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Zwangssteririlisation- geschichtlicher Zusammenhang

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwangssteririlisation- geschichtlicher Zusammenhang im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
ich möchte das gern schreiben, weil es mir wichtig ist, das über sterilisation nicht "einfach so" geredet wird, ohne das ...


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Alt 30.10.2009, 21:12   #1
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard Zwangssteririlisation- geschichtlicher Zusammenhang

ich möchte das gern schreiben, weil es mir wichtig ist, das über sterilisation nicht "einfach so" geredet wird, ohne das leid auch mit im auge zu haben, was durch sterilisationen und zwangssterilisationen bereits geschehen ist. ich finde, so ein thema kann man nicht ohne diesen hintergrund richtig sehen.

und ich meine damit sicher nicht, dass irgendwer hier für zwanssterilisierungen ist. und es geht auch nicht darum, dass zu vermischen. aber wenn man von sterilisierung spricht, kann man die geschichtliche seite und das ist die zwangssterilisierung nicht ausklammern. und mir ist es wichtig, dass es nie wieder zu so was kommt. und dafür schreib ich das. es ist ein appell an die gefühle der menschen.


Zitat:
Zitat von Chesterfield Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
hi chesterfield, mir is in dem zusammenhang wichtig zu sagen: betreuer entscheiden nicht über sterilisation oder nicht. die entscheidung darüber, trifft das gericht. nicht das hier irgendwer meint, ein betreuer könne eine solch weitreichende entscheidung treffen.
gruß, zeiten
Wie kommst Du denn darauf...?
ich habe mein gefühl gefragt. und geschichtlich gesehen: weil durch sterilisationen hunderttausenden von menschen unglaubliches leid angetan wurde. aus dieser tatsache hat die gesetzgeberin gelernt und würde niemals einen betreuer eine solche entscheidung überlassen. sterilisation ist ein so massiver eingriff in ein menschenleben. und das tut mir in der seele weh, dass ein berufsbetreuer auf die idee kommt, dass ein betreuer das entscheiden dürfte. das wäre doch wahnsinn. nichts gegen betreuer/-innen, aber es gibt grenzen. und das finde ich auch sehr gut so.

bgb § 1905: entscheidungen über sterilisationen darf nur ein richter treffen. es ist genau wie mit der entscheidung über einen lebensgefährlichen behandlung. betreuer dürfen solche sachen nicht entscheiden.



mal was geschichtliches zur sterilisation:
in nazideutschland wurden hunderttausende von menschen zwangssterilisiert mit unvorstellbarem leid für die betroffenen. das scheint irgendwie gar nicht so bekannt zu sein. ich mein jetzt nicht die tatsache, dass das gemacht wurde, sondern ich mein, dass es so ein furchtbares leid für die betroffenen war und für manche noch immer ist. vielleicht wollt ihr was davon lesen: Dorothea-Sophie Buck-Zerchin: Verleugnet und vergessen
das ist von dorothea bruck, sie hat das so erlebt.
und ich glaube, da kann man auch das ausmaß an leid begreifen, was da hinter steckt, dann weiß man schon automaitsch, dass über eine sterilisation niemals von einem betreuer entschieden werden darf.

und nicht nur die nazis haben zwangssterilisierungen durchführen lassen. auch in dänemark, schweden, finnland, sind tausende von menschen zwangssterilisiert worden. das war der zeitgeist: "unwertes leben verhindern". dass man menschen damit zutiefst verletzt, das hat man gar nicht erfasst. man hat es nicht erfasst, weil man diese menschen nie als solche ernst genommen hat. sie waren menschen zweiter oder dritter klasse und ob sie geweint oder geschrieen haben, das war nicht wichtig, weil sie ja krank waren.

und es hat unglaublich lange gedauert, bis überhaupt dies unrecht erfasst worden ist. die betroffenen haben ja keine lobby und die haben aus angst und scham geschwiegen und wenn nicht, hat ihnen ja keiner geglaubt. man hat sie als verrückte abgestempelt. anders konnte es ja auch nicht sein, sonst wären sie ja nicht sterilisiert worden (so das allgemeine gedankengut der zeit)
und noch 1961 hat der bundestag ausdrücklich darüber befunden, dass diese menschen kein recht auf entschädigung hätten, das wär ja schließlich kein naziverbrechen, das wär ja quasi ein normales(!) gesetz gewesen. man berief sich auf einen psychiater als sachverständiger (Werner Villinger, der selbst in bielefeld bethel zwangssterilisierungen angeordnet hatte) (!!! ja, glaub ich das?! – wie schrecklich ist denn das?). der typ hat gesagt: diese leute soll man nicht entschädigen, denn sie hätten ja nichts zu leiden gehabt - im gegenteil, erst eine entschädigung würde ihnen vorgaukeln, dass sie wohl gelitten haben müssten – man soll die menschen blos nicht darauf bringen, erst damit würde man unheil anrichten. daraufhin hat man nichts unternommen!

