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gesetzliche Betreuung

 

Gesundheitsvorsorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gesundheitsvorsorge im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von zeiten und dabei wohl die te verschreckt. Iwodenn - wir diskutieren ja letztlich in aller Ausführlichkeit über ...


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Alt 07.11.2009, 00:07   #11
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
und dabei wohl die te verschreckt.
Iwodenn - wir diskutieren ja letztlich in aller Ausführlichkeit über ihre Frage, oder...?


Zitat:
nein, ich bin nicht bei der vermögenssorge und da war ich auch nie .
Du bist es wohl, nur weißt Du's nicht.
Du schreibst ja immer von Geld und Schenkung usw. - aber es gibt durchaus auch "Geschäfte" (im juristischen Sinne: Arten der "Vereinbarungen" oder eben "Rechtsgeschäfte"), die gar nichts mit Geld oder geldwerter Leistung zu tun haben.
Dazu gehört z.B. ein medizinischer Behandlungsvertrag, der durchaus ein "Geschäft" im zivilrechtlichen Sinne darstellt.


Zitat:
schenkungen sind auch geschäfte. und das wär daher eben ein insichgeschäft.
Am Rande bemerkt: Es gibt keine mir bekannte gesetzliche Norm, die es dem Betreuer verbietet, einer von ihm betreuten Person etwas zu schenken - andersrum geht's nicht (§ 1804 BGB i. V. m. § 1908i BGB).
Abgesehen davon kommt m. E. (und da bin ich juristisch tatsächlich grad nicht 100% sicher) im Falle einer Dienstleistung, für die kein Entgelt verlangt wird, durchaus auch ein Vertrag zustande. Eine Schenkung ist im juristischen Sinne anders zu verstehen (§ 516 BGB).
Aber um ein "Geld-Geschäft" geht es hier ja nicht.


Zitat:
macht aber nix, weil keine abhängigkeit vorliegt.
Au contraire!
Es liegt sogar die höchste Form von Abhängigkeit vor - von wem könntest Du denn mehr abhängig sein, als von Dir selbst...?
Und schließlich würdest Du den gegenständlichen Behandlungsvertrag ja mit Dir selbst schließen - eben einmal in der Rolle als Betreuer und einmal als medizinischer Behandler.

Zum Begriff des In-Sich-Geschäfts ist der § 181 BGB übrigens ganz hilfreich.


Zitat:
ich versteh ne ganze menge. und wo ich grad dabei bin, merk ich, dass es nicht die aufgabe des betreuers ist, die arbeit der ärztin zu kontrollieren.
Das ist der springende Punkt: Der Betreuer hat im Rahmen der "Gesundheitsfürsorge" sehr wohl u. a. die ärztliche Behandlung zu "kontrollieren" im Sinne von "zu beaufsichtigen", "verfügbar zu machen", "zu koordinieren" und "auf Erfolg und Entwicklung hin zu prüfen".
Worin sonst sollte denn Deiner Meinung nach die gesetzliche Vertretungstätigkeit in diesem Bereich liegen...?


Zitat:
das kann doch der betreuer gar nicht leisten, weil ihm dazu der sachverstand fehlt.
Da ist - dem Grunde nach - auch kein besonderer Sachverstand nötig. Gem. § 1901 Abs. 2 BGB hat der Betreuer "die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht". Man kann das glaube ich durchaus als "mindestens so gut zu besorgen, wie der betreute Mensch es selbst machen würde, wenn er könnte" interpretieren. Andernfalls wäre eine angemessene Betreuung durch ehrenamtliche Betreuer in den allermeisten Fällen ja gar nicht möglich. Aber dieses "Mindestmaß" kann durchaus von "Jederman" geleistet werden, der auch für sich selbst sorgen kann.
Abgesehen davon kann der Betreuer sich jederzeit an den Wünschen des Betreuten orientieren (muss dies ja sogar letztlich!) - das erleichtert vieles, weil es oft zumindest die Entscheidungs-Optionen einschränkt.

