Dies ist ein Beitrag zum Thema Wiederanlage von fälligen Wertpapieren im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo
Ich bin ehrenamtlicher Betreuer meiner Schwester und der Aufgabenbereich umfaßt fast den gesamten Umfang - natürlich auch Vermögensangelegenheiten.
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 05.04.2009
Beiträge: 7
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Hallo
Ich bin ehrenamtlicher Betreuer meiner Schwester und der Aufgabenbereich umfaßt fast den gesamten Umfang - natürlich auch Vermögensangelegenheiten. Nun soll es ein neues Gesetz (Stichtag sei der 1.9.09) geben, das verlangt, dass, wenn eine Geldanlage ansteht (z. B. eine Wiederanlage eines Wertpapieres), zur Beschlußfassung durch das Betreuungsgericht eine zweite Stellungnahme durch eine andere Stelle angefordert werden muß. (z.B. extra beigestellten Verfahrenspfleger) Wer hat da schon Erfahrung und kann mir einen Rat geben? Wie wird das so im Allgemeinen gehandhabt? Mir ist das völlig neu und ich halte das für völlig unnütz hinausgeworfenes Geld des Betreuten. Ich hoffe auf recht viele Ratschläge und bedanke mich schon jetzt dafür. ggko |
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#2 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2007
Beiträge: 204
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Hallo,
"meine" Rechtspflegerin hat mir gesagt, dass nun theoretisch für jede Genehmigung extra ein Verfahrenspfleger bestellt werden müsse - zum Schutz des Betreuten. Deshalb dauert es nun auch länger, bis die Genehmigungen erteilt werden können. Genaueres weiß ich aber auch nicht - bin gespannt auf die anderen Antworten. Gruß Nadine |
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 649
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Hallo,
meines Wissens nach hat sich in der Anlage von Wertpapieren und Aktien nichts im neuen Gesetz geändert. Es war schon im "alten" Gesetz die Genehmigung des Gerichts notwendig und die Bestellung eines Gegenvormund (Verfahrenspflegers) notwendig. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. Gruß ![]() Heiner |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 05.04.2009
Beiträge: 7
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zuerst bedanke ich mich für die beiden Antworten zu diesem Thema.
Nach weiteren "Erfahrungen" ergibt sich folgendes Bild. Das neue Gesetz ist zum 1.9.09 inkraft getreten. Und wird (zumindest in meinem Fall) bis in alle Möglichkeiten ausgelegt. Die Reihenfolge einer Wiederanlage ist nun: - Mitteilung von der Bank über die Fälligkeit - Angebot mit Bestätigung der Mündelsicherheit von der Bank - Antrag beim Betreuungsgericht - Bestellung eines Verfahrenspflegers - der eruiert wieder, - und gibt eine Stellungnahme an das Gericht (die sich kaum unterscheiden kann, da die Rahmenbedingungen ja sehr eng sind) - Beschluß des Gerichts mit genauer Nennung des anzulegenden Papiers. - Mitteilung an die Bank - (und nun endlich) Anlegen des inzwischen auf dem Konto liegenden Geldes. Nun kann es sein, dass das angebotene Papier in der Zwischenzeit überhaupt nicht mehr am Markt ist - was nun? - Und nun wird von der Bank noch eine extra Bestätigung über einen entsprechenden Sperrvermerk verlangt Fazit: So recht bekommt man keine sinnvolle Auskunft und Antwort. Das Gericht bewegt sich auf der sicheren (bürokratischen) Seite. Die Verfahrenspfleger sind froh über neue Einnahmequellen. Und die Benachteiligten sind die Betreuten und der Betreuer. Und das Gesetz ist hirnrissig. Da kommt der Frust mächtig hoch! Wenn mir Betroffene von ihren Erfahrungen wieder berichten würden, wäre ich schon sehr erfreut. ggko |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen zusammen,
so kene ich das nicht. Das Eintreten einer Fälligkeit erkenne ich ja schon vorher, ist in den Papieren vermerkt. Ich lasse mir von der Bank ein Angebot zu Weiter/Wieder/Neuanlage machen und schreibe meinen Antrag. Der Rechtspfleger prüft, ich erhalte den Beschluss und gebe diesen an die Bank. Bei uns dauert das maximal 14 Tage. Ein Verfahrenspfleger wurde noch nie bestellt. Gruss Michaela |
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| famgg, geldanlage, genehmigung, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge, vermögensverwaltung |
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