erst ende der 80er hat der bundestag öffentlich die zwangssterilisierungen als unrecht benannt – nach 40 jahren. (endlich, gott sei dank!)


zwangssterilisationnen darf es sowieso niemals mehr geben! sterilisationen dürfen niemals gegen den willen (und der braucht nicht frei oder sonstwie geartet sein) der betroffenen geschehen (und da spielt es überhaupt keine rolle, ob ein mensch geschäftsfähig ist oder sonst noch irgendwas im kopf hat). also wirklich niemals gegen den willen eines menschen! (bgb § 1905)
und es bedarf immer der genehmigung des gerichts.

und ich finde das wichtig und richtig, dass es so geregelt ist. und ich bin froh in einem land zu leben, deren gesetzgeber so gut aus ihrer geschichte und dem leid ihrer opfer gerlent haben. man kann aber nur lernen, wenn man auch darüber weiß. und darum schreib ich es hier. aber wenn man es einmal weiß, dann kann man es nie wieder vergessen. und das ist auch gut.


Zitat:
§ 1905 Sterilisation

(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.

Geändert von zeiten (30.10.2009 um 21:51 Uhr)
zeiten ist offline  
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Alt 30.10.2009, 21:54   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.07.2009
Ort: Norddeutschland
Beiträge: 80
Standard

...Ohne Gewaehr...

Kann es sein, dass Chesterfield (einfach nur) auf den "Sterilisationsbetreuer" abstellen wollte?
__________________
LG v.
Henrik
Henrik ist offline  
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Alt 30.10.2009, 22:20   #3
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Henrik Beitrag anzeigen
...Ohne Gewaehr...

Kann es sein, dass Chesterfield (einfach nur) auf den "Sterilisationsbetreuer" abstellen wollte?
es ging in dem zusammenhang genau um diesen.
zeiten ist offline  
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Alt 30.10.2009, 22:57   #4
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

quellenangaben:

Zitat:
Der Mediziner wurde 1961 Gutachter im Wiedergutmachungsausschuss des Deutschen Bundestages. Er prägte den Begriff der "Entschädingungsneurose", was zur Folge hatte, dass die während der NS-Diktatur Zwangssterilisierten aus dem Bundesentschädigungsgesetz herausfielen.[10]
aus wikkipedia Werner Villinger ? Wikipedia


Zitat:
Bis Mai 1945 wurden mindestens 400.000 Menschen zwangssterilisiert.[1] Insgesamt sind durch Anwendung des Gesetzes schätzungsweise 6.000 Frauen und 600 Männer durch Komplikationen während der medizinischen Prozedur gestorben[2].
Quelle: Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses ? Wikipedia das heißt von 60 menschen starb immer einer dabei.

Zitat:
Werner Villinger (* 9. Oktober 1887 in Besigheim am Neckar; † 8. August 1961 bei Innsbruck) war ein deutscher Kinder- und Jugendpsychiater und T4-Gutachter.
quelle: Werner Villinger ? Wikipedia
für die, die es nicht wissen: T4 war das "euthanasie" = tötungsprogramm der nazis.

weitere informationen über villinger:
http://www.heimkinder-ueberlebende.org/Die_Karriere_des_Werner_Villinger_im_3._Reich_und_ danach.html

Geändert von zeiten (30.10.2009 um 23:28 Uhr)
zeiten ist offline  
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Alt 31.10.2009, 00:41   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von Henrik Beitrag anzeigen
Kann es sein, dass Chesterfield (einfach nur) auf den "Sterilisationsbetreuer" abstellen wollte?
Das hat er wirklich - aber wen kümmert's...


Hallo zeiten!

Dein Engagement in allen Ehren - aber da bist Du vielleicht ein bisserl über's Ziel hinaus geschossen.