Von Berufsbetreuern wird jedoch de facto meist mehr erwartet - schließlich verdienen die ihr Geld mit solchen "Besorgungen" fremder Angelegenheiten und müssen auch hoch komplexe Angelegenheiten lösen können, die eben besonderen Sachverstand auch erfordern (Vgl. analog §§ 3, 4 VBVG -> "besondere Kenntnisse").
Oftmals sieht sich der Berufsbetreuer so mit Anforderungen konfrontiert, die er alleine gar nicht erfüllen kann, sofern er kein allwissendes Genie ist. Damit umzugehen und den "Makel" der fehlenden Allwissenheit auszugleichen (z.B. durch Delegation von Aufgaben, kontinuierliche Weiterbildung fremd- und autodidaktisch, Austausch und Kooperation interdisziplinär, Supervision, etc.), ist eine der größten Herausforderungen des Jobs und macht diesen sicherlich zu etwas "Besonderem".

Alle Klarheiten nunmehr beseitigt...?


*phew*
Ich glaube, wir brauchen für unseren Rundflug durch das Betreuungsrecht schön langsam einen eigenen Thread...
Aber ich finde das ganz spannend und unterhaltsam - nicht zuletzt weil es mir die Möglichkeit rechtliche Basics nochmal nachzulesen und aufzufrischen.

Geändert von Chesterfield (07.11.2009 um 00:51 Uhr)
Chesterfield ist offline  
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Alt 07.11.2009, 07:25   #12
Gesperrt
 
Registriert seit: 05.11.2009
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
Standard Gesundheitsvorsorge

Hallo an alle, die mir geschrieben haben!
Ich bin total überwältigt von so viel Resonanz und bedanke
mich für alle Zuschriften, Meinungen und Ratschlage.
Zum allgemeinen Verständnis zu meiner Angelegenheit:
Meine Tante wohnte noch bis 88 Jahre in ihrer kleinen
Wohnung selbstbestimmt, bis sie nach Sturz ins Krankenhaus kam
und anschließend in ein Riesenheim in Kiel. Eigentlich wollte
ich ihr nur helfen und bin dann in die Betreuung gerutscht,
fand mich also im sogenannten Haifischbecken wieder.
Nur mit Hilfe einer Richterin war es mir möglich, sie dort
herauszunehmen wg. Verdacht auf Austrocknung und
Gabe von Psychopharmaka. Ich allein hätte mich niemals
gegen das Heim durchsetzen können. Alles war korrekt.
Sie verzichteten auf 1.600 Euro.
Meine Tante war schon immer vergeßlich, aber nach
dem Sturz und den Aufenthalten Klinik und Altenheim Kiel
wurde sie dement, sie zog sich in sich zurück.
Im neuen kleinen Heim auf einem Dorf ging es ihr wieder
besser. Meine Schwierigkeiten mit den Schwestern, da
ich sie auch weiterhin naturheilk. behandeln wollte.
Meine Tante hatte nur äußerst selten schulmed. Medis
geschluckt. So weit also die Vorgeschichte.

Zitat:
Zitat von Chesterfield Beitrag anzeigen
Hallo!
Hallo Chesterfield!
Auch wenn es mich ehrt, dass Sie mich persönlich ansprechen, glaube ich, dass sich die anderen Teilnehmer auch gern am Thema beteiligen können - mehrere Hirne denken besser, als nur eines.
Ja, stimmt und danke für den Vorschlag.
Vorweg: Bei der Angelegenheit ist es schwierig, Hinweise zu geben, ohne in eine "Rechtsberatung" abzugleiten. Und Rechtsberatung ist etwas, dass nicht-anwaltliche Betreuer lieber vermeiden sollten und auch gar nicht anbieten dürfen - weil dazu halt nur Juristen entsprechend qualifizert und legitimiert sind.
Daher muss ich es allgemein gefasst halten - im Sinne einer Zusammenfassung dessen, was über Gesetzestext und Rechtsprechung frei verfügbar an Information ist.


Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge ist es nach meinem Ermessen u. a. Aufgabe des rechtlichen Betreuers, Behandlungsverträge zu prüfen (und diesen ggf. zuzustimmen) und die ärztliche Behandlung zu beaufsichtigen.
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Betreuers, selbst Behandlungsstrategien auszuarbeiten, da dies originäre Kompetenz der Mediziner ist. Gleichwohl kann der Betreuer natürlich Gegenvorschläge mit dem Arzt besprechen oder Alternativen erfragen, etc. - zu einer bestimmten Behandlungsweise kann der Betreuer den Arzt aber nicht zwingen.
Letztlich läuft es also darauf hinaus, dass zu prüfen ist, welches Behandlungsangebot ärztlicherseits gemacht wird und ob dieses Angebot nach pflichtgemäßem Ermessen dem Betreuer vertretbar erscheint.
Hier habe ich die Erfahrung gemacht, daß sich Ärzte nicht gern
bevormunden bzw. kritisieren lassen. Man muß sehr behutsam
vorgehen, wenn man "mitbehandeln" will. Immerhin nahm
meine Tante ca. 4 Jahre lang nur ein Medikament ein, vom
Arzt verschrieben. Ansonsten habe ich meine Betreute 2 x in
der Woche besucht und sie mobilisiert, Fahrten mit ihr
unternommen. Ihre weiteren schweren Stürze im 2. Heim hätte sie
wohl nicht so lange überlebt.
Dann ist die Frage der Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person relevant. Ist sie einwilligungsfähig, kann nur die betreute Person selbst der Behandlung zustimmen oder sie ablehnen, den Behandlungsvertrag somit rechtswirksam schließen. Der Arzt ist dann grundsätzlich nicht verpflichtet, den Betreuer um Erlaubnis zu fragen - obschon ich persönlich behaupten würde, dass (sofern die betreute Person nicht ausdrücklich widerspricht) der Arzt den Betreuer entsprechend zu informieren hat... aber darüber kann man meinetwegen streiten.
Dazu haben die Ärzte keine Zeit. Ist es nicht so, daß der
Betreuer sich kümmern muß? Ebenfalls auch die Altenheim
akten sich ansehen muß?
Ist die betreute Person nicht einwilligungsfähig, kann nur der Betreuer rechtswirksam den Behandlungsvertrag schließen und muss dazu entsprechend vom Arzt aufgeklärt und informiert werden - ggf. ist gerichtliche Genehmigung erforderlich. Die Ablehnung eines ärztlichen Behandlungsangebotes durch den Betreuer ist kritisch - unter Umständen gar unzulässig oder zumindest genehmigungsbedürftig.
Inzwischen habe ich mich von der ersten Ärztin getrennt,
weil es viele Merkwürdigkeiten gab und sie mir böse war,
daß ich mich auch im Krankenhaus nach der Diagnose
meiner Tante erkundigt hatte. (Sie kam Anfang diesen
Jahres mit einer schweren Grippe ins Krankenhaus mit
nur 10 % Überlebenschance, obwohl ich der leitenden
Schwester eine Woche vorher vorgewarnt hatte. Meine
Pflicht wäre es wohl gewesen, die Hausärztin zu informieren?)

Ich kann nicht sagen, wie es in Ihrem Beispielfall um die Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person bestellt ist.
Die Einwilligsfähigkeit ist sehr gering.
Man könnte mutmaßen, dass die Ärztin von bestehender Einwilligungsfähigkeit ausgeht. Wäre dem so, dann könnten Sie meiner Ansicht nach rein gar nichts unternehmen, außer die Einwilligungsunfähigkeit der Betreuten nachzuweisen oder sie befragen, ob sie die von der Ärztin vorgeschlagene Behandlung tatsächlich wünscht.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Entscheidungen als Betreuerin (nach den Maßgaben des Betreuungsrechts) zu treffen haben - nicht als Heilpraktikerin.
Das habe ich inzwischen auch begriffen .
Da kann es durchaus zu Interessenskonflikten kommen, die aufzulösen gar nicht so einfach ist. So würde ich Ihnen auch dringend davon abraten, von Ihnen rechtlich betreute Personen selbst heilpraktisch zu behandeln - das kann ganz böse enden, ist u. U. genau genommen ein nicht zulässiges In-Sich-Geschäft.
Bisher hat sie davon provitiert, und ich mach´es natürlich
umsonst, da sie Sozialhilfe bekommt.
Vielleicht wäre es sinnvoll, das Betreuungsgericht einzuschalten, indem Sie schildern, warum sie der ärztlichen Behandlung kritisch gegenüber stehen. Das Gericht kann Ihnen hier auch konkretere Auskünfte über ihre individuellen Möglichkeiten und Pflichten geben.
Montag werde ich mich bei Gericht erkundigen.
Das waren jetzt Ansätze, die meine persönliche Meinung und Auffassung widerspiegeln - ohne Anspruch auf juristische Richtigkeit und Vollständigkeit oder Anwendbarkeit im Einzelfall.
Also, Chesterfield, ich bin beeindruckt von Ihrem Wissen
und Können.
Alles Gute!
Danke .
Viele Grüße Karin
Karin Rieper ist offline  
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Alt 07.11.2009, 10:35   #13
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Registriert seit: 05.11.2009
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
Standard Gesundheitsvorsorge

