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Peregrino 16.03.2010 11:37

Amtliche Betreuung trotz Vorsorgevollmachten
 
Für die 88jährige Mutter wurden General- und Vorsorgevollmachten erwirkt. Dennoch wurde eine amtliche Betreuung auf Antrag eines der Geschwister 2 Monate später angeordnet, obwohl alles über die Vollmachten hätte innerfamiliär geregelt werden können.
Nun interessiert mich insbesondere der (unnötige) Kostenteil. Wer kann mir da Hinweise geben, wo ich diese Gebühren-VO bzw. Gesetz für amtliche Vormünder finden?

agw 16.03.2010 12:48

Hallo Peregrino,

hier findest du etwas zu den Kosten der Betreuung.
Betreuervergütung ? Betreuungsrecht-Lexikon

Gruß,
Andreas

nam 16.03.2010 13:58

@peregrino
 
Subsidiarität der Betreuung
Betreuung ist nachrangig gegenüber anderen Möglichkeiten, die den Betreuungsbedarf
ersetzen.

Keine Anordnung einer Betreuung,

- wenn Betroffener jemanden mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauftragt oder

- wenn er dies zu der Zeit als er noch dazu in der Lage war durch Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung getan hat.

Nun kenne ich den Inhalt der Vollmachten nicht, aber Generalvollmacht hört sich sehr weit gefasst an und dürfte fast alle Aufgabenkreise einer Betreuung abdecken.

Beschwerde, soweit noch fristgemäß möglich, einlegen und eine/einen guten Rechtsbeistand suchen. Hängt auch immer sehr von der Struktur von AG; Betreuungsbehörde und Sachverständigen ab. Das Betreuungsgericht unterliegt der Untersuchungsmaxime nach dem Amtsermittlungsgrundsatz, nicht zu früh freuen, denn das erfolgt in der Regel als Freibeweis und nicht als Strengbeweis (ZPO)....jedoch kann es wichtig sein, dass das Betreuungsgericht mit entsprechenden Informationen versorgt wird, damit es "ermitteln" muss. Ein "Ermittlungsbeispiel" wäre hier ja die (gültige) Willenserklärung in Form einer Vollmacht usw.

Nicht unwichtig: Facharzt aufsuchen, der vielleicht bestätigen kann, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung voll geschäfts-und vollmachtsfähig war (Willensbildung war uneingeschränkt möglich)!!!

Betreuervergütung wie o.a. im VBVG.

Zu den Kosten des Verfahrens, soweit welche nach diesen Maßgaben anfallen, findet man mehr im FamFG und in der Kostenordnung (nach der setzen eventuell Gerichte anfallenden Kosten fest)

Viel Erfolg bei dem Anliegen.

lg nam

Imre Holocher 16.03.2010 14:06

Hallo Peregrino

Der Kostenteil sollte Dich tatsächlich interessieren. Nicht nur der des VBVG für die Betreuers.

Wenn eines der Geschwister die Betreuung anregt - eine Betreuung anordnen kann wirklich nur das Gericht und sonst niemand - dann hat es von der Vollmacht nichts gewußt oder es traut dem Braten nicht so recht über den Weg.

Gerade Generavollmachten sind ideal, wenn sich der Bevollmächtigte mit dem Vermögen des Vollmachtgebers vollsaugen will, dass er nicht mehr erben braucht.
Das ist der Kostenteil, der Dich viel mehr interessieren sollte, weil es um richtig Geld geht und nicht um das Almosen, mit dem der Betreuer abgefüttert wird.
(Wenn die Mutter ernsthaft Geld hat, dann sind die Kosten für die berufliche Betreuung wirklich ein mickeriges Almosen im Vergleich zu dem Aufwand der Vermögensverwaltung, -Sicherung und -Anlage)

Schau mal in Deiner Familie nach, wer da eigentlich was will, und ob dass tatsächlich auch zum Besten Deiner Mutter ist oder nicht.
Und wenn Du jemand findest, der nur scharf auf'sGeld ist, dann ist ein innerfamiliärer Krieg absolut sicher.
Dann sei froh, wenn ein Berufsbetreuer eingesetzt wird, denn diesen Job wird Du meiden wollen, wie der Teufel das Weihwasser.

MfG

Imre


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