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Konto mit Pfändungsbeschluss

Dies ist ein Beitrag zum Thema Konto mit Pfändungsbeschluss im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wieder einmal eine Frage an inzwischen gewiefte BetreuerInnen, auf dem Konto einer meiner Betreuten liegt eine Pfändung mit einem Pfändungsfreibetrag. ...


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Alt 08.12.2009, 19:46   #1
Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von dora88
 
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
Standard Konto mit Pfändungsbeschluss

Wieder einmal eine Frage an inzwischen gewiefte BetreuerInnen,

auf dem Konto einer meiner Betreuten liegt eine Pfändung mit einem Pfändungsfreibetrag.
Abrufgenehmigungen werden nicht mehr ausgeführt.
Ist es üblich in solchen Fällen bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen und dort die Geschäfte abzuwickeln?

Vielen Dank Dora
dora88 ist offline  
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Alt 08.12.2009, 20:19   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,490
Standard

Zitat:
Zitat von dora88 Beitrag anzeigen
Wieder einmal eine Frage an inzwischen gewiefte BetreuerInnen,

auf dem Konto einer meiner Betreuten liegt eine Pfändung mit einem Pfändungsfreibetrag.
Abrufgenehmigungen werden nicht mehr ausgeführt.
Ist es üblich in solchen Fällen bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen und dort die Geschäfte abzuwickeln?

Vielen Dank Dora
Moin Dora

Etwas unklar ist Deine Formulierung schon:
Meinst Du mit dem "Pfändungsfreibetrag" eine Pfändungsfreigabe in einer bestimmten Höhe?
Und was sind Abrufgenehmigungen?

Bei einer Kontopfändung besorge ich mir üblicherweise eine Pfändungsfreigabe für die Einkummen unterhalb der Pfändungsfreigrenze (dauert etwa 2 Wochen) und eine sofortige Freigabe der vorhandenen Gelder, um wenigstens Arbeiten zu können.

Die Bank zu wechseln wird schwierig sein, weil die bei der Schufa-Abfrage mit sicherheit etwas über die Pfändung erfährt. Dann will sie nicht mehr so gerne...
Mit der Pfändungsfreigabe läst sich das Konto schon besser wechseln, aber wozu, wenn es nicht gerade eine popelige Deutsche Bank oder Postbank ist? Die Sparkassen oder Volksbanken können mit Pfändungen noch am Besten umgehen.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 09.12.2009, 14:06   #3
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard

das wechseln der bankverbindung dürfte auf den pfändungs-und überweisungsbeschluss eher keine aufhebende wirkung haben....

vielmehr solltest du (nach prüfung) den pfändungsschutz gemäß den optionen der ZPO beim vollstreckungsgericht oder dem zuständigen gericht ( wohnsitz der schuldnerin) beantragen....

viel erfolg

lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Alt 09.12.2009, 19:30   #4
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
Standard

Zum Pfändungsschutz habe ich kürzlich die Auskunft einer Bank erhalten, daß dieser auch nichts daran ändert, daß keine Abbuchungen, Überweisungen etc. mehr möglich sind.
Hier bliebe nur die Möglichkeit, den Pfändungsfreibetrag innerhalb der ersten sieben Tage des Monats abzuheben und alles per Bareinzahlung zu erledigen - was natürlich mit ordentlichen Kosten verbunden ist.

Die Bank zu wechseln ist, wie schon beschrieben, nicht sehr erfolgversprechend.

Daher solltest Du Dich schnellstmöglich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und die Rücknahme der Pfändung erwirken (evtl. einen Vergleich oder Ratenzahlung anbieten).
Frauke ist offline  
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Alt 09.12.2009, 20:47   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von Frauke Beitrag anzeigen
Die Bank zu wechseln ist, wie schon beschrieben, nicht sehr erfolgversprechend.
Erfolgversprechend kann das durchaus sein: Da nimmt man eine Sparkasse 4 Ortschaften weiter und gut ist's... allerdings bringt das halt nur was, wenn man dem Gerichtsvollzieher, der ja vor der Pfändung im Regelfall die eidesstattliche Versicherung abgenommen hat, die neue Bankverbindung nicht mitteilt...
Das ist dann allerdings nur sehr grenzwertig mit geltendem Recht vereinbar und kann u. U. böse nach hinten los gehen...
Hab das in jugendlichem Leichtsinn zu Beginn meiner Betreuungstätigkeit einmal gemacht - ohne negative Konsequenzen... würde es aber nicht mehr tun.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 10.12.2009, 06:52   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Zitat von Chesterfield Beitrag anzeigen
Erfolgversprechend kann das durchaus sein: Da nimmt man eine Sparkasse 4 Ortschaften weiter und gut ist's... allerdings bringt das halt nur was, wenn man dem Gerichtsvollzieher, der ja vor der Pfändung im Regelfall die eidesstattliche Versicherung abgenommen hat, die neue Bankverbindung nicht mitteilt...
.
Guten Morgen zusammen,

das Problem wird sich so darstellen, dass die Sparkasse vier Ortschaften weiter den Kunden nicht nimmt. Einfach ist ein Kontowechsel bei bestehenden Pfändungen nicht.

