Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsdauer? Wechsel? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wunerschönen guten Abend zusammen!
Mein Name ist Tina und ich arbeite in einem Heim für geistig und körperlich behinderte Kinder ...
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Gast
Beiträge: n/a
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Wunerschönen guten Abend zusammen!
Mein Name ist Tina und ich arbeite in einem Heim für geistig und körperlich behinderte Kinder und Jugendliche. Wir arbeiten dort mit einem Bezugskind-System und ich bin seit mittlerweile 2 1/2 Jahren für einen Jungen zuständig, der mittlerweile 14;7 Jahre alt ist. Dieser Junge hat zur Zeit einen gesetzlichen Betreuer vom Jugendamt da die Eltern das Sorgerecht entzogen bekamen und auch keinerlei Interesse zeigen. Da mir dieser Junge (Kevin) sehr ans Herz gewachsen ist und wir eine sehr intensive Beziehung haben würde ich gerne auch in Zukunft, wenn er nichtmehr bei uns wohnt, für ihn da sein und vor allem auch seine Interessen vertreten. An der Notwendigkeit einer Betreuung besteht kein Zweifel da der Junge schwerst mehrfach behindert ist und in allen Bereichen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen ist. Nun zu meiner eigentlichen Frage: Kevin hat seit seiner Überweisung aus einem anderen Heim zu uns eine unglaublich positive Entwicklung genommen und wir hoffen diese Erfolge noch deutlich verstärken zu können. Da die Kinder nach dem Ende Ihrer Schulzeit bei uns ausziehen müssen und wir hoffen, daß Kevin bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr die Schule besuchen darf habe ich nun das Problem, daß Kevin zum Zeitpunkt seines 18. Geburtstag noch in unserer Einrichtung Leben wird und ich so die Betreuung nicht übernehmen darf. Kennt jemand von euch eine Möglichkeit dieses Problem zu lösen? Kann man eine Verlängerung beim Jugendamt beantragen bis er die Einrichtung wechselt? Kann man einen anderen Betreuuer beauftragen und bereits im Vorfeld festlegen, daß ich dann etwa zum Zeitpunkt seines Umzuges die Betreuung übernehme? Oder kennt jemand eine ander Lösung? Ich denke, daß es für Kevin, der keinerlei Angehörige hat, wirklich die beste Lösung wäre, wenn ich die Betreuung übernehmen würde. Ich hoffe das klingt jetzt nicht zu sehr nach Selbstlob aber da er wirklich niemanden auf der Welt hat und ich seine wichtigste Bezugsperson bin halte ich es für sehr sinnvoll. Ich weiß auch, daß ich noch sehr früh bin aber ich mache mir eben schon so meine Gedanken.... Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mich an euren Erfahrungen und eurem Wissen teilhaben laßt. Ich bin nämlich noch ziemlich unwissend was dieses Thema angeht und muß mich noch ziemlich genau informieren. Ich freue mich auf eure Antworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Tina |
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Gesperrt
Registriert seit: 19.10.2005
Ort: Giessen
Beiträge: 2
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Entschuldigung, ich hatte vergessen mich ein zu loggen...
