (Psychose, Suizid) sollte eine Unterbringung vorrangig nach Betreuungsrecht beantragt werden.

Doch manchmal fehlt die Zeit und der Beschluss oder vielleicht sogar schon das ärztliche Attest ist in der Eile nicht zu erhalten, dann kann die Unterbringung auch nach dem PsychKG erfolgen. Erst recht, wenn von dem Betreuten eine Gefahr für andere ausgeht (Körperverletzung, Sachbeschädigung, Brandstiftung u. dgl.).

Der Einwilligungsvorbehalt ist eine Anordnung des Gerichts, wodurch die Geschäftsfähigkeit der Betreuten eingeschränkt wird. Das bedarf natürlich zusätzlich ärztlicher Begutachtung. Oft jedoch sind Betreute durch Krankheit unvernünftig und können mit ihrem Geld, Konto und Einkommen nicht umgehen, ohne dass sie gleich bevormundet werden müssen. Dann gelten sie als geschäftsfähig und BetreuerInnen haben dennoch die Aufgabe, die Betreute(n) derart zu gängeln, dass sie am Monatsende noch was von ihrer Stütze haben.

Mit Einwilligungsvorbehalt ist es einfacher, Rechtsgeschäfte der Betreuten wieder rückgängig zu machen. Doch auch ohne EV ist es möglich, wenn BetreuerIn mit Hinweis auf die Betreuuung und Begutachtung und Krankheit argumentiert. Ist dann etwas aufwendiger. In der Regel wollen die Vertragspartner selbst auch aus dem Vertrag raus.

Soweit bis hierin. Viel Erfolg weiterhin
Heinz
 
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Alt 15.10.2005, 12:07   #3
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Re: Fachbegriffe

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
Hallo Jeanne,


Der Einwilligungsvorbehalt ist eine Anordnung des Gerichts, wodurch die Geschäftsfähigkeit der Betreuten eingeschränkt wird. Das bedarf natürlich zusätzlich ärztlicher Begutachtung. Oft jedoch sind Betreute durch Krankheit unvernünftig und können mit ihrem Geld, Konto und Einkommen nicht umgehen, ohne dass sie gleich bevormundet werden müssen. Dann gelten sie als geschäftsfähig und BetreuerInnen haben dennoch die Aufgabe, die Betreute(n) derart zu gängeln, dass sie am Monatsende noch was von ihrer Stütze haben.

Soweit bis hierin. Viel Erfolg weiterhin
Heinz
HI
Zu "gängeln" hm...das hab ich gerade am Mittwoch erlebt.Das war schon mehr ne Erpressung
Aber ist schon richtig was bringt es wenn mann am Ende oder in der Mitte des Montas kein geld mehr hat

Ach ja dann üben wir uns eben mal in der Kunst des "Lebens"ohne Geld

lg MOMO
 
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einwilligungsvorbehalt, psychkg

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