Hallo Andreas!


Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Hallo,

grundsätzlich gilt doch: wenn die Behandlung eines Patienten nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, dann ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Ja, da hast Du von r/Rechts wegen Recht. Gibt es da Schwierigkeiten, würden sich die Richter immer nach den
Ärzten richten und ich hätte als ehrenamtlicher Betreuer
keine Chance.
Ob uns das nun gefällt oder nicht, ist eine andere Sache. Es mag nach dem Gefühl des einen oder anderen nicht richtig sein, aber damit ist die Behandlung an sich noch lange nicht falsch.
Falsch nicht, aber meine Tante hat nie in ihrem Leben
Antibiotika bekommen und tut sich sehr, sehr schwer damit.
Es geht auch darum, daß sie inzwischen ein sehr geschwächtes
Immunsystem hat und nun nochmal 30 Tage!!!!!!!!!!!!!!!111111
Wie soll ich sie da wieder herausholen mit meinen naturheilk.
Mitteln! Ich schätze mal, daß sie mit dieser Therapie für
immer ins Bett gelegt wird.... und ein Platz am Tisch im
Aufenthaltsraum wird frei. Ich bin so frei.....

Einen ausgewachsenen Harnwegsinfekt mit homöopathischen Mitteln bekämpfen zu wollen, halte ich schlichtweg für Wahnsinn. Meine Frau beschäftigt sich seit Jahren mit Homöopathie, da habe ich so einiges erlebt. Auch, wo die Homöopathie Grenzen hat. Mein Sohn musste vor kurzem für drei Tage ins Krankenhaus, weil meine Frau dachte, sie bekommt eine massive Mandelentzündig mit Globuli weg. Wahnsinn !
Meine Tante hat ja schon 2 x Antibiotika bekommen, die ihr
nicht geholfen haben, im Gegenteil.
Harnwegsinfekte kann man naturheilkundlich
behandeln, wenn es richtig gemacht wird. Die Homöopathie
hat ihre Grenzen, keine Rede.
Gruss

Andreas
Gruß Karin
Karin Rieper ist offline  
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Alt 07.11.2009, 12:57   #14
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Guten Mittag!

Zitat:
Zitat von Karin Rieper Beitrag anzeigen
Hier habe ich die Erfahrung gemacht, daß sich Ärzte nicht gern bevormunden bzw. kritisieren lassen.

Natürlich nicht! Sonst wäre das Halbgott-Image ja verloren...
Das ist eine der weiteren Herausforderungen, mit der man als Betreuer konfrontiert sieht: Sich eben nicht einschüchtern zu lassen, die eigene Rolle klar zu vertreten und kenntlich zu machen... dabei sich aber freilich selbst nicht über-wichtig zu nehmen und herauszufinden, in welche Dinge man sich einmischen muss und in welche nicht.
Dazu sind die gesetzlichen Vorgaben aus dem Betreuungsrecht guter (wenngleich auch manchmal komplizierter) Maßstab.


Zitat:
Man muß sehr behutsam vorgehen, wenn man "mitbehandeln" will.

