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Was tun? Einrichtung überweist komplettes Heimkontoguthaben an Staat

Dies ist ein Beitrag zum Thema Was tun? Einrichtung überweist komplettes Heimkontoguthaben an Staat im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sorry keks, hier klingt vieles einfach phantastisch, oder ist mir zumindest so nicht vertraut. Zunächst wandern Gelder im Allgemeinen nicht ...


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Alt 24.11.2009, 19:37   #21
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.05.2009
Ort: Mörfelden-Walldorf
Beiträge: 214
Beitrag

Sorry keks,

hier klingt vieles einfach phantastisch, oder ist mir zumindest so nicht vertraut.
Zunächst wandern Gelder im Allgemeinen nicht über Taschengeldkonten - die versch. Leistungsträger rechnen untereinander ab, z.B. die Pflegeversicherung überweist direkt Geld an die Sozialhilfeträger - auch wenn der Leistungsempfänger eigentlich eine natürliche Person ist!
Zu den sog. Taschengeldkonten - ja da gibts Träger, die gelegentlich mal was übersehen - nämlich das Zinsen zahlen. Diese Konten, bzw. das darauf befindliche Geld muss verzinst werden - punkt. Und: Kontoführungsgebühren dürfen m.W. nicht erhoben werden, da dies eine Trägerleistung (Einrichtung) ist, für die er vom Kostenträger refinanziert wird!
Also:
1. Frage: Es muss Zinsen geben!
2. Frage: Der Burgenlandkreis kann bezogen auf das Konto gar nichts verbieten, weder stellt er das Konto zur Verfügung, noch ist er Kontoinhaber. Frage ist eher, ob er Ansprüche auf Geld hat, oder ob Freibeträge überschritten wurden. Für ersteren Fall muss er diese wohl deinem Bruder in Rechnung stellen, für letzteren Fall gelten die Freibetragsgrenzen - und die ist 2.600€ (in der Summe aller Konten und sonstigem liquidem Vermögens - also nicht der Fernseher!)
3. Frage: So ists sicher nicht richtig - da haben mindestens 2, der 4 beteiligten Seiten gepennt - Kreis, Rehaträger und wohl auch der Betreuer - deinen Bruder lassen wir mal außen vor....
Wäre das Geld ausgegeben worden, hätte da zumindest der Kreis dumm da gestanden - Freibetrag ist Freibetrag...
Besonders idiotisch, ich muss es einfach so nennen, finde ich, dass jetzt Geld eingezogen wird, obwohl er entlassen werden soll und dafür sicher auch Geld gebraucht wird - es gibt nämlich auch Kostenträger die eine zeitlich und finanziell begrenzte Überschreitung der Freibetragsgrenze zulassen, wenn es gewichtige Gründe dafür gibt, z.B. Hausstandsgründung!

Gruß
Tower
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Alt 24.11.2009, 20:27   #22
Einsteiger
 
Registriert seit: 21.11.2009
Beiträge: 13
Standard

ganz ehrlich weis ich absolut nicht mehr was ich nun tun soll?

der burgenlandkreis erklärte mir, dass das geld dem landkreis also dem Kostenträger zustehe und es auch keine Freigrenzen in so einem Falle gibt. Also die besagten 2600 euro gelten hier nicht, da eben das Geld von der Rentenanstalt als Übergangsgeld dem Landkreis zustünde, schliesslich müsse er sich eben an seinem Heimplatz beteiligen, sofern Geld da ist.

Frage mich dann eben selber, warum wird das Geld jetzt erst eingezogen, also 9 Monate später und warum wird das Geld der Rentenanstalt nicht direkt an den Kostenträger überwiesen?

Fragen oder Fragen und was soll ich jetzt tun?
Soll ich mir Rechtsrat bei einem Anwalt einholen?
shg.keks ist offline  
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Alt 24.11.2009, 23:51   #23
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Gegen die Rechtsauffassung des Kreises dürfte grundsätzlich nichts einzuwenden sein. Man kann noch prüfen, ob bei der Berechnung alles berücksichtigt wurde, was im individuellen Fall anzurechnen ist.

