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gesetzliche Betreuung

 

Gesundheitsvorsorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gesundheitsvorsorge im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Chesterfield! Kurze Vorstellung: Ich bin ehrenamtliche Betreuerin einer 92 j. Dame, die auch meine Tante ist. Mein Alter ist ...


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Alt 06.11.2009, 09:38   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 05.11.2009
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 6
Standard Gesundheitsvorsorge

Hallo Chesterfield!
Kurze Vorstellung: Ich bin ehrenamtliche Betreuerin einer
92 j. Dame, die auch meine Tante ist. Mein Alter ist 68 Jahre
und von Beruf Heilpraktikerin.
Seit ca. 3 Monaten hat meine Tante eine neue Hausärztin,
die ihr innerhalb von 2 Monaten 2 Antibiotikakuren
verschrieben hat a 5 Tage wegen eines Harninfektes. Die 3. Kur soll
nun 30 Tage dauern. Ich wurde vorher übrigens
gar nicht gefragt. Die Begründung war, daß
die Laborbefunde diese Kuren nötig machen.

Ich denke mal, daß meine Tante diese 30 Tage
nicht mehr überstehen wird. Da zu meinem
Aufgabenkreis auch Gesundheitsvorsorge
gehört, weiß ich gar nicht, wie ich mich
verhalten soll, da die Ärztin meint und auch
davon überzeugt ist, daß ich mich gefälligst
nach ihren Maßnahmen "wenn Sie mir meine
Arbeit machen lassen, dann dürfen Sie Ihre
Tante auch naturheilkundlich behandeln"
zu richten habe.
Soweit ich aber gelesen habe, hat sie diese
Maßnahmen mit mir abzusprechen.
Was meinen Sie dazu.

Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar,
da die Angelegenheit eilt.

Liebe Grüße
Karin Rieper
Karin Rieper ist offline  
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Alt 06.11.2009, 10:39   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Hallo!

Auch wenn es mich ehrt, dass Sie mich persönlich ansprechen, glaube ich, dass sich die anderen Teilnehmer auch gern am Thema beteiligen können - mehrere Hirne denken besser, als nur eines.

Vorweg: Bei der Angelegenheit ist es schwierig, Hinweise zu geben, ohne in eine "Rechtsberatung" abzugleiten. Und Rechtsberatung ist etwas, dass nicht-anwaltliche Betreuer lieber vermeiden sollten und auch gar nicht anbieten dürfen - weil dazu halt nur Juristen entsprechend qualifizert und legitimiert sind.
Daher muss ich es allgemein gefasst halten - im Sinne einer Zusammenfassung dessen, was über Gesetzestext und Rechtsprechung frei verfügbar an Information ist.


Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge ist es nach meinem Ermessen u. a. Aufgabe des rechtlichen Betreuers, Behandlungsverträge zu prüfen (und diesen ggf. zuzustimmen) und die ärztliche Behandlung zu beaufsichtigen.
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Betreuers, selbst Behandlungsstrategien auszuarbeiten, da dies originäre Kompetenz der Mediziner ist. Gleichwohl kann der Betreuer natürlich Gegenvorschläge mit dem Arzt besprechen oder Alternativen erfragen, etc. - zu einer bestimmten Behandlungsweise kann der Betreuer den Arzt aber nicht zwingen.
Letztlich läuft es also darauf hinaus, dass zu prüfen ist, welches Behandlungsangebot ärztlicherseits gemacht wird und ob dieses Angebot nach pflichtgemäßem Ermessen dem Betreuer vertretbar erscheint.

Dann ist die Frage der Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person relevant. Ist sie einwilligungsfähig, kann nur die betreute Person selbst der Behandlung zustimmen oder sie ablehnen, den Behandlungsvertrag somit rechtswirksam schließen. Der Arzt ist dann grundsätzlich nicht verpflichtet, den Betreuer um Erlaubnis zu fragen - obschon ich persönlich behaupten würde, dass (sofern die betreute Person nicht ausdrücklich widerspricht) der Arzt den Betreuer entsprechend zu informieren hat... aber darüber kann man meinetwegen streiten.
Ist die betreute Person nicht einwilligungsfähig, kann nur der Betreuer rechtswirksam den Behandlungsvertrag schließen und muss dazu entsprechend vom Arzt aufgeklärt und informiert werden - ggf. ist gerichtliche Genehmigung erforderlich. Die Ablehnung eines ärztlichen Behandlungsangebotes durch den Betreuer ist kritisch - unter Umständen gar unzulässig oder zumindest genehmigungsbedürftig.