Vielleicht liegt ja eben genau da Ihr Dilemma: Auf der einen Seite sind Sie rechtliche Betreuerin Ihrer Tante, auf der anderen Seite wollen Sie "mitbehandeln".
Ich glaube eben, dass das ein unauflösbarer Konflikt ist, deren Konsequenzen Sie gerade bitter verspüren.
Vielleicht macht es Sinn, dass Sie sich für eine der beiden Rollen entscheiden. Ich will Ihnen da wirklich nicht zu nahe treten - letztlich liegt das natürlich alleine in Ihrer Entscheidung und auch Verantwortung.


Zitat:
Dazu haben die Ärzte keine Zeit. Ist es nicht so, daß der
Betreuer sich kümmern muß? Ebenfalls auch die Altenheim
akten sich ansehen muß?
Jeder Arzt ist - ohne Wenn und Aber - zur Aufklärung seines Patienten verpflichtet. Er hat sich die dazu notwendige Zeit zu nehmen.
Ist der Patient selbst krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage, selbst über die Behandlung zu entscheiden, muss der Arzt zusätzlich den gesetzlichen Vertreter (im vorliegenden Fall also Sie) über die Behandlung und ihre Risiken informieren.
Falls eine solche Einwilligungsunfähigkeit bei Ihrer Tante tatsächlich vorliegen sollte, können Sie den Arzt auf diese Verpflichtung ohne Weiteres aufmerksam machen.
Natürlich haben Sie als Betreuerin mit Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge die Verpflichtung, sich über den gesundheitlichen Zustand Ihres Schützlings zu informieren - das entbindet den Arzt aber nicht von seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht.


Zitat:
Meine Pflicht wäre es wohl gewesen, die Hausärztin zu informieren?
Meiner Auffassung nach stehen Sie als Betreuerin in der dieser Pflicht erst an zweiter Stelle. An erster Stelle steht das Heim im Rahmen seiner Fürsorgepflichten. Das Heim hätte den Arzt direkt oder zumindest Sie über die Verschlechterung informieren müssen - dann hätten Sie weitere Schritte veranlassen können, die das Heim nicht unternehmen hätte können / wollen.


Zitat:
Die Einwilligsfähigkeit ist sehr gering.
Das im juristischen Sinne zu beurteilen, ist nicht so einfach. Das Gesetz kennt zudem keine "Grauschattierungen" in dieser Sache - es kennt nur "Schwarz" (einwilligungsunfähig) oder "Weiß" (einwilligungsfähig) - jeweils bezogen wohl gemerkt auf stets eine bestimmte Behandlung und nicht "grundsätzlich" und "dauerhaft". Ein Mensch kann als sehr wohl einwilligungsfähig sein, wenn es um die Entfernung seines Blinddarms geht - und einwilligsunfähig, wenn es sich um schwerwiegende, komplexe Krebs-Therapie dreht.
Das zu entscheiden ist tatsächlich zunächst Recht und Pflicht des jeweils behandelnden Arztes. Meiner Auffassung nach haben Sie als Betreuerin jedoch in gravierenden Umständen durchaus die Möglichkeit, bei begründetem Zweifel an der ärztlichen Sichtweise hierzu beim Betreuungsgericht die Erstellung eines Gutachtens anzuregen, in dem dann eindeutig zu klären ist, ob die betreute Person bezüglich einer speziellen medizinischen Behandlung nun einwilligungsfähig ist oder nicht. Ob nun im gegenständlichen Fall die Umstände gravierend genug sind, um ein solches Gutachten zu rechtfertigen, vermag ich nicht zu beurteilen. Das kann Ihnen jedoch das Betreuungsgericht sicherlich mitteilen.


Zitat:
Bisher hat sie davon provitiert, und ich mach´es natürlich
umsonst, da sie Sozialhilfe bekommt.
Darum geht es auch gar nicht, wie ja in den Beiträgen oben lange diskutiert worden ist. Es geht um den Konflikt, der aus den beiden Rollen hervorgeht, die Sie zugleich vertreten möchten (Betreuerin / Behandlerin).