Zitat:
Frage mich dann eben selber, warum wird das Geld jetzt erst eingezogen, also 9 Monate später und warum wird das Geld der Rentenanstalt nicht direkt an den Kostenträger überwiesen?
Ist diese Frage wirklich so wichtig? Ein "Schaden" ist doch nur dem Kreis entstanden, der zu einem späten Zeitpunkt über das Geld verfügen konnte. Kann Dir aber doch egal sein.
Dein Bruder ist doch bestimmt vor oder bei Aufnahme in die Einrichtung darauf hingewiesen worden, daß er mit seinem Einkommen zu den Heimkosten beitragen muß. Außerdem muß es doch einen Passus im Heimvertrag oder eine individuelle Einverständniserklärung Deines Bruders geben, wonach die Leistung des Rentenversicherungsträgers an das Heim und nicht an Deinen Bruder ausgezahlt wird. Dadurch wurde im Vorfeld doch schon klar, daß Kostenbeiträge abzuführen sind.
Ich würde mich in diesem Fall auch mal vom Begriff des "Taschengeldkontos" lösen. Offensichtlich hat die Einrichtung das Geld im Auftrag des SH-Trägers eingezogen (legitimiert durch Rahmenverträge oder allgemeine Richtlinien des SH-Trägers) und es auf einem buchhalterischen Unterkonto des eigenen Geschäftskontos "geparkt". Das dieses Unterkonto mit dem Namen Deines Bruders bezeichnet wird, ist doch nur zur internen Abwicklung wichtig. Daraus einen Auszahlungsanspruch zu konstruieren ist doch sehr gewagt.
Alles noch im Bereich der Spekulation, aber nach den bisherigen Aussagen sehe ich wenig Möglichkeiten, noch Zugriff auf die Leistung zu bekommen.

Bzgl. einer Zinszahlung sollte man bedenken, daß die Einrichtungen mit der Verwaltung des Geldes auch Kosten aufwenden. Außerdem kann man ja mal ausrechnen, welche Zinsen z.B. bei einer Anlage als Tagesgeld oder auf einem Sparbuch anfallen würden. Würde man auf 10 € kommen?
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Alt 25.11.2009, 09:41   #24
Einsteiger
 
Registriert seit: 21.11.2009
Beiträge: 13
Standard

Von einer Einverständniserklärung ist uns nichts bekannt, dass das Geld direkt an das Heim gehen soll und dann eben zum LAndkreis.

Das Taschengeldkonto bleibt für mich auch ein Taschengeldkonto. Dieses wird schon seit ewigen Zeiten als Haus-und Heimkonto geführt. Darauf geht alles. Sein Taschengeld, Bekleidungsgeld und und und. ER kann dann immer einen Auszahlschein unterschreiben und sich davon was auszahlen lassen. Ebenso geht eben seit Mai09 dieses Übergangsgeld da ein und der Kontostand wächst und wächst und mein Bruder freut sich darüber. Er erhält monatlich einen Auszug darüber.

Für mich nach wie vor alles suspekt und ich meine, dass hier Fehler seitens des Heimes und Betreuers gemacht worden sind.
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Alt 25.11.2009, 13:34   #25
Ehrenamtlicher Betreuer
 
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Ort: NRW
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Zitat:
Zitat von shg.keks Beitrag anzeigen
Für mich nach wie vor alles suspekt und ich meine, dass hier Fehler seitens des Heimes und Betreuers gemacht worden sind.
Das mag sein (da würde mich Deine Begründung mal interessieren), ändert aber nichts am Rückforderungsanspruch des Kreises.
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Alt 25.11.2009, 18:07   #26
Ehrenamtlicher Betreuer
 
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Zitat:
Zitat von shg.keks Beitrag anzeigen
Von einer Einverständniserklärung ist uns nichts bekannt, dass das Geld direkt an das Heim gehen soll und dann eben zum LAndkreis.
Irgendjemand muß den Rentenversicherungsträger aber informiert haben und dieser stellt sich i.d.R. stur, wenn ohne Grudlage an jemand anderes ausgezahlt werden soll.
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Alt 25.11.2009, 19:44   #27
Forums-Geselle
 
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Blinzeln

Zitat:
Zitat von Kohlenklau Beitrag anzeigen
Das mag sein (da würde mich Deine Begründung mal interessieren), ändert aber nichts am Rückforderungsanspruch des Kreises.
Hallo Kohlenklau,

sorry, ne Rückforderung ist zunächst mal ne Forderung - und da gelten meinem logischen Empfinden nach die Freibetragsgrenzen, schliesslich wird da Geld von einem Privatkonto abgebucht (und privat ist es, sonst würde der R-Träger keines hin überweisen!)...
Und Konto ist Konto - dafür dass sie dieses bereitsstellt, darf die Einrichtung keine Kosten abwickeln, da Leistungsvereinbarung mit dem Kostenträger, ferner müssen Zinsen gezahlt werden (falls du andere Infos hast, her damit!)