Ich kann nicht sagen, wie es in Ihrem Beispielfall um die Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person bestellt ist.
Man könnte mutmaßen, dass die Ärztin von bestehender Einwilligungsfähigkeit ausgeht. Wäre dem so, dann könnten Sie meiner Ansicht nach rein gar nichts unternehmen, außer die Einwilligungsunfähigkeit der Betreuten nachzuweisen oder sie befragen, ob sie die von der Ärztin vorgeschlagene Behandlung tatsächlich wünscht.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Entscheidungen als Betreuerin (nach den Maßgaben des Betreuungsrechts) zu treffen haben - nicht als Heilpraktikerin. Da kann es durchaus zu Interessenskonflikten kommen, die aufzulösen gar nicht so einfach ist. So würde ich Ihnen auch dringend davon abraten, von Ihnen rechtlich betreute Personen selbst heilpraktisch zu behandeln - das kann ganz böse enden, ist u. U. genau genommen ein nicht zulässiges In-Sich-Geschäft.

Vielleicht wäre es sinnvoll, das Betreuungsgericht einzuschalten, indem Sie schildern, warum sie der ärztlichen Behandlung kritisch gegenüber stehen. Das Gericht kann Ihnen hier auch konkretere Auskünfte über ihre individuellen Möglichkeiten und Pflichten geben.

Das waren jetzt Ansätze, die meine persönliche Meinung und Auffassung widerspiegeln - ohne Anspruch auf juristische Richtigkeit und Vollständigkeit oder Anwendbarkeit im Einzelfall.

Alles Gute!

Geändert von Chesterfield (06.11.2009 um 10:50 Uhr)
Chesterfield ist offline  
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Alt 06.11.2009, 11:18   #3
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

hallo karin, ich kann deine sorge gut verstehen. ich würde auch niemandem wegen eines harnweginfekts 30 tage antibiotikum geben lassen, schon gar nicht in dem alter und schon gar nicht, von einer ärztin, die offenbar ihre aufklärungspflichten nicht kennt.

ich gehe davon aus, dass die alte tante nicht mehr wirklich für sich entscheiden kann, ob sie die allopathischen medis will oder nicht. in diesem fall muss dich die ärztin genau aufklären und du musst der behandlung zustimmen. denn jeder ärztliche eingriff ist quasi erst mal eine körperverletzung, jedenfalls so lange, wie nicht die patientin oder (in deinem fall) die betreuerin dem zugestimmt hat. die ärztin macht sich hier strafbar, wenn sie ohne dein einverständnis medikamtent verabreicht.

jeder mensch hat das recht eine ärztliche behandlung zu verweigern. dieses recht kann auch die betreuerin für die betreute wahrnehmen. allerdings musst du das begründen können, was dir als heilpraktikerin ja nicht schwer fallen wird (alter und gesundheitszustand der patientin und schwächung durch antibiotikum!). ihr könntet auch einen weiteren arzt noch befragen, einen der vielleicht auch naturheilkundlich arbeitet. dann hättest du noch weitere rückendeckung.
als betreuerin ist es deine aufgabe, im sinne der betreuten, für sie stellvertretend, ihre entscheidungen zu treffen. wenn du weißt, dass deine tante auch schon immer eine befürworterin der naturheilkunde, bzw. eine gegnerin der schulmedizin war, ist auch das ein wichtiges argument und kriterium gegen diese antibiotikabehandlung.
wenn sich deine tante allerdings immer nur schulmdeizinisch hat behandeln lassen, solltest du auch jetzt eher die entscheidung fürs antibiotika treffen.

die erlaubnis des gerichts brauchst du meiner meinung nach nicht. solche erlaubnisse bräuchtest du, wenn du einer lebensbedrohlichen operation zustimmen wolltest. aber dieser fall ist gar nicht vergleichbar damit.

wegen des verhaltens der ärztin kannst du dich an die ärztekammer wenden und beschweren. du kannst sie auch anzeigen, sie darf nicht ohne zustimmung eine behandlung durchführen. (es sei denn, es wäre ein notfall gewesen, was aber bei nem harnwegsinfekt nicht der fall ist.)

den einwand von chesterfield, dass deine heilbehandlung ein in-sich-geschäft sein könnte, stimmt nicht, solange du kein geld dafür nimmst, was ich mal einfach so vermute, weil sie ja deine tante ist. wenn du geld für die behandlung nimmst, ist es allerdings ein in-sich geschäft und nicht zulässig. (was aber nicht heißt, dass sie die arzeneien nicht bezahlen dürfte – nur du darfst nicht daran verdienen.)

lieben gurß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 06.11.2009, 13:32   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
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Hallo,

grundsätzlich gilt doch: wenn die Behandlung eines Patienten nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, dann ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Ob uns das nun gefällt oder nicht, ist eine andere Sache. Es mag nach dem Gefühl des einen oder anderen nicht richtig sein, aber damit ist die Behandlung an sich noch lange nicht falsch.