Man kann über die rechtlichen Details und Hintergründe vieler tragischer, ernster, schwerwiegender und sensibler Themenbereiche aus dem Erlebnisfeld von betreuenden und betreuten Menschen durchaus "einfach so reden" - weil doch bitteschön die Tragweite für die betroffene Person bekannt und bewusst ist. Das gilt für Themen wie Zwangsbehandlung, Fixierung, Umgang mit Suizid oder eben auch Sterilisation.
Auch wenn man da nicht immer konkret über die Schicksale der Betroffenen spricht, so schwingen sie bei entsprechenden Sach-Diskussionen über die rechtlichen Hintergründe doch stets mit.

Nichtsdestotrotz ist Dein Posting allemal gelungen und das meiste davon kommentiere ich gar nicht, weil ich Dir nur Recht geben kann.
Dein Posting stellt auch die Dimension der Thematik perfekt dar - da gibt es nichts zu zerreden oder zu diskutieren.

Es ging mir in meinem Posting, das Dich hierzu veranlasst hat, jedoch nie um eine Diskussion darüber, ob Sterilisation (insbesondere Zwangssterilisation) sinnvoll oder vertretbar ist oder nicht.
Vielmehr ging es letztlich - ja über einige Umwege - darum, in welchem Rahmen der Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis Entscheidungen zu treffen hat und welche Rolle das Gericht dabei spielt - also rein rechtliche und theoretische Fragestellungen. Es gibt diese Möglichkeit halt im Gesetz - und mutmaßlich hatte der Gesetzgeber gute Gründe, das so und nicht anders ins Betreuungsrecht zu übernehmen.

In dieser Materie bin ich quasi ein "Trockenschwimmer" (wie vermutlich Du auch) - ich hatte (zum Glück) noch keine Betreuung, in der sich die Frage nach einer Sterilisation überhaupt gestellt hätte.
Der Blick ins Gesetz verschafft auch hier aber wieder einmal Klarheit.


Deine Rechtsauffassung teile ich also nicht ganz.
Tatsächlich ist es so, dass es eine wie auch immer geartete "Zwangssterilisation" im Betreuungsrecht nicht gibt (vgl. § 1905 BGB Abs. 1 Ziff. 1 und z.B. OLG Hamm FGPrax 2000, 107 = NJW 2001, 1800 = FamRZ 2001, 314) - wenn ich mich nicht arg täusche auch sonst nirgendwo im deutschen Gesetz. Und das ist ohne Frage gut so.

Betreuungsrechtlich kommt die Frage nach einer Sterilisation unter gewissen Aspekten auf, die sich dem von Dir zitierten § 1905 BGB entnehmen lassen:
  • Dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit der betroffenen Person,
  • Die konkrete Annahme, "dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde",
  • Wenn durch die "Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte" und
  • wenn "die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann"
Das sind somit sehr schwerwiegende Umstände - eine Sterilisation ist dann eine Maßnahme, die einzig und alleine dem Schutz der betroffenen Person dienen soll. Ich verzichte absichtlich auf ein Beispiel - es dürfte wohl jedem Leser hier schmerzlich bewusst sein, wann und bei welchen Personengruppen diese Umstände individuell zutreffen könnten. Das sind sicherlich keine Geschichten, die man am launigen Betreuer-Stammtisch beim Bier erzählt, sondern schwerste Schicksale.

Wie z.B. dem Artikel im Betreuungsrecht-Lexikon zu entnehmen ist, gibt es neben der Voraussetzungen im 1905 noch eine ganze Reihe anderer "Sicherungsmechanismen", um einen Missbrauch zu verhindern (Verfahrenspfleger, Gutachter, bestimmte Anhörungsvorgaben, etc.).

Der Hintergrund ist somit ein völlig anderer, als z.B. der der Zwangssterilisationen im 3. Reich. Ich glaube also, mit Deinem Vergleich tust Du dem deutschen Gesetzgeber durchaus Unrecht.