So groß ist mein Wissen übrigens gar nicht.
Letztlich ist es nur die Summe dessen, was ich im Laufe der Jahre als Betreuer durch die Arbeit mit und unmittelbar von meinen Betreuten fast zwangsläufig erfahren habe.
Chesterfield ist offline  
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Alt 07.11.2009, 17:17   #15
Gesperrt
 
Registriert seit: 05.11.2009
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
Standard Gesundheitsvorsorge

Hallo Zeiten!
Ich habe bereits eine naturheilkundlich arbeitende
Ärztin gebeten, sich meine Tante anzusehen, um ihr Urteil
dazu abzugeben.
Leider wurde die lange AB-Kur von der anderen Ärztin bereits be-
gonnen, ehe ich davon wußte. Na, die kann ja noch abgebrochen werden.
Danke für Deinen tollen Beitrag. Du hast alles in meinem Sinne
erfaßt.

Liebe Grüße Karin (ich werden mir der Vorsicht halber
einen neuen Namen zulegen,nämlich Westy.)

geändert/gekürzt wegen Wiederholung

Geändert von michaela mohr (07.11.2009 um 18:06 Uhr)
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Alt 07.11.2009, 21:50   #16
"Räuberbraut"
 
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Beiträge: 779
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hi karin,
natruheilkundliche ärztin, klingt sehr gut. falls du es nicht weißt: du hast das recht, die patientinnenakte einzusehen. und du kannst dir auch kopien davon machen lassen (die musst du allerdings bezahlen). da hättest du genaue vormedikationen, die ergebnisse von urin- bzw. blutuntersuchungen, gegebenenfalls auch schon die erregerbestimmung, so dass die neue ärztin die laboruntersuchungen nicht wiederholen muss.
alles gute für die tante
lieben gruß,

zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 08.11.2009, 19:06   #17
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Beiträge: 6
Standard Gesundheitsvorsorge

Hallo Chesterfield!

Zitat:
Zitat von Chesterfield Beitrag anzeigen
Guten Mittag!


Natürlich nicht! Sonst wäre das Halbgott-Image ja verloren...
Das ist eine der weiteren Herausforderungen, mit der man als Betreuer konfrontiert sieht: Sich eben nicht einschüchtern zu lassen, die eigene Rolle klar zu vertreten und kenntlich zu machen... dabei sich aber freilich selbst nicht über-wichtig zu nehmen und herauszufinden, in welche Dinge man sich einmischen muss und in welche nicht.
Dazu sind die gesetzlichen Vorgaben aus dem Betreuungsrecht guter (wenngleich auch manchmal komplizierter) Maßstab.



Vielleicht liegt ja eben genau da Ihr Dilemma: Auf der einen Seite sind Sie rechtliche Betreuerin Ihrer Tante, auf der anderen Seite wollen Sie "mitbehandeln".
Ich glaube eben, dass das ein unauflösbarer Konflikt ist, deren Konsequenzen Sie gerade bitter verspüren.
Vielleicht macht es Sinn, dass Sie sich für eine der beiden Rollen entscheiden. Ich will Ihnen da wirklich nicht zu nahe treten - letztlich liegt das natürlich alleine in Ihrer Entscheidung und auch Verantwortung.
Sie haben mein Problem genau erkannt. Dazu bin ich emotional
doch sehr beteiligt, mehr als ich mir zugestehen will.
Die Quittung von dem Dilemma habe ich auch schon erhalten:
eine Nierenentzündung. Weil es mir doch alles an die Nieren geht.
So muß ich für mich einen Weg finden. Vom Altenheim habe
ich bereits einen Wink bekommen, ich sollte doch die Seiten
wechseln. Aber ich glaube, das mache ich nicht.

Nun habe ich ja viele gute Ratschläge in diesem Forum
erhalten. Packen wir´s an!!!!!!!!!!!111



Jeder Arzt ist - ohne Wenn und Aber - zur Aufklärung seines Patienten verpflichtet. Er hat sich die dazu notwendige Zeit zu nehmen.
Ist der Patient selbst krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage, selbst über die Behandlung zu entscheiden, muss der Arzt zusätzlich den gesetzlichen Vertreter (im vorliegenden Fall also Sie) über die Behandlung und ihre Risiken informieren.
Falls eine solche Einwilligungsunfähigkeit bei Ihrer Tante tatsächlich vorliegen sollte, können Sie den Arzt auf diese Verpflichtung ohne Weiteres aufmerksam machen.
Natürlich haben Sie als Betreuerin mit Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge die Verpflichtung, sich über den gesundheitlichen Zustand Ihres Schützlings zu informieren - das entbindet den Arzt aber nicht von seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht.