Einen ausgewachsenen Harnwegsinfekt mit homöopathischen Mitteln bekämpfen zu wollen, halte ich schlichtweg für Wahnsinn. Meine Frau beschäftigt sich seit Jahren mit Homöopathie, da habe ich so einiges erlebt. Auch, wo die Homöopathie Grenzen hat. Mein Sohn musste vor kurzem für drei Tage ins Krankenhaus, weil meine Frau dachte, sie bekommt eine massive Mandelentzündig mit Globuli weg. Wahnsinn !

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 06.11.2009, 14:12   #5
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
grundsätzlich gilt doch: wenn die Behandlung eines Patienten nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, dann ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
hallo andreas,
zur ärztlichen kunst und den anerkannten regeln (also das gesetz) gehört immer auch die zustimmung der patientin (oder deren betreuerin). ohne dem ist jede behandlung zu beanstanden und rechtswidrig, egal wie anerkannt sie ansonsten sein mag. nur im notfall, wo eile geboten ist und wo patient bzw. betreuer nicht ansprechbar sind, darf/muss der arzt ohne einverständnis sofort handeln - auch ohne ausdrückliches einverständnis.

die entscheidung für oder gegen schulmedizin, ist eine persönliche, die steht dem arzt nicht zu! will damit sagen: wie sinnig oder unsinnig jemand anders diese oder jene behandlung findet, entscheiden muss immer der betroffene (oder dessen stellvertreter-betreuer). das darf nicht dem arzt überlassen sein - und ist es auch nicht.

gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 06.11.2009, 15:29   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Och, zeiten.....

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
jeder mensch hat das recht eine ärztliche behandlung zu verweigern. dieses recht kann auch die betreuerin für die betreute wahrnehmen.
Sie kann dem Willen der Betreuten widersprechend (und das müsste sie ja tun, denn offenbar hat die Betreute mit zumindest natürlichem Willen eingewilligt) aber aller höchstens dann die Einwilligung verweigern, wenn die Betreute selbst einwilligungsunfähig ist und ganz gravierende Gründe vorliegen. Hierfür kann sehr wohl eine Genehmigung erforderlich sein (§ 1904 Abs. 2 BGB) - die im gegenständlichen Fall vorliegende Behandlung kann (und für konkretere Aussagen reichen die vorliegenden Fakten keinesfalls) durchaus die darin aufgeführten Kriterien erfüllen.

Analog hierzu:
Zitat:
zur ärztlichen kunst und den anerkannten regeln (also das gesetz) gehört immer auch die zustimmung der patientin (oder deren betreuerin). ohne dem ist jede behandlung zu beanstanden und rechtswidrig, egal wie anerkannt sie ansonsten sein mag.
Offenkundig hat die Betreute doch irgendwie zugestimmt.


Zitat:
die erlaubnis des gerichts brauchst du meiner meinung nach nicht. solche erlaubnisse bräuchtest du, wenn du einer lebensbedrohlichen operation zustimmen wolltest. aber dieser fall ist gar nicht vergleichbar damit.
Nochmal § 1904 BGB:
"(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet." (Hervorhebung durch mich)
So eine Indikation könnte hier wie gesagt durchaus vorliegen - mit Sicherheit kann das aber von hier aus nicht festgestellt werden.


