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Geschäftsfähigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschäftsfähigkeit im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich laß hier etwas von von geschäftsfähigen Betreuten und geschäfts unfähigen Betreuten. Bitte woran erkenne ich den Unterschied, ...


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Alt 10.02.2010, 23:37   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 10.02.2010
Ort: Bayern
Beiträge: 17
Standard Geschäftsfähigkeit

Hallo zusammen,

ich laß hier etwas von von geschäftsfähigen Betreuten und geschäftsunfähigen Betreuten.
Bitte woran erkenne ich den Unterschied, wenn mir das AG alle Bereiche Vermögen, Gesundheit, Aufenthalt u.s.w. überträgt.

Ich habe nirgendwo herauslesen können, ob unsere Mutter als noch Geschäftsfähig oder Geschäftsunfähig eingestuft wurde.

Danke für das kleine Detail

LG Maus
Maus ist offline  
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Alt 11.02.2010, 20:54   #2
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 648
Standard

Hallo,

ich habe bei mir nur " nicht Geschäftsfähige" Betreute, bei denen durch einen Facharzt, dies diagnostiziert wurde und dadurch ein Einwilligungsvorbehalt durch das AG angeordnet wurde.

Vielleicht gibt es in anderen Gebieten/Ländern, andere Kriterien?

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 11.02.2010, 22:21   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 22.01.2010
Beiträge: 77
Standard

Hallo Maus

es muss natürlich gerichtlich festgestellt werden, ob eine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB vorliegt oder nicht. Der Richter wird wohl hierzu ein Gutachten anfordern. Oft sind dies psychisch kranke Personen oder Menschen mit geistiger Behinderung
Die Bestellung eines Betreuuers beinträchtigt aber eine bestehende Geschäftsfähigkeit nicht. Vielmehr ist das Handeln des Betreuten und des Betreuers m.E. konkurrierendes Handeln.
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens können auch durch Geschäftsunfähige getätigt werden. Eine Vermögungsgefährdung darf aber dadurch nicht geschehen. In diesem Fall macht ein Einwilligungsvorbehalt Sinn.
Stephan ist offline  
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Alt 11.02.2010, 23:37   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 10.02.2010
Ort: Bayern
Beiträge: 17
Standard Hallo Stephan

Dazu muss ich jetzt etwas genauer werden.
Ich weiß nicht ob wir das überhaupt noch dürfen, scheinbar müssen wir es. Jedenfalls packen wir gerade sämtliche Ordner der Mutter, da die Berufsbetreuerin unserer Mutter, die Herausgabe sämtlicher Dokumente und Unterlagen fordert (obwohl sie ja den Schlüssel haben müsste und sich die Sachen selbst holen kann, eigentlich naja, ich sag nichts dazu).

Ich weiß Bescheid: Die Betreuer sind für die Betreuten da, den Rest übertragen Sie an ...!

Dabei haben wir bei unserer Mutter jetzt eine Generalvollmacht und ein Sparbuch für ihre behinderte Tochter gefunden. Die Tochter ist sehr wohl als geschäftfähig vom Gericht und durch Gutachten anerkannt.
Die notarielle Generalvollmacht beinhaltet die Persönliche und Vermögenssorge (Bankgeschäfte u.s.w.) für ihre Tochter.
Das heißt: theoretisch hätte mein Mann die Betreuung für seine Schwester nur mit Zustimmung der Mutter übernehmen können, oder?
Ich habe gleich beim Notar angerufen, der meint: die Generalvollmacht wäre hinfällig, wenn die Mutter als geschäftsunfähig (durch Gutachten) eingestuft oder angeshen wird. Ist sie das nicht, bleibt die Urkunde rechtskräftig.
Wir haben von der Vollmacht nichts gewußt, und die Tochter hat selbst um die Betreuung durch ihren Bruder gebeten. Jedenfalls haben wir die zuständige Rechtspflegerin auch gleich informiert, die will dies jetzt von AG zu AG prüfen lassen.

Also warten wir auf das Ergebnis.

LG
Maus
Maus ist offline  
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geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit

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