Meiner Auffassung nach stehen Sie als Betreuerin in der dieser Pflicht erst an zweiter Stelle. An erster Stelle steht das Heim im Rahmen seiner Fürsorgepflichten. Das Heim hätte den Arzt direkt oder zumindest Sie über die Verschlechterung informieren müssen - dann hätten Sie weitere Schritte veranlassen können, die das Heim nicht unternehmen hätte können / wollen.


Das im juristischen Sinne zu beurteilen, ist nicht so einfach. Das Gesetz kennt zudem keine "Grauschattierungen" in dieser Sache - es kennt nur "Schwarz" (einwilligungsunfähig) oder "Weiß" (einwilligungsfähig) - jeweils bezogen wohl gemerkt auf stets eine bestimmte Behandlung und nicht "grundsätzlich" und "dauerhaft". Ein Mensch kann als sehr wohl einwilligungsfähig sein, wenn es um die Entfernung seines Blinddarms geht - und einwilligsunfähig, wenn es sich um schwerwiegende, komplexe Krebs-Therapie dreht.
Das zu entscheiden ist tatsächlich zunächst Recht und Pflicht des jeweils behandelnden Arztes. Meiner Auffassung nach haben Sie als Betreuerin jedoch in gravierenden Umständen durchaus die Möglichkeit, bei begründetem Zweifel an der ärztlichen Sichtweise hierzu beim Betreuungsgericht die Erstellung eines Gutachtens anzuregen, in dem dann eindeutig zu klären ist, ob die betreute Person bezüglich einer speziellen medizinischen Behandlung nun einwilligungsfähig ist oder nicht. Ob nun im gegenständlichen Fall die Umstände gravierend genug sind, um ein solches Gutachten zu rechtfertigen, vermag ich nicht zu beurteilen. Das kann Ihnen jedoch das Betreuungsgericht sicherlich mitteilen.


Darum geht es auch gar nicht, wie ja in den Beiträgen oben lange diskutiert worden ist. Es geht um den Konflikt, der aus den beiden Rollen hervorgeht, die Sie zugleich vertreten möchten (Betreuerin / Behandlerin).


So groß ist mein Wissen übrigens gar nicht.
Letztlich ist es nur die Summe dessen, was ich im Laufe der Jahre als Betreuer durch die Arbeit mit und unmittelbar von meinen Betreuten fast zwangsläufig erfahren habe.
Es ist ja nicht nur das große Wissen, sondern auch der
gesunde Menschenverstand, der dahinter steht.

Viele Grüße Karin Rieper
Karin Rieper ist offline  
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Alt 09.11.2009, 13:44   #18
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Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
Standard Gesundheitsvorsorge

Hallo zeiten!
Du meinst damit, daß auch die naturheilkundliche Ärztin
wiederum nur AB geben wird?

Liebe Grüße Karin

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
hi karin,
natruheilkundliche ärztin, klingt sehr gut. falls du es nicht weißt: du hast das recht, die patientinnenakte einzusehen. und du kannst dir auch kopien davon machen lassen (die musst du allerdings bezahlen). da hättest du genaue vormedikationen, die ergebnisse von urin- bzw. blutuntersuchungen, gegebenenfalls auch schon die erregerbestimmung, so dass die neue ärztin die laboruntersuchungen nicht wiederholen muss.
alles gute für die tante
lieben gruß,

zeiten
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Alt 09.11.2009, 14:27   #19
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Zitat:
Zitat von Karin Rieper Beitrag anzeigen
Du meinst damit, daß auch die naturheilkundliche Ärztin
wiederum nur AB geben wird?
nein, ich meine nur, dass es der naturheilkundigen ärztin nicht schadet, wenn sie weiß, welche befunde vorliegen und was die kollegin da so gezaubert hat. nachher stellt sich raus, dass der harnwegsinfekt doch mehr ne augewachsene nierenbeckenentzündung ist oder weißderkuckuk sonst was noch ist.....
gruß, zeiten
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