Dies ist ein Beitrag zum Thema Änderung des Betreuungsrechtes § 1906a BGB-E im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend,
ich bin neu hier in diesem Forum und komme gleich mit einer Frage!
Habe gerade (fast) alles, was ...
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Gast
Beiträge: n/a
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Guten Abend,
ich bin neu hier in diesem Forum und komme gleich mit einer Frage! Habe gerade (fast) alles, was ich auf der BapK Seite zum Betreuungsrecht gefunden habe durchstöbert, aber bin mir nun immer noch nicht klar darüber ob und wieweit die Vorschläge des Bundesrates zur Änderung des Gesetzes vom Bundestag verabschiedet wurde. An einer Stelle klang es für mich so, als sei der Entwurf abgelehnt worden. Heisst das, dass z.B. die Idee, psychisch erkrankte Menschen zu ihrem eigenen Wohle ambulant zwangsbehandeln zu lassen glücklicherweise doch verworfen wurde? Kennt sich jemand hier genauer mit dieser Gesetzeslage aus und kann mir da ein wenig weiter helfen? Dank und Gruss, Alisea |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Alisea,
wie das so ist, im Vorhinein wird viel diskutiert, spekuliert und hohe Wellen aufgeworfen. Oft kreist der Berg und heraus kommt nur eine Maus. So auch mit dem `neuen´ Gesetz. Da sollte Vieles für die Angehörigen erleichtert werden; vermögensrechtlich aber auch hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge, um aufwendige Gutachten zur Feststellung von Geschäftsfähigkeit und notwendiger Behandlung zu erübrigen. Aber das Leben ist mitunter komplexer, als es vom Gesetz erfasst werden kann. Oft ist die Krankheit für die Angehörigen des Patienten Bürde und Chance zugleich, `offene Rechnungen´ zu begleichen und schnell den Partner oder die Eltern zwangsbehandeln zu lassen. Der Missbrauch, zudem über den Hausarzt recht leicht gemacht, hätte nahe gelegen. Der Entwurf des Gesetzes wurde daraufhin vielfach abgeändert. Wesentlich mehr Rechte als zuvor haben Angehörigen jetzt auch nicht. Erst recht nicht die Zwangsbehandlung und Einweisung. Auch weiterhin sind Angehöhrige nicht durch Heirat oder Abstammung bevollmächtigt. Dafür sind weiterhin die privat zu erstellenden Betreuungsvollmachten, Patientenverfügungen und die gesetzlichen Betreuungen erforderlich. Für eine Einweisung und notwendige Behandlung gegen den Willen des Patienten sind weiterhin die Gerichte (im Wege einer gesetzlichen Betreuung) und im Eilfall die Notärzte und das Gesundheitsamt erforderlich, wobei der gerichtliche Beschluss nachgeholt wird. Das hat zur Folge, dass mitunter erst abgewartet werden muss, bis infolge und aufgrund einer psychischen Erkrankung erst `etwas´ passiert, um tätig werden zu können. Eine Genehmigung zur vorsorgliche Behandlung, um Schäden für den Betreuten und evtl. Dritte zu vermeiden, ist weiterhin nur aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens mit dem Ergebnis akuter Gefahr für den Betreuten oder Dritte möglich. Im Übrigen ist das Gesetz seit Juli diesen Jahres in Kraft. Insofern ist der Entwurf inzwischen zeitlich, aber auch inhaltlich überholt. Gleichwohl interessant ist die Stellungnahme unter www.psychiatrie-erfahrene.de/saschi.htm Gruß Heinz |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Guten morgen Heinz,
erstmal vielen Dank für Deine Antwort. Ich werde den gelinkten Text mal durcharbeiten umd mich dann evtl. mit neuen Fragen zurück melden ( ; Das Betreuungsgesetz stand ja im Vorfeld stark in der Kritik! Aber wie es klingt hättest Du es befürwortet, wenn das Gesetz stärker zum Tragen gekommen wäre, auch der Teil, dass Angehörige ihren psychisch erkrankten Angehörigen einer ambulanten Zwangsbehandlung zuführen können sollten? Was sagst Du zu dem Vorwurf des massiven Eingriffes in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, zuerstörtes Vertrauen zwischen Betreutem und Betreuer durch Missbrauch des selbigen und dazu, dass das Betreuungsrecht eigentlich eine ganz andere Aufgabe hat, nämlich das es die Wahrung und Stärkung der Persönlichkeitsrechte der Betreuten regeln soll?(Bombosch, Hansen, Blume, 2004, S. 16 f) Gruss und schönen Tag, Daniela |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Alisea,
