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Einwilligungsvorbehalt bekanntgeben?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt bekanntgeben? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo alle zusammen, jetzt steht fest, dass in Kürze für meinen Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden wird. Muss ich die ...


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Alt 02.02.2010, 19:45   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard Einwilligungsvorbehalt bekanntgeben?

Hallo alle zusammen,
jetzt steht fest, dass in Kürze für meinen Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden wird. Muss ich die Anordnung dann seinen Vertragspartnern (Bank, Telefonanbieter, Vermieter u.s.w.) oder behördlichen Stellen mit denen er zu tun hat (z.B. Sozialamt) mitteilen? Bin mir darüber nicht sicher, kann mir jemand sagen, ob es eine entsprechende Pflicht hierzu für mich gibt? Danke!

Grüße, Anni
Anni ist offline  
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Alt 02.02.2010, 22:31   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Hallo!

Ich mutmaße mal, dass der Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge eingerichtet wird und nicht für einen anderen Aufgabenkreis der Betreuung.
Er bedeutet dann de facto, dass der Betreute nur mehr beschränkt geschäftsfähig ist, was finanzielle Belange anbetrifft.

Meiner Auffassung nach bist Du nicht verpflichtet, das "automatisch" irgendwo anzuzeigen - es macht aber in vielen Fällen durchaus Sinn und ist notwendig, da der EiV den Betreuten ja schützen soll und das in bestimmten Fällen nur geht, wenn der potentielle (oder tatsächlich aktuelle) Vertragspartner das auch weiß. Ferner besteht für den Betreuer m. E. in bestimmten Fällen auch ein Haftungsrisiko, wenn er die Anzeige unterlässt.
Da widerspreche ich also dem Kollegen Stephan, der nur ein Tick langsamer war mit der Antwort, als ich.

Der Bank teile ich den EiV grundsätzlich mit - in Verbindung mit der logisch daraus folgenden Kontosperre. Leistungsträgern gegenüber kann eine Anzeige Sinn machen - muss aber nicht.
Ist der Betreute erwerbstätig, kann auch eine Anzeige beim Arbeitgeber unter bestimmten Umständen notwendig und sinnvoll sein - mit dem Risiko jedoch, dass evtl. der Arbeitsplatz auf dem Spiel steht. Wenn der Betreute z. B. im Auftrag des Arbeitgebers Verträge mit Kunden o. ä. abschließt, gibt es natürlich Probleme...
Es macht vermutlich nur in wenigen Fällen Sinn, den EiV dem Vermieter oder der Telefonfirma mitzuteilen, solange keine Verträge abgeschlossen werden bzw. mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, die nicht zumindest nachträglich vom Betreuer bewilligt werden können.

Ergo: Verpflichtung m. E. nicht. Sinnvoll ist es manchmal je nach Fall - da braucht man ein gewisses Fingerspitzengefühl, um das jeweils einschätzen zu können.
__________________


Geändert von Chesterfield (02.02.2010 um 22:37 Uhr)
Chesterfield ist offline  
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Alt 02.02.2010, 22:35   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 22.01.2010
Beiträge: 77
Standard

Hallo Anni
ich persönlich kenne keine Mitteilungspflicht eines Einwilligungsvorbehalts. MAcht ja auch eigentlich keinen Sinn, denn der Einwilligungsvorbehalt soll ja den Betreuten schützen und nicht potienzelle Vertragspartner. Dies verhält sich auch bei Behörden und Gerichten (außer Vollstreckungsbescheiden) so. Bescheide gelten erst, wenn Du sie bekommen hast.

Ich würde einen Einwilligungsvorbehalt nicht auf Vorrat mitteilen, denn ich fühle mich meinem Betreuten verpflichtet. Stell dir vor, dein Betreuter bestellt (mit deiner Einwilligung) einen Toaster beim Versandhaus XY für 27 €. Das Versandhaus XY weiß, dass ein Einwilligungsvorbehalt besteht; ich glaube nicht, dass das Versandhaus den Toaster schickt. Bin aber mal gespannt, was die anderen schreiben.....

Grüße
Stephan
Stephan ist offline  
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Alt 02.02.2010, 22:40   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von Stephan Beitrag anzeigen
Stell dir vor, dein Betreuter bestellt (mit deiner Einwilligung) einen Toaster beim Versandhaus XY für 27 €. Das Versandhaus XY weiß, dass ein Einwilligungsvorbehalt besteht; ich glaube nicht, dass das Versandhaus den Toaster schickt.
Naja, genau sowas ist ja dem Grunde nach durch einen EiV ja gewünscht...
Manchen Versandhäusern teile ich durchaus gleich mit, dass ein EiV eingerichtet worden ist, wenn ich weiß, dass der Betreute da oft bestellt und es finanziell nicht gebacken bekommt.
Sollte eine Bestellung dann mal "okay" sein, bestelle schlichtweg ich in Vertretung des Betreuten. Gleiches gilt für neue Telefonanschlüsse, etc.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 02.02.2010, 22:50   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 22.01.2010
Beiträge: 77
Standard

