Dies ist ein Beitrag zum Thema Richtlinien im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich hab mal eine Frage an die Betreuer.
Es muß doch ganz klar definierte Richtlinien geben, die definieren, welche ...
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#1 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo, ich hab mal eine Frage an die Betreuer.
Es muß doch ganz klar definierte Richtlinien geben, die definieren, welche Rechte und Pflichten ein gesetzlicher Betreur hat. Ich meine, es muß doch nach zu lesen sein, welche Aufgaben er hat und was er darf und was nicht. Ich habe mit meinem Betreuer immer wieder Probleme und frage mich immer wieder ob er Dinge, die er tut, überhaupt darf oder nicht. Bzw. ob er, wenn ich ihn in einem bestimmten Punkt um Hilfe bitte und er das nicht tut, er nicht auch gegen seine Pflichten verstößt. Ein kleines Beispiel: (Mein Betreuer hat übrigens keinen Einwilligungsvorbehalt). Es war ein Gespräch mit meinem Betreuer, einer Betreuerin vom betreuten Wohnen, in dem ich wohne und mir vereinbart worden. Ohne mich nach meinem Einverständnis zu fragen und sogar ohne mich darüber zu informieren (weder vorher noch danach), hat mein Betreuer bei meinen Eltern an gerufen uns sie zu diesem Gespräch ein geladen. Als ich ihm gesagt habe, daß ich das absolut nicht in Ordnung finde, meinte er nur, daß würde er bei allen seinen Betreuten so machen und die Dinge würden halt nicht immer so laufen, wie ich mir das denke. Naja, und ich frag mich halt in solchen Situationen, die durchaus öfter auftreten, ob er das überhaupt darf. Darf er so einfach meine Eltern anrufen, darf er sie ohne mein Wissen und mein Einverständnis zu einem Termin einladen? Und deshalb würde mich mal interessieren, ob es nicht gesetzliche Richtlinien gibt und ob man die irgendwo (im Internet) nachlesen kann oder irgendwo anfordern kann? Vielleicht kann mir ja jemand helfen. Danke. Katrin |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,843
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Hallo,
warum sollte der Betreuer das nicht dürfen ? Er soll zwar zum Wohle der Betreuten handeln, aber das kann er natürlich etwas anders sehen als der Betreute selbst. Ist eben Auslegungssache. Vielleicht hätte der Betreuer vorher fragen können, aber, wie gesagt, das ist seine Sache. Mich ärgert hier bei der Frage diese typsich deutsche Mentalität: Wo steht das geschrieben, wo sind meine Rechte, wo finde ich das entsprechende Gesetz dazu ? Grade an dieser Überregulierung ersticken wir langsam. Soll jetzt gesetzlich geregelt werden, wen der Betreuer zu einem Gespräch einlädt und wen nicht ? Die Betreuung besteht doch, weill jemand seine eigenen Dinge nicht oder nicht in vollem Umfang erledigen kann. Und dann soll der Betreute ständig gefragt werden ? Bei allem Verständnis dafür, dass der Betreute nicht entmündigt und aussen vor gehalten werden soll, aber mich ärgert diese Denkweise. Gruss Andreas |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo allseits,
ich finde die Frage völlig korrekt. Das Verhalten des Betreuers ist voll daneben. Eine solche Einladung gehört sich nicht, sie ist kontraproduktiv und öffnet den Weg in den Missbrauch. Ja wohl, so deutlich muss das gesagt werden. Der/die BetreuerIn ist eine Amtsperson, soll die Betreuung rechtlich führen, soll Anweisungen geben und Gehorsam verlangen können. Sicherlich soll der/die BetreuerIn auch Vertrauen aufbauen und Empathie zeigen, aber nicht Berufliches mit Privatem vermengen. Sicherlich ist gegen ein gemeinsames Kaffeetrinken nichts einzuwenden. Es geht nicht um das Ob vertrauensbildender Maßnahmen, es geht um das Wie. Und da steht eindeutig und unmissverständlich im Gesetz geht es vorrangig um das Wohl des/der Betreuten. Und wenn die etwas dagegen hat, und dass muss natürlich vorab geklärt werden, ob die Eltern eingeschaltet werden sollen oder nicht, dann hat der/die BetreuerIn sich an die Wünsche der Betreuten zu halten. Nichts anderes. Die Betreuung, Umfang und Inhalt gibt die Betreute vor. Sie ist AuftraggeberIn! Wie lange brauchen wir denn noch, bis wir die Bevormundung bis 1992 endlich aus den Köpfen haben? RegisseurIn ist nicht der/die Betreuerin und auch nicht das Gericht, die sind lediglich Dienstleister. Der Kunde ist der Betreute. Und die Kundin ist bekanntlich Königin. Gewiss, auch sie muss sich an Absprachen halten und Anweisungen entgegennehmen. Doch nach dem neuen Betreuungsrechtsänderungsgesetz darf eine Betreuung nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Betreuten eingerichtet werden und dem entsprechend auch nicht geführt werden. Natürlich mit dem Risiko, dass die Betreuten ihren eigenen Untergang inszinieren. Dann ist dem so. Niemand soll zu seinem Glück gezwungen werden, auch nicht wenn Gericht und Betreuer zu wissen glauben, was der Betreuten gut täte und wie es ihr ergehen muss, damit sie es endlich begreift. Betreuungen sind auf Augenhöhe zu führen und nicht im sog. Über- und Unterordnungsverhältnis. In diesem Sinne Heinz |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Ergänzung zu meinem Beitrag:
war unterbrochen worden und hatte den Beitrag falsch in Erinnerung: muss meinen Beitrag revidieren: auch wenn es nicht um private Treffen geht, sondern `nur`um ein Treffen mit den Beteiligten zwecks Koordination, Kooperation und Transparenz ist es m.E. dennoch ein herrschaftliches Verhalten, ohne oder gegen den Willen der Betreuten andere Personen, und seien es auch die Eltern, zu einem gemeinsamen Gespräch zu laden. Das ist Vertrauensbruch. Es ist Aufgabe der BetreuerIn, für sich das System, indem die Betreute lebt, sich zu vergegenwärtigen und mit ihr Wege zu suchen. Selbst Jugend- und Sozialämter sind im Wege von Hilfeplankonferenzen auf dem Weg weg von Bevormundung sondern zu einem konstruktiven miteinander. Heinz |
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#5 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Vielen Dank für Deine Antwort Heinz.
