Dies ist ein Beitrag zum Thema § 1901: Wohl und Wünsche des Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen!
Erst einmal möchte ich hier die Gelegenheit ergreifen und das Forum
vom ganzen Herzen loben, das es eine ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 27.10.2009
Beiträge: 1
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Hallo zusammen!
Erst einmal möchte ich hier die Gelegenheit ergreifen und das Forum vom ganzen Herzen loben, das es eine tolle Möglichkeit gibt sich auf mehreren Ebenen auszutauschen! Mir liegt das Thema "Gesetzliche Betreuung", zumal meine Eltern selbst betreut werden. Dies hat auch dazu geführt, dass ich im Rahmen meines Studiums der Sozialen Arbeit ein Praktikum in einer Betreuungsstelle (Behördenbetreuung) absolviert habe. Stützend darauf möchte ich in meinem Praxisbericht mit dem Thema Selbstbestimmung trotz Gesetzlicher Betreuung auseinandersetzen und habe speziell ein Augenmerk auf § 1901 geworfen, der auch die Begriffe "Wohl" und "Wünsche" der betreuten Menschen behandelt. Ich würde mich hier gerne darüber austauschen wie das Gesetz das Wohl eines Menschen betrachtet: objektiv oder subjektiv? Zumal die Wünsche eines Menschen ja auch zu seinem Wohl beitragen können. Mir ist in der Auseinandersetzung auch aufgefallen, dass der Wille des Betreuten ebenfalls eine großen Einfluss auf das Wohl nehmen kann... Ich wäre übrigens auch über jeden Verweis zu diversen Links oder Literatur, die dieses Thema behandeln sehr dankbar ![]() Viele Grüße Yesterday |
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Hallo!
Ein interessantes Thema - allerdings glaube ich, dass es - so man nicht übertrieben polemisieren will - nicht so viel hergibt, wie man anfangs vielleicht denken könnten. Schließlich kann man rechtliche Betreuung durchaus unter dem Gesichtspunkt der "Teilhabe" i. S. d. SGB IX verstehen: Als Hilfe zur Selbstbestimmung eines kranken Menschen nämlich. Das Betreuungsrecht gibt das durchaus her - es kommt halt auf die Umsetzung an. Für den Anfang vielleicht: Selbstbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon Da stehen unten auch einige nutzbare Quellen. Der 1901 ist eine zentrale Norm - die allerdings durchaus Raum für Auslegung gibt - mit allen positiven und negativen Seiten. Vielleicht hast Du die Möglichkeit, über die Betreuungsbehörde an einen Kommentar zum BGB (z.B. Pallandt) oder zum Betreuungsrecht speziell (z.B. Zimmermann) zu kommen und aus den Kommentierung zur Norm ein paar Aspekte zu nehmen. Das Gesetz hat m. E. das "objektive" Wohl des Betreuten gemeint und den "subjektiven" Willen. Ob ein Mensch das Wohl eines anderen objektivierbaren kann... Das ist wohl eine der großen Herausforderungen in der Betreuungsarbeit. Der will des Betroffenen ist ja nach 1901 vorrangig, solange es seinem Wohl nicht zu wider läuft. Meinen Betreuten erkläre ich das (auf etwas saloppe Art) oft so: Wenn Du Urlaub im Irak machen möchtest, dann ist das zwar Dein Wille, den ich respektieren muss - da es aber Deinem Wohl jedoch definitiv entgegen steht, verbiete ich es Dir. ![]() Leider sind die meisten Fälle in der Realität nicht so simpel geartet. Der Willensbegriff im Betreuungsrecht hängt übrigens oft (aber nicht immer) mit der Geschäfts(un)fähigkeit i. S. d. § 104 BGB zusammen. Wer sich einen freien Willen bilden kann in einer bestimmten Sache, ist darin als "geschäftsfähig" zu bezeichnen. Daneben gibt es z.B. die Begriffe "Testierfähigkeit" und "Einwilligungsfähigkeit", die auch auf die fähigkeit zur freien Bestimmung und Umsetzung des Willens in bestimmten Bereichen abstellen. Über den Willensbegriff im Recht lassen sich wohl ganze Bücher füllen...
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#3 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Chesterfield!
Ich befürchte, einen geschäftsfähigen Menschen müsstest Du auch im Irak Urlaub machen lassen - auch wenn Dir persönlich das von Herzen weh tut... Viele Grüße Elinor |
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#5 | ||
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
![]() Zitat:
Das Beispiel war eigentlich nur für eine simple Darstellung gedacht und hält natürlich nicht so ohne Weiteres der fachlichen Prüfung stand... ![]() Meine Betreuten kapieren auf jeden Fall, was damit gemeint ist. Wobei man da durchaus auch diskutieren könnte, so man wollte... Welche Aufgabenkreise bestehen? Wohin genau in den Irak will der Betreute? Warum will er dahin (Familie besuchen oder Panzer gucken)? Wie ist der gesundheitliche Status? etc. pp. |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo zusammen,
das mit dem Wohl und Willen ist schwer auseinanderzuhalten. Aus einem anderen Arbeitszusamenhang habe ich mir zwei Beispiele gebastelt: Betreuter 1 lebt von Sozialleistungen, hat wenig, aber sein ganzes Herz hängt an dem Erwerb einer Gelsenkirchener- Barock- Schrankwand. Dafür will er sich noch mehr einschränken, verzichten usw. Betreuter 2 ist Alki und sein grösster Wunsch ist der Kauf eines ganzen Kasten Bier, auch er würde dafür alles tun. Beiden soll ich als Betreuer nach ihren Wünschen, wenn möglich, und ihrem Wohl betreuen. Bei Betreutem 1 würde ich alles mögliche versuchen damit der Wunsch sich erfüllen lässt und das, obwohl ich persönlich Gelsenkirchener Barock für ein Verbrechen am Auge und Einschränkungen wegen einem Möbelkauf für irrwitzig halte. Hier trägt der Wunsch und die Erfüllung sicher zum Wohl bei. Bei Betreutem 2 sage ich ganz klar Nein, denn hier ist das nicht der Fall. Das Irakbeispiel ist vielleicht doch nicht ganz so gut denn die Fragen die sich im letzten Beitrag stellen würden stellen sich mir dabei nicht. Es geht mich nach meiner Auffassung z.B. schlicht nichts an ob er dort Panzer gucken will. Wenn das sein subjektiver Wunsch ist dann spielt dabei meine "Moral" keine Rolle. Seine persönlichen Beweggründe habe ich nicht zu bewerten. (abgesehen vom reinen allgemeinen Gefahrenmoment) Ich versuche bei meinen Betreuungen hinsichtlich des Wohl objektiv, und hinsichtlich der Wünsche subjektiv zu betreuen und denke, dass dies vom Gesetzgeber auch so gedacht war. Das ist eine Gratwanderung und immer klappts auch nicht. Grüsse Michaela |
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#7 | ||
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
Aber deswegen sind es ja nur Beispiele - die realen Situationen doch letztlich anders und meist "noch" komplizierter, oder...? Zitat:
![]() ... und zwar ganz konkret und nicht nur "allgemein abstrakt" oder so |
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| betreueraufgaben, betreuerpflichten, selbstbestimmung, selbstbestimmungsrecht |
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