Gruß
Tower
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Alt 25.11.2009, 20:30   #28
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
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Zitat:
Zitat von Towerowitch Beitrag anzeigen
Hallo Kohlenklau,

sorry, ne Rückforderung ist zunächst mal ne Forderung - und da gelten meinem logischen Empfinden nach die Freibetragsgrenzen, schliesslich wird da Geld von einem Privatkonto abgebucht (und privat ist es, sonst würde der R-Träger keines hin überweisen!)...
Das ist kein Privatkonto, daß ist ein Heimkonto und der Heimträger ist über eine Vereinbarung mit dem SH-Träger zum Einzug und zur Verwaltung der Gelder legitimiert. Wie dann die Abrechnungen und Weiterleitungen praktisch durchgeführt werden, ist für den Heimbewohner uninteressant.
Freibetragsgrenzen? Meist Du das Schonvermögen? Das bezieht sich nicht auf laufendes Einkommen, was die Zahlung der Rentenversicherung ja darstellt.

Zitat:
Zitat von Towerowitch Beitrag anzeigen
Und Konto ist Konto - dafür dass sie dieses bereitsstellt, darf die Einrichtung keine Kosten abwickeln, da Leistungsvereinbarung mit dem Kostenträger, ferner müssen Zinsen gezahlt werden (falls du andere Infos hast, her damit!)
Ich habe nicht gesagt, daß die Einrichtung dem Betroffenen dafür Kosten in Rechnung stellen kann, ich habe gesagt, mit der Führung dieser Konten sind "Kosten" und Aufwand verbunden, die bzw. der allerdings mit Posten in den Pflegesätzen abgegolten wird. Trotzdem "verdient" sich der Heimträger mit dem Einzug der Gelder keine goldene Nase.

Zinsen müssen in diesem Fall mMn nicht gezahlt werden, da das Geld dem Kostenträger zusteht. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf die Geldzahlung, ergo kann er auch keinen Anspruch auf Zinsen geltend machen. Das Heim tritt als einziehende Stelle an die Stelle des Kostenträgers, so daß der Betroffene damit seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, gleichzeitig aber auch keinen weitergehenden Anspruch hat.
Ob ein Heimträger auf die sog. Taschengeldkonten Zinsen zahlen muß? Ich habe weder Urteile oder Aussagen dafür, noch dagegen gehört. Dabei geht es aber doch um Centbeträge. Wenn von den 96 € Barbetrag am Monatsende etwas übrigbleibt, dann geht dieser" Überschuß" strengenommen in das Vermögen des Betroffenen über und der Sozialhilfeträger hätte, wenn ein Schonvermögen bereits in voller Höhe besteht, theoretisch ein Zugriffsrecht (was von einigen Sozialhilfeträgern wohl auch wahrgenommen wird). In der Praxis der Heime dürfte es aber auch so aussehen, daß größere Ansparungen der Bewohner auf ein Sparbuch bei einer Bank überwiesen werden und dort auch Zinsen bringen. Bei verschuldeten Heimbewohnern stellt die Praxis der Taschengeldkonten darüberhinaus aber auch noch einen Schutz dar, da Gläubiger in den seltensten Fällen darauf Zugriff nehmen (i.d.R. mangelns Kenntnis). Vielleicht sollte man an dem Thema gar nicht rühren.
Du hast allerdings vor einiger Zeit zu der Zinsfrage mal was geschrieben, weiß allerdings nicht mehr, auf welcher Grundlage. Vielleicht kannst Du es nochmal ausgraben.
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Alt 26.11.2009, 07:08   #29
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat von Towerowitch Beitrag anzeigen
Hallo Kohlenklau,

sorry, ne Rückforderung ist zunächst mal ne Forderung - und da gelten meinem logischen Empfinden nach die Freibetragsgrenzen, schliesslich wird da Geld von einem Privatkonto abgebucht (und privat ist es, sonst würde der R-Träger keines hin überweisen!)...
Und Konto ist Konto - dafür dass sie dieses bereitsstellt, darf die Einrichtung keine Kosten abwickeln, da Leistungsvereinbarung mit dem Kostenträger, ferner müssen Zinsen gezahlt werden (falls du andere Infos hast, her damit!)