Den Beitrag von Andreas komentiere ich zumindest im Moment nicht, weil ich zu große Befürchrungen habe, daß mir dann die Höflichkeit abhanden kommt. Grüße und allen ein schönes Wochenende. Katrin |
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#6 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,843
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Hallo,
mit kritischen Antworten habe ich kein Problem. Die Frage war, ob der Betreuer das darf. Also die Eltern einladen ohne Kenntnis oder gegen den Willen der Betreutern. Dass das schlechter Stil ist ist klar. Aber verbieten ? Es kann doch wohl nicht sein (hoffe ich jedenfalls), dass sich der Betreuer nichts dabei gedacht hat. Erst wenn dies doch der Fall ist, dann würde ich ihm auch ein paar Takte erzählen. Die Antwort von Heinz ist in meinen Augen idealistisch -sorry-, aber die Realität sieht manchmal anders aus, ob ich das nun will oder nicht. Und Änderungen greifen sehr langsam. Ich habe selbst erlebt, dass ein Richter sagte "So, jetzt machen wir die Betreuung erstmal für ein Jahr, und dann sehen wir weiter." Das zwar zwei Minuten, nachdem der Mann in meiner Gegenwart ausdrücklich gesagt hatte, dass er weder eine Betreuung will noch benötigt. Kurz darauf ist er verstorben. Das ist auch heute noch Realität, und wer sich nicht wehren kann ist mitunter sehr schlecht dran. Gruss Andreas |
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#7 |
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"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Hi
Ist das jetzt wirklich so das eine Betreuung nicht mehr gegen den Willen des betreuten eingerichtet werden darf? Weil bei uns in der Klinik sind auch viele die wollen keine Betreuung haben die kriegen sie aber trotzdem. ich bin da jetzt was verwirrt. Und wenn dem wirklich so ist warum ist es denn dann so schwer eine betreuung wieder aufheben zu lassen? lg MOMO
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#8 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,843
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Hallo,
oh Momo, wrum musstest Du so eine schwere Frage stellen ? Die Antwort würde wohl Bände füllen, es kommt ja auch auf jeden Einzelfall an. Gestatte, dass ich hier mal keine Antwort geben, ich wünsche Dir auf diesem Wege viel lieber ein schönes Wochenende und eine gute Woche. Bestimmt werden andere ausführlich antworten. By the way: manchmal verstehe ich auch nicht, warum jemand einen Betreuer hat. Aber nicht weitersagen ! :P Gruss Andreas |
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#9 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
Andreas hat völlig Recht, es ist idealistisch, manchmal aber auch Realität, zum Glück. Andererseits soll auch eine Betreuung eingerichtet werden, wenn die Person vor sich selbst oder vor anderen zu schützen ist. Das ist die Diskrepanz und die Herausforderung der Betreuungsarbeit: einerseits der freie Wille des/r Einzelnen, andererseits der Anspruch auf Fürsorge und Wohlfahrt des/r Einzelnen an die Gemeinschaft wie auch umgekehrt. Gerade du, Momo, schreibst immer wieder, was du von anderen erwartest. Diese Erwartungen sind überwiegend berechtigt. Andererseits erwachsen mit deinen Erwartungen auch die der Gemeinschaft an dich, bzw. an Personen, die um ihrer selbst willen betreut werden sollten, um ihnen zu helfen. Doch leider ist vieles oft graue Theorie. Es ist aber wichtig, es im Hinterkopf zu haben, um aufgrund dessen manche Einzelentscheidung dahin gehend überprüfen zu können. In diesem Sinne Heinz |
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