Wenn nun eine Situation i. S. d. § 1905 BGB vorliegt, entscheidet tatsächlich der Betreuer, ob er in den Eingriff zur Sterilisation einwilligt oder nicht. Bei seiner Entscheidung hat er sich an zahlreichen Kriterien zu orientieren, die wiederum ebenfalls im Betreuungsrecht-Wiki gut dargestellt sind. Gutdünken ist da natürlich nicht angesagt.
Er entscheidet wohl gemerkt nicht - und das ist mal wieder begrifflich tricky - über die Sterilisation an sich. Denn es braucht wie bei jedem medizinischen Eingriff einen Arzt, der ein entsprechendes Behandlungsangebot macht, in das dann eben eingewilligt werden kann oder auch nicht.
Das Bereuungsgericht genehmigt die Entscheidung des Betreuers zur Einwilligung, sofern dieser sachgerecht und rechtskonform entschieden hat und eine entsprechende gutachterliche Basis vorliegt. Darin liegt durchaus eine weitere Entscheidungsinstanz - aber das Gericht entscheidet auch nicht über die Sterilisation, sondern letztlich quasi darüber, ob die Entscheidung des Betreuers okay ist oder nicht... ob es diese Betreuer-Entscheidung also genehmigt oder nicht.
Der Betreuer hat letztlich auch den Eingriff zur Sterilisation dem Arzt anzuordnen - faktisch tut er dies, indem er die Einwilligung schriftlich erklärt.

Ähnlich verhält es sich dem Prinzip nach, wenn der Betreuer entscheidet, dass ein Betreuter nach § 1906 BGB untergebracht werden muss: Das Gericht prüft diese Entscheidung anhand bestimmter Kriterien und bestätigt sie durch Genehmigung oder weist sie zurück durch Versagen der Genehmigung. Der Betreuer ordnet die Unterbringung an und der Arzt bzw. Polizei und Betreuungsbehörde vollziehen sie.
(Jaja, das Gericht kann hier auch selbst die Entscheidung und Anordnung treffen unter gewissen Umständen - aber um diese Umstände geht es hier ja nicht). Der Betreuer beendet eine Unterbringung übrigens auch bzw. ordnet die Beendigung an.


Zitat:
sterilisation ist ein so massiver eingriff in ein menschenleben. und das tut mir in der seele weh, dass ein berufsbetreuer auf die idee kommt, dass ein betreuer das entscheiden dürfte. das wäre doch wahnsinn.
Insofern also meine Entgegnung zusammengefasst:
Du hast Unrecht: Der Betreuer entscheidet durchaus.
Und Du hast Recht: Er entscheidet nicht alleine.

Zur Sicherheit nochmal betont:
Es geht mir hier nicht um ethische oder moralische Fragestellungen - sondern um Rechtsverständnis und -auslegung.
Moral und Ethik kann man meinethalben natürlich gerne im Folgenden diskutieren - mir war zunächst einfach der rechtliche Sachverhalt wichtig.


So, jetzt is aber wirklich Feierabend für heute...
Gute Nacht.

Geändert von Chesterfield (31.10.2009 um 00:46 Uhr)
Chesterfield ist offline  
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Alt 31.10.2009, 09:47   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Guten Morgen,

ich möchte mal anhand eines persönlichen Beitrags bißchen die Dramatik rausnehmen und weiter die Auffassung von chesterfield absolut bestätigen und bekräftigen.

Für meine Nichte wurde ein Sterilisationsbetreuer benötigt, beide Elternteile sind bereits als Betreuer eingesetzt. Die von chesterfield genannten Voraussetzungen:
  • Dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit der betroffenen Person,
  • Die konkrete Annahme, "dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde",
  • Wenn durch die "Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte" und
  • wenn "die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann"
sind und waren gegeben und der Vorgang hat sich
absolut genau so dargestellt:
....Das Bereuungsgericht genehmigt die Entscheidung des Betreuers zur Einwilligung, sofern dieser sachgerecht und rechtskonform entschieden hat und eine entsprechende gutachterliche Basis vorliegt. Darin liegt durchaus eine weitere Entscheidungsinstanz - aber das Gericht entscheidet auch nicht über die Sterilisation, sondern letztlich quasi darüber, ob die Entscheidung des Betreuers okay ist oder nicht... ob es diese Betreuer-Entscheidung also genehmigt oder nicht.

zeiten schreibt:
sterilisation ist ein so massiver eingriff in ein menschenleben.

Das ist richtig, aber auf der anderen Seite sollte man die Notwendigkeit einer solchen Massnahme nicht ausschliesslich unter dem Rückblick auf die Historie bewerten. Im Fall meiner Nichte kann man die getroffene Entscheidung nur begrüssen, sie ist der Garant für ein kleines Stückchen angstfreies und unbeschwerteres Dasein ( hinsichtlich der Folgen, nicht in sexualtherapeutischer Hinsicht) in einem Leben welches an sich schon schwer genug ist.

Grüsse Michaela
michaela mohr ist offline  
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