grau ist alle Theorie... Es lässt sich mit den Vokabeln Persönlichkeitsrecht und Vertrauen trefflich jonglieren, doch in der Praxis sieht es oft anders aus. Beispiel: Jugendlicher mit Verfolgungswahn - endogene Psychose durch Heroin mit heftigen Wahrnehmungsstörungen und Aggression verweigerte die vom Psychiater dringend angeratene Medikation, weil er meinte, er würde damit erst krank gemacht. Er wohnte zur Miete in eigener Wohnung. Es musste abgewartet werden, bis er entweder sich selbst was antut oder andere bedroht. Eine zwangsweise Einweisung in die Psychiatrie war letztlich unvermeidlich. Vertrauensbruch hin oder her. Für die Betreuungsstelle und die herbeigerufene Polizei kein Zweifel. Wäre eine medikamentöse Behandlung zwangsweise erfolgt, hätte der Aufwand, die Unannehmlichkeiten für den Betreuten bei der Übermacht von 4 zu 1 und vor den Nachbar für den Betroffenen vermieden werden können. Derartige Beispiele gibt es im der Betreuungsarbeit immer wieder. Hätte er in seinem Wahn jemanden anderes `was getan, wäre das Geschrei groß geworden, wo man doch wusste, dass er krank ist.... Warum hat man/frau denn nicht schon früher.... Du siehst, es gibt auch die andere Seite. In meiner vorigen Mail schrieb ich allerdings auch die Gefahr des Missbrauchs durch Angehörige, die mit der Erkrankung oft überfordert sind. Wie wird deren Persönlichkeitsschutz gewahrt? Es gibt Gewalt gegenüber Alten zuhause zur Genüge, weil sich die Angehörigen nicht mehr zu helfen wissen. Wo wird das Persönlichkeitsrecht dort gewahrt? Wo kein Kläger, da kein Richter. Was die Öffentlichkeit nicht weiß, macht sie nicht heiß. Jetzt wurde diese Regelung nicht normiert. Dadurch hat sich nichts wesentlich verbessert oder verschlechtert. Dass der an sich gute Gedanke der Prävention nicht realisiert wurde, passt in den Zeitgeist der Gesundheitsreform. Auch wenn es im nachhinein aufwendiger und teurer wird, werden sinnvolle Maßnahmen zur Vorbeugung gestrichen. Das bei Betreuten zu verharmlosen werden so starke Worte wie Vertrauensverlust und Persönlichkeitsrecht verwendet. Doch alles hat mindestens zwei Seiten. In diesem Sinne Heinz |
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Heinz, wir waren auch oft in der Situation, wenn sie derart psychotisch war, sich in ihrer Whg. einschloss, Rollos runter, nix gegessen, Whg. in einem Zustand, sie draussen völlig wirr herumgelaufen, so dass sie anderen auffiel, von Polizei aufgegriffen, in die Psychiatrie gebracht. Wir waren echt heilfroh, dass nicht mehr passierte für sie und andere. Wir haben sowas von gezittert, die Betreuerin war nicht zu erreichen. Sie fiel entweder anderen auf oder wir haben die Einweisung veranlasst, weil wir dachten, es ginge schon fast um ihr Leben.
Es gab auch Situationen, wo die Polizei eingeschaltet war und sie sahen keinen Handlungsbedarf, obwohl Hinweise darauf erfolgten. Dann ging das Drama Tage und Wochen weiter. Ganz makaber eine Situation: Wieder die Polizei eingeschaltet. Ich vorher zufällig die Whg. in einem Topzustand von ihr versetzt. Polizei wollte vorher in die Whg., ob sie nicht doch da wäre. Ich hatte einen Schlüssel. Sie sahen sich um, waren verwundert der Ordnung und Sauberkeit, konnten sich nicht vorstellen, dass dort jemand wohnt, der so krank sein sollte. Sie fanden sie, brachten sie freundlich nach Hause. sie wurde behandelt wie ein rohes Ei. Bei einer anderen Aktion vor Jahren wurde sie von denen k.O. geschlagen. Will damit sagen, dass wir nicht aus lauter Jux und Dollerei Vormundschaftsgericht, Betreuerin, Polizei einchalteten, sondern aus großer Angst und Verzweiflung um das Leben der Betreuten (von Betreuerin weit und breit nix zu sehen und zu hören ) Die Richterin wegen Beschluss hatte Urlaub!Dass wir dies getan haben, müssen wir uns jetzt ständig vorhalten lassen, Vertrauensbruch, Eingriff in die Persönlichkeit, Missachtung, Folter usw. Gruss von mary |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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P.S. nach dem Gesetzestext war sie zu diesem Zeitpunkt eine Gefahr für sich und andere, mary
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