Zitat:
den einwand von chesterfield, dass deine heilbehandlung ein in-sich-geschäft sein könnte, stimmt nicht, solange du kein geld dafür nimmst, was ich mal einfach so vermute, weil sie ja deine tante ist.
Das trifft wohl zu, wenn man den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" betrachtet. Ich gehe aber vom Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" aus, der hier ja offenbar gegeben ist. Als Betreuer musst du die Heilbehandlung (auch die alternativ-medizinische!) der betreuten Person nach objektiven Kriterien und unter Beachtung des Willens der betreuten Person prüfen und beaufsichtigen. Das ist aber nicht möglich, wenn du die Behandlung selbst durchführst, da du dich nicht nach objektiven Kriterien selbst beaufsichtigen kannst (logisch, oder?). Wenn die betreute Person nicht einwilligungsfähig ist, müsstet du dir selbst sogar die Einwilligung in Vertretung des Betreuten erteilen und den Behandlungsvertrag mit dir selbst schließen - einmal als Heilpraktiker, einmal als Betreuer...
Ergo: Eine Art des "In-Sich-Geschäfts" liegt vor, wenn kein einziger Cent fließt.
Chesterfield ist offline  
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Alt 06.11.2009, 18:02   #7
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 649
Standard

Hallo,

meiner Meinung nach geht es, wenn die Betreute sich selbst nicht äußern kann, ohne Patientenverfügung garnichts.

Ich bin als Betreuer kein Mediziner und darf mir auch dies nicht anmaßen.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 06.11.2009, 18:54   #8
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Och, zeiten.....
hey, chesti,

Zitat:
Offenkundig hat die Betreute doch irgendwie zugestimmt.
find ich nicht offenkundig. einer medizinischen behandlung kannst du nur zustimmen, wenn du einwilligungsfähig bist, dh, die gesamte lage überblickst und verstehst. ich ging davon aus, dass das nicht gegeben wär, darum hatte ich ja so geschrieben: "ich gehe davon aus, dass die alte tante nicht mehr wirklich für sich entscheiden kann, ob sie die allopathischen medis will oder nicht."
und darum ging ich davon aus, dass die ärztin die behandlung von der betreuerin hätte legalisieren lassen müssen.

wenn die tante einwilligungsfähig wär, dann hätte ich gedacht, dass karin hier gar nicht geschrieben hätte. oder karin hätte geschrieben: meine tante möchte gern mit antibiotika behandelt werden, aber ich bin betreuerin und möchte das nicht, was kann ich tun? aber da sie nichts geschrieben hat, dass die tante überhaupt sich dazu geäußert hat, und weil sie schrieb, dass sie annimmt, dass die tante eine 30tägige(!) antibiotikagabe nicht überlebt, da ging ich davon aus, dass die tante schon ziemlich geschwächt und auch geistig nicht voll da ist. sonst hätte sie doch vermutlich hier was geschrieben, wie die tante über die behandlung denkt. (so war jedenfalls mein gedankengang)

du zitierst diesen paragrafen § 1904 BGB, wegen genehmigung durch das gericht und hebst hervor:
Zitat:
wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und... einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
ich ging davon aus, dass karin das gut beurteilen kann. sie ist vor ort und sie ist heilpraktikerin (dh. sie hat ne sachkundeprüfung vorm gesundheitsamt gemacht, dass sie keine gefahr für die volksgesundheit is – daher vermute ich, dass sie sich auskennt) und ich ging nicht davon aus, dass sie einen gesundheitlichen schaden der tante in kauf nehmen würde. im gegenteil schrieb sie doch, dass sie den tod der tante aufgrund der antibiotikagabe befürchtet... – wenn ich das befürchte, kann (darf!) ich doch nicht tatenlos zusehen, wie eine ärztin meine betreute zu tode medkiert. zumal die ärztin doch ihrer aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. (immer noch gehe ich davon aus, dass die tante nicht einwilligungsfähig ist. – vielleicht kann karin das noch erklären, wie fitt die tante drauf ist.)

insichgeschäft? hm, man könnte die behandlungsleistung quasi als schenkung verstehen, wenn sie unentgeltlich erfolgt. gut, dann wäre sie spitzfindigerweise auch ein in-sich-geschäft. wenn du aber so weit gehen wolltest, dürfe die betreuerin (auch wenns die tochter wär) der mutti nicht die fingernägel schneiden....... ich seh das hier absolut nicht gegeben.

die argumente, die du anführst, dass die betreuerin die medizinischen sachen überwachen muss und so... naja, ich denk, wenn sies selber macht, kann sies doch viel besser überwachen, als wenn sie jemanden beauftragt. wenn ich meinen kaffee selber koch, weiß ich doch auch besser, wie stark er is, als wenns ich wen anders kochen schick...

gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 06.11.2009, 20:46   #9
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
hey, chesti,
Na, wir zwei haben uns wohl gesehen, gefunden, gefressen...


