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Wer kann mir § 1896 BGB genau erklären

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wer kann mir § 1896 BGB genau erklären im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, kann mir jemand genau Erklären die Bedeutung des § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB. Ich danke. Anna...


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Alt 19.10.2009, 20:47   #1
Angehörige
 
Registriert seit: 03.12.2008
Beiträge: 72
Standard Wer kann mir § 1896 BGB genau erklären

Hallo,
kann mir jemand genau Erklären die Bedeutung des §1896 Absatz 2 Satz 1 BGB.
Ich danke.
Anna
anna ist offline  
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Alt 19.10.2009, 20:54   #2
Angehörige
 
Registriert seit: 03.12.2008
Beiträge: 72
Standard

und was beteutet:
hirnorganisches psychosyndrom im sinne einer senilen demenz

Danke Anna
anna ist offline  
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Alt 19.10.2009, 21:18   #3
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 22.08.2007
Beiträge: 204
Standard

Hallo Anna,

zu dem §:
das bedeutet, dass zum Beispiel niemand für die Vermögenssorge bestellt werden darf, wenn das nicht nötig ist - z.B. wenn der Betreffende jemandem eine gültige Vollmacht dafür gegeben hat und es damit keine Probleme gibt.

Dem Betreuer dürfen nur die Aufgabenkreise gegeben werden, in welchen der zu Betreuende seiner Hilfe bedarf. Es dürfen also nicht pauschal alle Angelegenheiten im Ausweis stehen für den Fall, dass diese mal nötig sind.

Meinst du das?

Gruß Nadine
Nadine ist offline  
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Alt 19.10.2009, 21:24   #4
Angehörige
 
Registriert seit: 03.12.2008
Beiträge: 72
Standard

Hallo,

aber der Beschluss hatte die Aufgabenkreise:
Vermögenssorge,
Sorge für Gesundheit usw.
obwoll eine Notarielle Generalvollmacht Bastand
Was ist da falsch gelaufen?
Danke Anna
anna ist offline  
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Alt 19.10.2009, 21:28   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,743
Standard

Hallo,

damit wir wissen, wovon die Rede ist:

§ 1896 BGB Voraussetzungen

also:

Zitat:
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Beispiel:

Ein psyschisch Kranker besitzt noch soviel Einsicht, dass er ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, dennoch ist er nicht in der Lage, seine finanziellen Dinge zu regeln, weil er z.B. kein Arbeitslosengeld beantragt und ihm seine Schulden über den Kopf wachsen.

Dann muss zwar keine Gesundheitssorge, wohl aber evt. die "Vermögenssorge" bzw. "Vertretung bei Behörden" angeordnet werden.

siehe hierzu auch:

Aufgabenkreis ? Betreuungsrecht-Lexikon

zu Frage 2:

http://www.altenpflege-info.de/frames/bild4.html

Bei Vorlage einer General-Vorsorgevollmacht wird grundsätzlich keine gesetzliche Betreuung eingerichtet.
Wusste das Betreuungsgericht von der Vollmacht?

Wenn dennoch eine Betreuung installiert wurde, muss es hierfür gute Gründe geben.


mfg

Geändert von carlos (19.10.2009 um 21:35 Uhr)
carlos ist offline  
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Alt 19.10.2009, 21:40   #6
Angehörige
 
Registriert seit: 03.12.2008
Beiträge: 72
Standard

Hallo,
ich habe immer gesagt dass eine Notariele Vollmacht vorliegt , aber die wollten es nicht wissen. Es war so, dass die im Vormunschaftsgericht haben mir als Betreuuerin gedroht die Generalvollmacht für nichtig zu erklären.
Gruß
Anna

Geändert von anna (19.10.2009 um 22:08 Uhr)
anna ist offline  
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Alt 19.10.2009, 22:36   #7
Angehörige
 
Registriert seit: 03.12.2008
Beiträge: 72
Standard

Hallo,
meim Betreuute Fragt: Was ist wen er zB, am ..10.2006 ein Notarieller Testament erstallt hat und am .. 12.2006 unter Betreuug Stand -wer wird es Erben?
Für Ihm ist das sehr wichtig.
Ich könne die Antworten nicht Ihm geben.
Bitte um Hilfe!
Anna

Geändert von anna (19.10.2009 um 22:38 Uhr)
anna ist offline  
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Alt 19.10.2009, 23:32   #8
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

hallo anna,
Zitat:
und was beteutet:
hirnorganisches psychosyndrom im sinne einer senilen demenz
das ist ärzte geschwafel. das heißt: im kopf is was kaputt und darum ist der mensch altersdement.
es muss aber nicht stimmen, nur weil irgendein arzt das so gesagt hat.



Zitat:
wer wird es Erben?
das notarielle testament ist gültig, solange kein anderes testament nachher gemacht wurde. dabei ist es unwichtig, ob er unter betreuung stand oder nicht. entscheidend, ob ein testament gültig ist oder nicht, ist die testierfähigkeit des erblassers. das ist so was ähnliches wie geschäftsfähigkeit.

die aufgabe des notars ist unter anderem, die testierfähigkeit des erblassers zu bestätigen. tut er das nicht, wird er kein testament annehmen. damit ist das wasserdicht. ein solches notarielles testament ist zu 99,99% im nachhinein nicht mehr anfechtbar.

wenn ein testament ohne einen notar gemacht worden wäre, könnte es probleme geben, wenn später jemand behaupten würde, dass der erblasser zu dem zeitpunkt schon gar nicht mehr testierfähig gewesen ist. dann muss das geprüft werden und dann kann es sein, dass das testament nachträglich nicht anerkannt wird. da es bei euch aber notariell ist, könnt ihr sicher sein, dass es keine probleme dort geben wird.


Zitat:
ich habe immer gesagt dass eine Notariele Vollmacht vorliegt , aber die wollten es nicht wissen. Es war so, dass die im Vormunschaftsgericht haben mir als Betreuuerin gedroht die Generalvollmacht für nichtig zu erklären.
wenn du mal schreibst, worum es genau geht, würde man das vielleicht besser verstehen....
auch hier gilt: vollmachten werden von notaren beglaubigt und wenn ein notar das gemacht hat, dann is es fast unmöglich, dass es nachträglich für nichtig erklärt wird.
wieso bist du betreuerin, wenn es eine generalvollmacht gibt? eigentlich darf kein betreuerin bestellt werden, wenn schon eine generalvollmacht vorliegt. auf wen ist denn die vollmacht ausgestellt?



gruß, zeiten
__________________
10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen.


Geändert von zeiten (19.10.2009 um 23:40 Uhr)
zeiten ist offline  
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einrichtung der betreuung, vollmacht

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