Dies ist ein Beitrag zum Thema Generalvollmacht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo forum,nach längerer Zeit mal wieder hier.
Unser Antrag auf Aufhebung der Betreuung befindet sich jetzt in folgendem Stadium:
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
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Hallo forum,nach längerer Zeit mal wieder hier.
![]() ![]() Unser Antrag auf Aufhebung der Betreuung befindet sich jetzt in folgendem Stadium: Ein Gutachter kam noch einmal um festzustellen ob die notariell beurkundete Vollmacht zum Zeitpunkt der Ausstellung wirksam ist. Er bezweifelt dies,begründet es damit, das der freie Wille gefehlt hat Die Vollmacht ist auf mich ausgestellt und da wir inzwischen geheiratet haben,wäre das der Weg aus der amtlichen Betreuung rauszukommen. Der Gutachter agumentiert jetz,dass die amtliche Betreuung meines Mannes auch gegen seinen Willen aufrechterhalten bleiben soll.Und was ich gar nicht verstehe,dass sie auf mich übertragen werden kann. Was macht das für einen Sinn,wenn man gleichzeitig die Vollmacht annullieren will? Wir wollen einfach wieder ohne gesetzliche Betreuung leben. Vielleicht kann mir dazu jemand etwas sagen. Vielen dank im voraus Robertaw |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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§ 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit Beurkundungsgesetz
(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen. (2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat. Falls Ihr einen Facharzt als Sachverständigen aus dem Zeitraum kennt, der auch in der Sache mit den Gegebenheiten bewandert ist.......dann schnell hin und Kontakt zwecks Klärung der Willensbildung aufnehmen und in einem Gutachten attestieren lassen. Die Kosten können ggf. im Rahmen des FamFG gesondert geltend gemacht werden......in der Regel gibt es Gutachten ja nicht für ein paar Euronen..... Viel Erfolg bei eurem Anliegen (soooo schlecht sieht das ja nicht aus für euch.....bedenkt bitte: das Betreuungsgericht ist der erste Instanzenzug und nicht der Letzte.....in Anbetracht des möglichen Wirr-Warrs um eventuelle Übergangsregelungen FGG/FamFG solltet ihr aber wenn möglich zusätzlich Kontakt zu einem Rechtsbeistand eures Vertrauens aufnehmen.Stichwort: Fristen/anderer Instanzenzug bei Beschwerden, usw.....) lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (03.01.2010 um 17:34 Uhr) |
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#3 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Hallo!
Das ist eine ganz formale Problematik. Um eine Vollmacht rechtswirksam erteilen zu können, muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig i. S. d. G. sein. Wichtiger Bestandteil der "Geschäftsfähigkeit" ist die Fähigkeit, sich einen freien Willen zu bilden. Die Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens kann z. B. durch Folgen einer psychischen Erkrankung teilweise (also zu bestimmten Zeitpunkten oder für bestimmte Themenbereiche) oder auch vollständig fehlen. Besteht Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB), ist eine Willenserklärung - und eine Vollmacht ist in diesem Sinne als Willenserklärung zu verstehen - nichtig (§ 105 BGB). Kommt der Gutachter nun zur fachlichen Auffassung, dass der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht eben nicht in der Lage war, sich einen freien Willen diesbezüglich zu bilden, ist die Vollmacht nichtig. Das ist wohl hier der Fall - es ist demnach so, als ob es nie eine Vollmacht gegeben hätte und sie muss nicht extra annulliert werden. Sofern es sich um eine notariell beurkundete Vollmacht handelt, könnte man sich mit dem Notar besprechen - der hat sich nämlich selbst davon zu überzeugen, dass alle Parteien, die eine Urkunde bei ihm unterzeichnen, dies rechtlich auch können und dürfen. Das ist mit der Norm gemeint, die nam etwas aus dem Kontext gerissen und recht unkommentiert in seinem obigen Beitrag eingeworfen hat. Offenkundig hatte der Notar damals eine andere Auffassung, als der Gutachter jetzt - und das vermutlich wohl begründet. Scheinbar geht der Gutachter davon aus, dass Geschäftsfähigkeit in Hinblick auf die Bereiche der rechtlichen Betreuung auch jetzt nicht besteht. Gem. § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen kein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Der Umkehrschluss ist wohl Umkehrschluss: Gegen den nicht freien Willen des Volljährigen ist dies durchaus möglich. Tatsächlich benötigt ein geschäftsunfähiger Mensch nahe liegend einen gesetzlichen Vertreter, da er ja selbst nicht in der Lage ist, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben. Der Gutachter hat Euch aber quasi einen Ausweg angeboten: Nämlich dadurch, dass er Dir die Fähigkeit zur Ausübung der Betreuung bescheinigt hat. Damit besteht die Möglichkeit, dass ein Antrag auf Betreuerwechsel zu Deinen Gunsten gestellt werden kann, der so leicht nicht vom Gericht abgelehnt werden darf. Etwas klarer geworden...?
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Geändert von Chesterfield (03.01.2010 um 17:34 Uhr) |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.11.2008
Ort: Freiburg
Beiträge: 65
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Hallo und ganz vielen Dank für die ausführlichen Infos.
Was ich vergessen hatte zu sagen: es besteht Geschäftsfähigkeit. Wir wollen jetzt nach Absprache mit dem behandelnden Neurologen ein Zusatzgutachten einholen und wegen des juristischen wirr warrs einen Anwalt über den VdK beauftragen. So weit und noch malvielen Dank Robertaw |
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