Bei der Abgabe der EV werden die aktuell gültigen Daten abgefragt. Wenn sich später die Kontoverbindung ändert muss das dem GV nicht "nachgemeldet" werden.

Grüsse Michaela

Geändert von michaela mohr (10.12.2009 um 06:54 Uhr)
michaela mohr ist offline  
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Alt 10.12.2009, 09:19   #7
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard

Bei einer meiner Betreuten ist seit drei oder vier Jahren das Konto gepfändet. Ich habe allerdings einen Beschluss erwirkt, wonach die Pfändung insoweit aufgehoben ist, als die Zahlungen des Rententrägers und der Kranken. bzw. Pflegekasse betroffen sind. Die Bank ist damit zwar manchmal überfordert, so dass ich öfter mit der Rechtsabteilung korrespondiere, aber im Prinzip bin ich jedenfalls nicht mehr an eine Sieben-Tages-Frist gebunden. Ein anderes Konto würde da vermutlich nichts bringen.
ronja ist offline  
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Alt 10.12.2009, 11:10   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
das Problem wird sich so darstellen, dass die Sparkasse vier Ortschaften weiter den Kunden nicht nimmt. Einfach ist ein Kontowechsel bei bestehenden Pfändungen nicht.
Das Problem hatte ich bei Sparkassen bisher nie - hab schon viele Girokonten für Betreute eröffnet, deren Schufa-Eintrag die Länge der Klagemauer hatte...
Auch bei anderweitig gepfändeten Konten war das bis dato nie ein Problem.


Zitat:
Bei der Abgabe der EV werden die aktuell gültigen Daten abgefragt. Wenn sich später die Kontoverbindung ändert muss das dem GV nicht "nachgemeldet" werden.
Stimmt, Irrtum meinerseits.
Ich bin von einer Meldepflicht für erhebliche Änderungen im finanziellen Status ausgegangen, die es im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung so tatsächlich nicht gibt.
Hab kurz mal bei einem GV nachgefragt: Ein Kontowechsel wie hier angesprochen sei völlig problemlos und müsse tatsächlich nicht gemeldet werden. Der Gläubiger könne einen Antrag stellen, wenn er merkt, dass die Bankverbindung nicht mehr besteht - dann würde der Schuldner vom GV befragt werden, ob er denn eine neue Bankverbindung habe und dies müsse er wahrheitsgemäß beantworten. Von sich aus müsse der Schuldner aber nicht einmal einen Lottogewinn melden.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 10.12.2009, 12:35   #9
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard @frauke

§ 765a ZPO Vollstreckungsschutz

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.


Wenn das zuständige Gericht die Zwangsvollstreckung aufhebt, dann ist das sehr wohl auch bindend für das Kreditinstitut.

Maßstab ist hier die rechtliche Lage um die gesetzlichen Normen und nicht eine Einschätzung des Kreditinstitutes.

Ich bin zwar weder juristisch beleckt noch ein gewiefter Betreuer, aber der o.a. § kann auch nach begründetem Antrag beim Gericht Anwendung auf einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss finden.

Dass das Zwangsvollstreckungsverfahren im Buch 8 der ZPO geregelt und das Schuldrecht im 2. Buch des BGB zu finden ist, dürfte (zumindest für Berufsbetreuer) kein großes Geheimnis sein.
So etwas zählt m.E. eher zur Allgemeinbildung.

Da das Gros der Rechtsprechung/Gesetze kodifiziert sein dürfte, kann man abschliessend auch hier feststellen:

Wer lesen kann, ist ganz klar im Vorteil.

lg nam
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Geändert von nam (10.12.2009 um 12:44 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 10.12.2009, 12:58   #10
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
Wer lesen kann, ist ganz klar im Vorteil.
Das solltest Du Dir selbst am meisten zu Herzen nehmen - Deine Ausführungen gehen nämlich haarscharf an den tatsächlichen Fragestellungen vorbei.
__________________

Chesterfield ist offline  
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gerichtsvollzieher, kontenpfändung, konto, kontoeröffnung, kontowechsel, pfändung, pfändungsschutz

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