Zitat:
find ich nicht offenkundig. einer medizinischen behandlung kannst du nur zustimmen, wenn du einwilligungsfähig bist, dh, die gesamte lage überblickst und verstehst.
Nö. Ich kann auch ohne jede Regung oder Kommentar in eine ärztliche Behandlung einwilligen - im Extremfall dadurch, dass ich mich der Behandlung nicht widersetze oder die Medikamente, die mir ein Arzt verordnet kommentarlos einnehme. Konkludentes Handeln gewissermaßen. Denk doch mal daran, wie z.B. eine Zahnarztbehandlung bei dir selbst abläuft: Der Doc sagt: "Oh, böses Loch im Zahn, da muss ich bohren." Und während Dir der Angstschweiß ausbricht, fragt er vielleicht noch: "Möchten sie 'ne Spritze?" Du nickst halb in Panik verfallen, bekommst die Spritze und die Bohrerei geht los. Mich hat noch kein Zahnarzt gefragt, ob ich denn in die medizinische Karies-Behandlung durch Bohren einwillige oder sowas... Dich vielleicht...?
Der Arzt geht davon aus, dass ich einwilligungsfähig bin und deutet meinen fehlenden Widerspruch dahingehend, dass ich einverstanden bin. Ende.
Aber das ist eben der Extremfall - im Fallbeispiel muss es so nicht gewesen sein.
Die Frage um die es geht, ist aber eigentlich, ob rechtswirksam eingewilligt worden ist - und da stehen wir tatsächlich wieder bei der berüchtigten Einwilligungsfähigkeit.


Zitat:
ich ging davon aus, dass karin das gut beurteilen kann. sie ist vor ort und sie ist heilpraktikerin (dh. sie hat ne sachkundeprüfung vorm gesundheitsamt gemacht, dass sie keine gefahr für die volksgesundheit is – daher vermute ich, dass sie sich auskennt) und ich ging nicht davon aus, dass sie einen gesundheitlichen schaden der tante in kauf nehmen würde.
Das ist jetzt schwierig, weil ich die Threaderstellerin nicht persönlich kenne und keine Aussage über ihre Qualifikation machen kann und will. Tatsächlich ist der oftmals vorhandene Konflikt zwischen sog. "Schulmedizin" und "alternativer Medizin" ein brandheißer und sehr komplexer.
Ganz ehrlich - in diese Baustelle möchte ich mich nicht stürzen. Sorry...
Letztlich geht es aber gar nicht um Schulmedizin VS alternativer Medizin, denn: Auch wenn betreuerseits angenommen wird, dass die Annahme einer schulmedizinischen Behandlung "einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden" nach sich zieht, ist (bei einwilligungsunfähigem Betreuten) eine gerichtliche Genehmigung fällig. Insofern nochmal der dringende Rat, an das zuständige Betreuungsgericht heranzutreten.


Zitat:
insichgeschäft? hm, man könnte die behandlungsleistung quasi als schenkung verstehen, wenn sie unentgeltlich erfolgt.
Du bist immer noch in der Vermögenssorge - um die geht's mir hier aber nicht. Mit Geld hat das nix zu tun.


Zitat:
wenn du aber so weit gehen wolltest, dürfe die betreuerin (auch wenns die tochter wär) der mutti nicht die fingernägel schneiden.......
Wenn die rechtliche Betreuung einen Aufgabenkreis beinhaltet, der die Nagelpflege impliziert, dann wäre das in der Tat der Fall.
Tatsächlich ist so eine Konstellation möglich, wenn es um medizinische Nagelpflege geht und die Betreuung den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" umfasst.

Anlog folgerichtig dazu heißt es übrigens in § 1897 Abs 3 BGB: "Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden."
Das ist vom Grundsatz her der gleiche Sachverhalt: Fehlende Fähigkeit zu objektiver und sachgerechter Kontrolle durch den Betreuer wg. Abhängigkeitsverhältnis.


Zitat:
die argumente, die du anführst, dass die betreuerin die medizinischen sachen überwachen muss und so... naja, ich denk, wenn sies selber macht, kann sies doch viel besser überwachen, als wenn sie jemanden beauftragt.
Nein, eben nicht. Man geht bei sich selbst ganz natürlich davon aus, dass man es richtig macht. Wenn beispielswiese eine Allgemeinärztin die rechtliche Betreuung für einen ihrer Patienten in der Gesundheitsfürsorge hat, dann behandelt sie auch diesen vermutlich nach bestem Wissen und Gewissen - nun stell dir aber vor, sie macht einen Behandlungsfehler (was passieren kann, weil auch Ärzte nur Menschen sind... meistens zumindest... )...
Du verstehst...?