Gruß
Tower

Guten Morgen zusammen,

bevor ihr Euch noch weiter verzettelt wil ich mal versuchsweise "klugscheissen". Die Diskussion kann nichts bringen wenn Begriffe durcheinanderwirbeln.
Auf einem reinen Barbetragskonto -nicht Taschengeldkonto, Kinder bekommen Taschengeld- könne Beträge hin bis zu Schongrenze (2600) angespart werden. Dies aber nur aus dem Barbetrag plus Kleidergeld, sonstigen zahlungen und dem Werkstattgeld. Wie Kohlenklau aber ganz richtig sagt, Vorsicht bei dem Thema, das ist/wäre nämlich auch pfändbar.

Bei Personen welche kein Girokonto haben zahlt der Rententräger z.B. erst mal auf dieses Konto ein (hat meistens eine Personennummer damit Zahlungen zugeordnet werden können) Überleitungen der Rente an den Kostenträger dauern oft unverhältnismässig lange aber letztendlich ist das egal.

Die Rente muss eingesetzt werden für die Kosten welche der Kreis vorab verauslagt und wird irgendwann zurückgefordert und muss dann auch zurückgezahlt wrden. dabei gibt es keine Schongrenze oder keinen Freibetrag, Towerowitch.

Auf dem Heimkontoauszug müsste im übrigen bei den Zahlungseingängen verzeichnet sein wie diese sich zusammensetzen, also, was ist Rente, was Barbetrag, was Kleidergeld/Werkstattgeld.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 26.11.2009, 19:50   #30
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.05.2009
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Beitrag

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Guten Morgen zusammen,

bevor ihr Euch noch weiter verzettelt wil ich mal versuchsweise "klugscheissen". Die Diskussion kann nichts bringen wenn Begriffe durcheinanderwirbeln.
Auf einem reinen Barbetragskonto -nicht Taschengeldkonto, Kinder bekommen Taschengeld- könne Beträge hin bis zu Schongrenze (2600) angespart werden. Dies aber nur aus dem Barbetrag plus Kleidergeld, sonstigen zahlungen und dem Werkstattgeld. Wie Kohlenklau aber ganz richtig sagt, Vorsicht bei dem Thema, das ist/wäre nämlich auch pfändbar.

Bei Personen welche kein Girokonto haben zahlt der Rententräger z.B. erst mal auf dieses Konto ein (hat meistens eine Personennummer damit Zahlungen zugeordnet werden können) Überleitungen der Rente an den Kostenträger dauern oft unverhältnismässig lange aber letztendlich ist das egal.

Die Rente muss eingesetzt werden für die Kosten welche der Kreis vorab verauslagt und wird irgendwann zurückgefordert und muss dann auch zurückgezahlt wrden. dabei gibt es keine Schongrenze oder keinen Freibetrag, Towerowitch.

Auf dem Heimkontoauszug müsste im übrigen bei den Zahlungseingängen verzeichnet sein wie diese sich zusammensetzen, also, was ist Rente, was Barbetrag, was Kleidergeld/Werkstattgeld.

Gruss Michaela
Hallo Namensvetterin mit A,

ich bin jetzt mal kleinkariert:
1. Absatz: So wie ichs verstanden habe, setzte sich der Lohn zu erheblichen Teilen aus den Zahlungen des rententrägers zusammen - damit dies irgendwie pfändbar sein könnte, müsste dies jedoch als Extrazahlungseingang deklariert werden, kommt dies gemischt, ists - was eigentlich?
2. Absatz: mir so nicht bekannt, kenne nur das Gegenteil
3. Absatz: dito, ich seh da immer nach den Amtsschimmel, der was verpasst hat; wobei klar muss ne Rente dazu eingesetzt werden - aber Transfer über ein Heimkonto wäre mir neu!
4. Absatz: Das ist hier die große Frage - die Rede war von Werkstattlohn - wird beides vermischt, gibts halt Chaos. Anyway, ich bleib dabei, da haben mindestens 2 Ämter gepennt, oder möchtest du als Betreuerin so ne Situation haben und dir auch noch den Schuh anziehen, dran schuld zu sein?

Gruß
Tower

P.S. Du stehst immer noch auf meiner Kaffeeliste
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