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Schonvermögen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, ich habe einen richtig doofen Anfängerfehler gemacht und bin mir über die Sachlage nicht sicher. Deshalb brauche ich ...


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Alt 23.11.2009, 20:45   #1
Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von dora88
 
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
Standard Schonvermögen

Liebe KollegInnen,
ich habe einen richtig doofen Anfängerfehler gemacht und bin mir über die Sachlage nicht sicher. Deshalb brauche ich Euren Rat.
Sozialhilfeantrag auf Grundsicherung bei 2 älteren Damen, die ins Altenheim gezogen sind.
Bei beiden Altenheimen habe ich aus dem Schonvermögen Geld aus den Renten ans Heim gezahlt.
Was sagt Ihr dazu ?
In dem einen Fall hat mir der vertretende Rechtsanwalt richtig Ärger gemacht, weil die Betreute dadurch ihren Anspruch auf Sozialhilfe verliert, wie er sagt. ???

Vielen Dank Dora
dora88 ist offline  
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Alt 24.11.2009, 00:19   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
Standard

Moin Dora

Ich hätte doch gerne mal gewußt, wie der verdrehende Anwalt den Verlust des Anspruches auf Sozialhilfe verliert?

Wenn jemand ins Heim geht und hat einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, dann hat er einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege und fertig. Und zwar ab dem Antragsdatum, sofern zu diesem die Anspruchsvorraussetzungen schon vorgelegen haben. Wenn da das Vermögen sich innerhalb der Freigrenzen befand - und ein Schonvermögen erweitert die Freigrenze in diesem Sinne - muss das Sozialamt auch zahlen.

Dass durch den Umstand das Schonvermögen eingesetztzu haben der gesamte Sozialhilfeanspruch flöten geht halte ich für völlig blödsinnig. Aber Anwälte versuchen auch den allerletzten Blödsinn, wenn sie es bezahlt bekommen.
Also wie begründet der advocatus angoli denn seine Rede?

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 24.11.2009, 08:35   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Guten Morgen Dora,

da hat der Anwalt was verwechselt scheint mir. Dieser Grundsatz galt/gilt bei Sozialhilfe, wenn etwas beantragt wurde und zwischenzeitlich aber doch schon finanziert, dann bekam man die beantragten Gelder nur nach kleinen Kämpfen noch durch.

So liegt der Fall bei Dir aber nicht. Du hast aus den Schonbetrag " vorgestreckt" bis der Antrag durch ist denke ich?
D.h. das Amt muss und wird ab Antragstellung zahlen und Du kannst dann den Schonbetrag wieder auffüllen bzw. je nach Abrechnungspraxis mit einer folgenden Heimrechnung verrechnen.
Manche Heime reagieren extrem empfindlich wenn sie auf die Begleichung ihrer Rechnung warten müssen.

Lass Dich nicht verrückt machen, ausserdem frage ich mich, welche Seite vertritt hier ein Anwalt und warum?

Nur Mut, Grüsse.
Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 25.11.2009, 11:38   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
Standard

Kann mich mal einer aufklären was es mit dem Schonvermögen auf sich hat? Ab wann gilt man denn als vermögend?
anori ist offline  
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Alt 25.11.2009, 11:54   #5
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von anori Beitrag anzeigen
Kann mich mal einer aufklären was es mit dem Schonvermögen auf sich hat? Ab wann gilt man denn als vermögend?
auf die betreuungskosten bezogen, ab einem barvermögen von über 2600 euro.

hast du mehr, musst du die betreuungskosten selber zahlen, hast du weniger zahlt der staat.

gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 25.11.2009, 11:56   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
Standard

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
auf die betreuungskosten bezogen, ab einem barvermögen von über 2600 euro.

hast du mehr, musst du die betreuungskosten selber zahlen, hast du weniger zahlt der staat.

gruß, zeiten
Barvermögen - zählt da Spargut auch mit?
anori ist offline  
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Alt 25.11.2009, 11:59   #7
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von anori Beitrag anzeigen
Barvermögen - zählt da Spargut auch mit?
ja, klar, auch wertpapiere oder so.
zeiten ist offline  
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Alt 25.11.2009, 13:58   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
Standard

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
ja, klar, auch wertpapiere oder so.
Und was ist mit dem Riestersparen oder was für das Alter bestimmt ist? Was bis zur Rente nicht angetastet werden kann? Oder Bausparverträge?
anori ist offline  
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Alt 25.11.2009, 14:43   #9
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Die Rechtsgrundlage zum "Schonvermögen"

§ 90, 2, Pkt.9 SGB 12 i.V.m. § 1 DVO zum § 90, 2, Pkt. 9 SGB 12

SGB 12 - Einzelnorm
BSHG§88Abs2DV 1988 - Einzelnorm

Ab wann man als "Mittellos" angesehen wird, siehe hier

Mittellosigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 25.11.2009, 15:27   #10
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
Standard

hi anori,
deine schwester ist dohc in hartz4, da würd ich mir keine großen sorgen machen. zahlen muss sie erst, wenn ihr das haus verkauft habt.
gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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altenheim, mittellosigkeit, pflegeheim, schonbetrag, schonbetrag sozialhilfe, schonvermögen, sgb12, stationäre einrichtung

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