Du hast recht; wenn Schwierigkeiten absehbar sind, macht eine Mitteilung natürlich schon Sinn, aber ich glaube da muss man trotzdem vorsichtig sein, dass der Betreute nicht noch mehr stigmatisiert wird, als dies bereits der Fall ist. Bei neuen Telefonschlüssen würde ich natürlich auch direkt mit dem Anbieter in Kontakt treten.
Stephan ist offline  
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Alt 03.02.2010, 09:01   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo zusammen,

EV`s gebe ich immer an die Schufa weiter (von der ich persönlich ähnlich wenig halte wie von Inkasso)

Stigmatisieren will ich meine Klienten wahrlich nicht. Betreut zu werden halte ich auch für keinen "Defekt" oder für ein Stigma.
Das ist der ganz normale Vorgang wenn jemand sich Hilfe sucht weil er mit einigen Dingen nicht mehr zurecht kam. Diese Erklärung gebe ich so weiter und ich hatte noch nicht das Geühl, dass jemand deswegen schlechter angesehen war als andere. Meine Betreuten übrigens auch nicht.

Aber Stephan, stell Dir vor die Situation Deines Klienten bessert sich nach einigen Jahren. Er hat nichts davon, dass dann endlos viele MB`s, unter Umständen VB`s und Schulden usw. da liegen weil er völlig ungebremst in schlechten Zeiten bestellen konnte. Als betreuer kriege ich trotz aller Bemühungen ja nie immer alles mit was mein Betreuter macht.

Wenn wirklich irgendwas bestellt werden soll dann mache ich es wie Chesterfield und gebe mein o.K. dann klappt das auch.

Grüsse Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 03.02.2010, 11:38   #7
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard

Hallo,
ich gehe auch davon aus, dass der EiV nur für den Aufgabenkreis der Vermögensfürsorge eingerichtet wird, ich warte erstmal die offizielle Anordnung ab und werde dann - wie hier geraten wurde -genau auswählen, wen ich darüber informiere.
Gerade habe ich ja dem Betreuten ein zweites Girokonto eingerichtet, um sein schon bestehendes Konto als reines "Taschengeldkonto" verwenden zu können. Ist dies mit Einwilligungsvorbehalt denn eigentlich noch in der Form möglich? Ich würde den EiV bei der Bank anzeigen und gleichzeitig mitteilen, dass das Guthaben auf dem Taschengeldkonto dem Betreuten zur freien Verfügung steht. Den noch eingerichteten (geringen) Dispokredit auf dem Konto könnte man ja noch streichen, so dass auch nichts überzogen werden kann.
Grüße, Anni

Geändert von Anni (03.02.2010 um 11:42 Uhr)
Anni ist offline  
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Alt 03.02.2010, 11:55   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Betreut zu werden halte ich auch für keinen "Defekt" oder für ein Stigma.
Naja, da kann ich betreute Menschen durchaus verstehen, die das anders sehen.
Die Empfindung, dass die Einrichtung einer Betreuung einer gerichtlichen Feststellung von psych. Erkrankung / einer Behinderung gleich kommt, ist nicht ganz unbegründet.
Aber das ist ein anderes Thema.


Wenn sich bei einem Betreuten mit EiV wirklich Skrupel regen und man das Gefühl hat, ihn durch Bekanntgabe des EiV zu "stigmatisieren" sollte man sich allerdings überlegen, ob der EiV tatsächlich notwendig und angemessen ist.
Bei all meinen Betreuten mit EiV stellte sich mir diese Problematik gar nicht, weil sie derartig überschuldet waren, dass der Gerichtsvollzieher eh regelmäßig vor Ort war... und sie im Verhalten derart auffällig waren, dass sie eh einschlägig bekannt gewesen sind... da gab es keinen "Ruf" zu ruinieren oder Stigmata zu setzen - das haben die Betreuten schon ganz alleine geschafft...
Letztlich war deswegen auch der EiV notwendig - weil es aufgrund der "besonderen Umstände" keinen anderen Weg gegeben hat, mit dem Betreuten eine halbwegs stabile Situation zu erschaffen.


Zitat:
Zitat von Anni Beitrag anzeigen
Gerade habe ich ja dem Betreuten ein zweites Girokonto eingerichtet, um sein schon bestehendes Konto als reines "Taschengeldkonto" verwenden zu können. Ist dies mit Einwilligungsvorbehalt denn eigentlich noch in der Form möglich?
Wenn die Bank das mitmacht und kein Schaden entstehen kann: Ja.
Bei meinen Betreuten mit EiV ist aber ein Konto, auf das sie Zugriff haben, wenig sinnvoll, weil sie das sofort mit Lastschriften und Überweisungen bombardieren würden. Deswegen gibt's monatlich oder wöchentlich schriftlich Auszahlgenehmigungen von mir, die dann bei der Bank quasi "eingelöst" werden.


Zitat:
Den noch eingerichteten (geringen) Dispokredit auf dem Konto könnte man ja noch streichen, so dass auch nichts überzogen werden kann.
Den musst Du m. E. sogar streichen lassen.
Überziehung von Betreuten-Konten ist eh ein heikles Thema. Von meinen Betreuten mit Aufgabenkreis Vermögenssorge hat kein einziger einen Dispo - egal, ob mit EiV oder ohne.
__________________


Geändert von Chesterfield (03.02.2010 um 12:01 Uhr)
Chesterfield ist offline  
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