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Technischer Administrator
Registriert seit: 20.01.2004
Beiträge: 343
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Hallo Tina,
ich kann die Sorge um deinen Betreuten sehr gut nachempfinden, denn auch ich habe jahrelang in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung gearbeitet und oft gedacht, dass ich selbst auch die gesetzliche Betreuung übernehmen könnte. Dies konnte ich dann erst nach meinem Weggang machen und betreue dort nun drei Erwachsene, von denen einer zur Zeit auf dem Absprung in eine eigene Wohnung ist. Die rechtlichen Vorgaben sind recht deutlich und wie du schon sagst, kannst du, wenn du in der Einrichtung arbeitest, keine Betreuung für Kevin übernehmen, denn du befindest dich dann im Interessenkonflikt. Wie ist denn der Kontakt zum derzeitigen gesetzlichen Betreuer ? Würde dieser denn einem Wechsel zustimmen ? Wenn ja, dann kann man natürlich mit ihm eine Absprache treffen, dass er zu dem besagten Zeitpunkt von der Betreuung zurücktritt. Das ist natürlich keine 100% Lösung. Eventuell besteht auch die Möglichkeit, mit dem Rechtspfleger einmal Kontakt aufzunehmen. Vielleicht läßt sich da eine Absprache treffen, das hängt aber m.E. von der jeweiligen Person ab. Liebe Grüße Achim |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 19.10.2005
Ort: Giessen
Beiträge: 2
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Hallo Achim,
vielen Dank für Deine Antwort! Da Kevin zur Zeit ja erst 14 Jahre alt ist wird er noch von einem Sachbearbeiter des Jugendamtes betreut zu dem wir aber nur in wichtigen Situationen (z.B. Einwilligungen zu Operationenen etc.) Kontakt haben. Er selbst hat Kevin nur einmal zufällig in der Klinik gesehen, sonst würde er ihn garnicht persönlich kennen. So weit ich weiß wird genau zum Eintritt der Volljährigkeit die Betreuung des Jugendamtes an einen gesetzlichen Betreuer übergeben. Da dies mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit vor dem Wechsel in eine Einrichtung für Erwachsene sein wird, falle ich fürs erste weg. Meine Hoffnung war nun, daß man entweder einen gesetzlichen Betreuer finden könnte, der die Zeit zwischen dem Eintritt in die Volljährigkeit und seinem Umzug übernimmt, oder das Jugendamt bittet bis dahin zu verlängern. Ist es wahr, daß ein gesetzlicher Betreuer eine Betreuung immer für min. 5 jahre übernehmen muß bevor ein Wechsel stattfinden kann? Es wäre wirklich so schade, wenn es nicht klappen würde weil es für Kevin sicher die Beste Lösung wäre. Liebe Grüße, Tina |
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#5 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Eine Jugendhilfe (Betreuung durch Jugendamt) endet nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr -> § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige.
Das Jugendamt kann bis zum 21. Lebensjahr, maximal sogar bis zum 27. Lebensjahr für junge Menschen zustädig bleiben. In wie weit der Fakt der Behinderung in diesen § einfließt kann ich leider nicht genau sagen. Aber auf jeden Fall mal Infos beim Jugendamt einholen. |
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#6 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Tina,
eine gesetzliche Betreuung durch das Vormundschaftsgericht wird erst Volljährigkeit angeordnet. Doch sollten schon frühzeitig die Vorbereitungen getroffen werden. Oder es wird ein Vormund benannt, der dann die Betreuung fortführen kann. Das Jugendamt, so meine Erfahrung, ist zunächst gegen eine anderweitige Vormundschaft. Als es jetzt aber um die Kosten der Unterbringung ging, waren sie recht froh, dass sie mir den Ball zuspielen konnten. So empfehle ich dir, entweder den Antrag beim Vormundschaftsgericht, dass die Vormundschaft vom Jugendamt auf einen anderen Vormund übergeht. Doch die Vormundschaft wird nicht automatisch mit Volljährigkeit in eine Betreuung umgewandelt. Der Antrag auf Betreuung ist frühzeitig beim Familiengericht zu stellen und zwar mit einem ärztlichen Attest, wonach die Betreuung aufgrund der Behinderung angeraten ist. Dann hat das Gericht die Möglichkeit, noch ein separates Fachgutachten über die Bedürftigkeit einzuholen, oder aber die Entscheidung aufgrund des ärztlichen Attests zu treffen. Entscheidend über die Anordnung der Betreuung ist das Vormundschaftsgericht und nicht das Jugendamt. Und eine Betreuung muss auch nicht auf 5 Jahre befristet sein, aber länger darf sie auch nicht angeordnet werden. Mit bestem Gruß Heinz |
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