Dies ist ein Beitrag zum Thema Weitergabe des Aufgabenskreis vom Betreuer im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin Moin
Ja, ich auch mal wieder
Ich habe da mal eine rein rechtliche Frage an die Berufsbetreuer:
Dürfen die ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
![]() |
#1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 21.01.2009
Ort: Hamburg
Beiträge: 53
|
![]()
Moin Moin
Ja, ich auch mal wieder ![]() Ich habe da mal eine rein rechtliche Frage an die Berufsbetreuer: Dürfen die Aufgabenkreise des bestelltem Betreuer von diesem weiter gegeben werden? In meinem Fall an meinem Arbeitgeber.? Ich hätte ehrlich mit dem allgemeinem, Gesundheit, Finanzen, Vertretung gegenüber dritten kein Problem. Mit diesem Punkt aber schon Vertretung in der Strafvollstreckung Bei einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber wurden all diese Punkte so zu Protokoll genommen.Diese Infos wurden so, entweder von der vorigen Betreuerin, oder vom jetzigen Betreuer so an meinem Arbeitgeber übermittelt. Ich war natürlich schockiert das auch mein Arbeitgeber weiß das ich strafrechtliche Probleme habe(hatte). Durch diese Informationsweitergabe an meinen Arbeitgeber befürchte ich ja nun das dieser einen Grund findet um mich loszuwerden. Arbeitgeber ist der öffentliche Dienst, und ich bin in Unkündbarer Anstellung. Es ist mir klar das ich mich zur Not, bei eventueller Kündigung, an meine Gewerkschaft usw. wenden kann. Aber diese Maßnahme trägt ja kaum zum Wohle des Betreuten bei. Weil da kann der Betreuer nichts mehr ausrichten. Ich hoffe das einige Profi-Betreuer mir eine Antwort geben können. P.S. Ich lebe in Hamburg, und hier gibt es auch andere Gesetze ![]()
__________________
Gruß vom Geldsucher meine Geschichte ist für manche eventuell schlimm, eventuell hilft es auch es erst gar nicht soweit kommen zu lassen. Geändert von Geldsucher (26.11.2009 um 00:58 Uhr) |
![]() |
![]() |
![]() |
#2 |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
![]()
Guten Morgen Geldsucher,
Grundsätzlich und allgemein gültig kann Dir Deine Frage wahrscheinlich keiner beantworten. Wenn es angebracht war den Arbeitgeber über die eingerichtete Betreuung zu informieren dann kann das geschehen sein weil z.B. dem Arbeitgeber der Betreuerausweis vorgelegt werden musste? Vielleicht im Zusammenhang mit der Vermögenssorge? (Wegen Pfändungen/Schulden usw.) Im Ausweis stehen alle Aufgabenbereiche drin, da darf man nichts raus oder reinkopieren. Wenn es keinen Grund gab dem Arbeitgeber die Betreuung anzuzeigen dann kann jeder Kollege das im Grunde so halten wie er möchte. Ich spreche derartiges immer gleich anfänglich mit meinen Klienten ab, im Hinblick auf Familie, Nachbarn, Vermieter usw. und je nach Aufgabenkreis und Gesundheitszustand. Ic bin kein besonders gewiefter "Arbeitsrechtler" aber würde annehmen, dass das Verschweigen eines Strafverfahren bei einer Anstellung im öffentlichen Dienst u.U. - je nach Delikt und Dienstordnung- immer ein Problem bedeuten könnte. Vielleicht wäre ein allgemeines Sondierungsgespräch beim Betriebsrat gar keine schlechte Idee. Aus betreuungsrechtlicher Sicht ist in meinen Augen z.B. bei der o.g. Konstellation (Schulden) dem Kollegen kein Vorwurf zu machen. Kopf hoch, es muss nicht gleich zum Schimmsten kommen. ![]() Gruss Michaela |
![]() |
![]() |
![]() |
#3 |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
|
![]()
hi geldsucher,
betereuerInnen haben keine schweigepflicht, so dass sie daten weiter geben können, so wie sie es für richtig halten. blöd gelaufen, würd ich sagen. gruß, zeiten |
![]() |
![]() |
![]() |
#4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 21.01.2009
Ort: Hamburg
Beiträge: 53
|
![]()
Danke für die Antworten. Hab es mir fast so ähnlich gedacht.
@Michaela Genau das war es gewesen. Heute, endlich hat mein Betreuer zurück gerufen. Es ging damals um eine eventuelle Vorauszahlung, da die KK nach 1,5 Jahren Krank aus der Zahlungsverpflichtung raus war. Also war der Geldsucher wieder auf der Suche, nur diesmal über den Betreuer. ![]() Im Januar 2010 ist eh ein Termin über Fortsetzung oder Aufhebung der Betreuung. Ich werde dort die Betreuung auf einige Aufgabenkreise versuchen zu verringern, u.a. auch dem miesem Punkt(erledigt,Betreuer hat auch zugestimmt), aber auch versuchen die Betreuung auf ein weiteres Jahr zu verlängern. Zum Thema Betreuung werde ich dann nach den Termin im Januar ausführlich berichten. @zeiten hab ich heute schon einmal gelesen ![]() Damit kann dieses Thema beendet werden, Danke
__________________
Gruß vom Geldsucher meine Geschichte ist für manche eventuell schlimm, eventuell hilft es auch es erst gar nicht soweit kommen zu lassen. |
![]() |
![]() |
![]() |
#5 |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
|
![]()
eine betreuung hat persönlich (nicht über dritte zu erfolgen), so sieht es das materielle betreuungsrecht im BGB vor.....
wenn ein betreuer der meinung ist er müsste dritte beauftragen (in dem fall ja der besagt arbeitgeber) so "kann" er dieses wohl machen (wohlgemerkt immer ausgerichtet am wohl des betreuten und dessen wunsch.....siehe § 1901 BGB) § 1901 BGB Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen. (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern. sollte es zu einem schaden oder einer pflichtverletzung kommen, der sich bei der beauftragung eines dritten ergibt...... dann wird sich der betreuer ein delegationsverschulden anlasten lassen müssen........dann wegen der komplexität der sache einen rechtsbeistand des vertrauens aufsuchen.....!! lg nam
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
![]() |
![]() |
![]() |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|