Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung von Kleinstausgaben? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bin seit einem Jahr Betreuer meiner 88-jährigen Tante und muss jetzt dem Gericht Rechenschaft ablegen.
Einmal wöchentlich habe ...
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21.03.2010, 13:43 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 14.09.2008
Ort: Norddeutschland
Beiträge: 37
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Abrechnung von Kleinstausgaben?
Hallo,
ich bin seit einem Jahr Betreuer meiner 88-jährigen Tante und muss jetzt dem Gericht Rechenschaft ablegen. Einmal wöchentlich habe ich für meine Tante für 6,00€ – 10,00€ Kuchen und Süßigkeiten eingekauft, ich habe mir nicht immer einen Beleg vom Geschäft ausstellen lassen. Nun meine Frage: Kann ich mir für den fehlenden Beleg einen Eigenbeleg erstellen und dies aus der Kasse entnehmen oder gibt es dafür eine Pauschalregelung? Auf schnelle Antworten danke ich im voraus da ich den Bericht bis Dienstag eingereicht haben muss. Mit freundlichen Grüßen Rotbuche
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Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist |
21.03.2010, 14:56 | #2 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Wenn du sog. "unbefreiter Betreuer" bist und also zur Rechnungslegung verpflichtet, mußt du cent-genau deine Augaben abrechnen und belegen.
Geht das nicht, empfehle ich dir, mit dem/der RP zu sprechen. Evtl. akzeptiert er/sie eine Entlastungserklärung deiner Tante - soweit diese noch in der Lage und nicht evtl. dement ist oder es gibt andere Wege. Kürzlich verstarb eine durch mich betreute junge Frau, für die ich die Vermögenssorge hatte, die mit ihrem Konto und Taschengeld aber alleine umgegangen ist. Ich habe dem Gericht mitgeteilt, dass die Sozialarbeiterin Zeugnis zu meinen entsprechenden Angaben machen kann. Das ging problemlos durch.
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22.03.2010, 14:47 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 18.02.2010
Ort: Berlin
Beiträge: 30
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Hallo Rotbuche,
sich selbst Ausgaben ohne entsprechende Quittungen oder Belege erstatten zu lassen, halte ich für sehr problematisch. Wenn zudem ein Verwandtschaftsverhältnis besteht, würde ich das Mitbringen von Kuchen, Pralinen oder eines Blumenstraußes als Geschenk ansehen, also als nicht abrechenbar. Wenn das Mitbringen von Lebensmitteln auf ausdrücklichen Wunsch der Tante erfolgte, ist es etwas anderes. Aber auch dann ist m.E. eine Abrechnung nur mit Belegen möglich. Gruß, Steka |
23.03.2010, 12:51 | #4 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 25.07.2007
Beiträge: 27
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Kleinstausgaben...
muß ich als Ehrenamtliche Betreuerin meines Vaters nicht abrechnen. Ich darf sogar für die Enkel zu Weihnachten ,Ostern und Geburtstag Geldbeträge abheben und in seinem Namen verschenken!
Das mitbringen von Kuchen und anderen Leckereien kann aber auch ganz schön ins Geld gehen...wenn man's nicht hat...ich denk da z.Bsp. an meine Geschwister...da kommt gar nichts..geht halt nicht...aber ich bring ihm immer was mit...von meinem Geld natürlich...bin ích jdas a schon seit über 2 Jahren so gewohnt...ich habe die Betreuung erst jetzt übernommen. Der zuständige Herr im Landratsamt von der Betreuungsbehörde hat sogar zu mir gesagt...und wenn ihr Vater einen guten Wein trinken will...dann müßen sie ihm denn kaufen...und keinen billigen. Gruß Akinci |
23.03.2010, 17:59 | #5 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Du brauchst als sog. "Abkömmling" - § 1908i Abs. 2 BGB - auch nicht abrechnen, weil du8 befreit bist.
Die Gerichte verfügen nur die Pflicht zu Abbrechnung, sprich befreien die Kinder nicht, wenn es nicht sicher ist, dass diese auch zum Wohle des Betroffenen handeln. Gr. R
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Stichworte |
abrechnung, belege, entlassung des betreuers, entlastung, rechnungslegung |
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