Dies ist ein Beitrag zum Thema verfahrenspfleger im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mein Partner hat heute den Beschluss zur Anhörung vom Betreuungsgericht zur Entscheidung über die Aufhebung seiner Betreuung bekommen.
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
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Hallo,
mein Partner hat heute den Beschluss zur Anhörung vom Betreuungsgericht zur Entscheidung über die Aufhebung seiner Betreuung bekommen. Ein Verfahrenspfleger wurde bestellt. Die Betreuerin hat ausserdem einen Einwilligungsvorbehalt angeregt,auch deswegen wurde der Verfahrenspfleger bestellt. Welche Bedeutung hat ein Verfahrenspfleger? Welcher Stellenwert kommt ihm zu? Herzliche Grüsse Robertaw ![]() |
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#2 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Der Verfahrenspfleger ist jemand, den der zuständige Richter bestimmt, damit er die Interessen von dem, für den eine Betreuung eingerichtet werden oder eine bestimmte Maßnahme getroffen werden soll, vertritt.
Es besteht eine gewisse Tendenz, dass Richter gerne Verfahrenspfleger einsetzen, mit denen sie erfahrungsgemäß "gut" arbeiten können und Verfahrenspfleger noch öfter als Verfahrenspfleger eingesetzt werden möchten und sich beim Richter nicht unbeliebt machen wollen. Gleichwohl besteht auch Hoffnung, dass ein Verfahrenspfleger seine Aufgabe ernst nimmt und die Interessen des als hilfsbedürftig Eingestuften verantwortungsvoll vertritt. |
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#3 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 648
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#4 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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In K. gab es Teams aus Richter und Verfahrenspfleger, die anderthalb Jahrzehnte in nahezu derselben Besetzung gemeinsam durch die Lande zogen, und als ich den Richter - der inzwischen pensioniert ist - mal so beiläufig nach Verfahrenspflegschaften gefragt habe, hat er zu mir gesagt, da müsse er mal den REchtsanwalt X (seinen ständigen Verfahrenspfleger) fragen. Es geht auch anders, daran knüpft sich meine Hoffnung.
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#5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,031
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Hallo Robertaw
Ein Verfahrenspfleger wird bei Fragen wie z.B. Betreuungserweiterung, Wohnungsauflösungen oder Unterbringungen eingesetzt. Oder z.B. dann, wenn der Betreute selber nicht befragt werden kann (Koma oder sonstige Gründe). Seine Aufgabe ist einseitig die Position des Betreuten zu vertreten. In dem Fall Deines Partners Fall ist das auch so, weil die Betreuerin die Erweiterung um einen Einwilligungsvorbehalt beantragt hat. Das ist eine Maßnahme gegen den Willen des Betreuten. Wenn der Betreute einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung gestellt hat, dann ist das so ungefähr das Gegenteil der Vorstellung der Betreuerin. Da will der Richter eine Unterstützung haben, wenn er sich ein Urteil bilden muss. Den Aufgabenbereich bekommt der Verfahrenspfleger als gerichtlichen Beschluss. Sofern der Betreute ansprechbar ist, hat er diesen anzuhören. Sonst kann ma sich ja kein Bild von den Vorstellungen und Wünschen des Betreuten machen - und die soll er ja vertreten. Ein Verfahrenspfleger ist keinesfalls der Gegner der Betreuten. Die Entscheidung über den Antrag fällt immer noch der Richter. Das in nächster Zeit wahrscheinlich erheblich mehr Verfahrenspflegschaften eingerichtet werden, liegt an dem neuen FamG, dass das FGG abgelöst hat und die Einrichtung von Verfahrenspflegschaften in einer Reihe von Punkten als verbindlich vorgeschrieben hat. Mal überraschen lassen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Stichworte |
anhörung, verfahrenspfleger |
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