Du kannst dich doch nicht aus deinem Selbst herausdrehen und dir mit ojektiv prüfendem Blick über die Schulter schauen. Das ist schlichtweg nicht machbar.

Zitat:
wenn ich meinen kaffee selber koch, weiß ich doch auch besser, wie stark er is, als wenns ich wen anders kochen schick...
Naja, wenn Du den Kaffee aber versemmelst und Dir deswegen den Magen ordentlich verdirbst - dann ist das allein Dein Problem. Wir reden hier aber von der Verantwortung einem anderen Menschen gegenüber - das ist eine ganz andere Baustelle und erfordert andere Sorgfalts- und Sicherungsmaßnahmen.
Chesterfield ist offline  
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Alt 06.11.2009, 21:47   #10
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Na, wir zwei haben uns wohl gesehen, gefunden, gefressen...
und dabei wohl die te verschreckt.

Zitat:
Du bist immer noch in der Vermögenssorge - um die geht's mir hier aber nicht. Mit Geld hat das nix zu tun.
nein, ich bin nicht bei der vermögenssorge und da war ich auch nie .

ich bin dabei alle formen von geschäften durchzugehen, die vorliegen könnten und abgesehen davon, dass sie geschäfte sind auch noch "in-sich" sind. verstehst? schenkungen sind auch geschäfte. und das wär daher eben ein insichgeschäft. macht aber nix, weil keine abhängigkeit vorliegt. das gesetzt is doch nur gemacht, um eben interessenskonflikte auszuschließen. der liegt aber nicht vor, weil die betreuerin kein eigeninteresse hat, wenn ihre situation absolut gleich bleibt, ob sie das geschäft nun dealt oder nich. die betreuerin hat also gar keinen persönlichen vor- oder nachteil von dem geschäft. darum gibt’s auch keinen interessenkonflikt. weil sie keine privaten interessen dort hat. (außer vielleicht, wenn sie die tante als wundergeheilte in der presse vermarken wollte . – sorry, scherz am rande.)




Zitat:
Anlog folgerichtig dazu heißt es übrigens in § 1897 Abs 3 BGB: "Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden."
Das ist vom Grundsatz her der gleiche Sachverhalt: Fehlende Fähigkeit zu objektiver und sachgerechter Kontrolle durch den Betreuer wg. Abhängigkeitsverhältnis.
witzbold! worin soll denn die abhängigkeit bestehen, wenn keine kohle fließt? darum erwähn ich den kies doch immerzu. wovon is denn in diesem fall hier die betereuerin abhängig? kein heim, keine anstalt, keine institution, keine kohle. da gibbet nix.

Zitat:
Man geht bei sich selbst ganz natürlich davon aus, dass man es richtig macht. Wenn beispielswiese eine Allgemeinärztin die rechtliche Betreuung für einen ihrer Patienten in der Gesundheitsfürsorge hat, dann behandelt sie auch diesen vermutlich nach bestem Wissen und Gewissen - nun stell dir aber vor, sie macht einen Behandlungsfehler (was passieren kann, weil auch Ärzte nur Menschen sind... meistens zumindest... )...
Du verstehst...?
ich versteh ne ganze menge. und wo ich grad dabei bin, merk ich, dass es nicht die aufgabe des betreuers ist, die arbeit der ärztin zu kontrollieren. das kann doch der betreuer gar nicht leisten, weil ihm dazu der sachverstand fehlt. genauso wenig kannst du deinen rechtsanwalt kontrollieren oder deinen automechaniker. und daher: ich glaub nicht, dass das relevant is. ansonsten: sag mir mal den paragrafen, woher du das hast. alles, was ich je gelesen hab war, dass die betreuerin (stellvertretend) in eine behandlung einwilligen muss, quasie den (behandlungs)vertrag schließen muss. kontrolle is nich möglich.
Zitat:

Wir reden hier aber von der Verantwortung einem anderen Menschen gegenüber - das ist eine ganz andere Baustelle und erfordert andere Sorgfalts- und Sicherungsmaßnahmen.
wie jetzt, nich kaffee kochen? klar is es ne andere baustelle. und bestimmt auch nicht vergleichbar. logo!

greetz, zeiten

Geändert von zeiten (06.11.2009 um 21:49 Uhr)
zeiten ist offline  
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