Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann ein Betreuer gleichzeitig auch Betreuter sein? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe doch glatt mal bei einem Richter nachgefragt, weil ich mir nicht mehr ganz sicher war.
Das geht ...
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#11 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,
ich habe doch glatt mal bei einem Richter nachgefragt, weil ich mir nicht mehr ganz sicher war. Das geht doch. Möglicherweise mit Einschränkungen, dabei kommt es auch immer auf die finanzielle Situation an (steht ein gemeinsamer Hausverkauf an, gibt es Verträge untereinander ect.), ansonsten könnte bei künftigen Unklarheiten immer noch ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Einer gemeinsamen Betreuung für Mutter + Tochter stünde ansonsten nichts im Wege. Bei dem hier beschriebenen Fall gehe ich mal davon aus, dass die Angelegenheiten zwischen Mutter und Tochter geregelt sind. Beide leben in einem Heim, gegenseitige Ansprüche werden vermutlich längst vom Tisch sein. |
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#12 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Zeiten
Zunächst mal danke. Dies ergibt sich aus der Rechtskonstruktion des Betreuungsrechtes. Du hast als Betreuer den Betreuten gerichtl. und aussergerichtlich zu vertreten - entsprechen deiner Aufgabenkreise natürlich. Diese Vertretung nimmst du auch Angehörigen des Betreuten ggü. wahr. Entstehen jetzt zwischen den Angehörigen streitige Ansprüche, mußt du "deinen" Betreuten gg. den Angehörigen vertreten. Wie willst du das aber machen, wenn du diesen Angehörigen auch vertrittst? Das ist die klassische Situation eines "Widerstreits der Pflichten", in die dich aber ein Gericht bringen würde, wenn es dich in beide Betreuungen bestellen würde. Bei einem Ehepaar ohne Gütertrennung kann es diesen Widerstreit wie gesagt nicht geben Meine allererste Betreuung ... ich habe sie heute noch ... war folgendes: Eine Berufsbetreuerin betreut ein minderbegabtes Ehepaar und hilft nebenbei auch dem minderbegabten, minderjährigen Sohn. Als dieser volljährig wird, regt diese Kollegin die Betreuung des Sohnes an und erklärt gleichzeitig Übernahmebereitschaft. Die Anregung wurde aufgegriffen, aber die Kollegin wurde mit genau dieser Begründung nicht bestellt ... sondern eben ich. Später habe ich bei ähnlichen Konstruktionen die Übernahme mit dieser Begründung abgelehnt, was dann regelmäßig ein: "Ach Gott na eben ..." auslöste. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#13 | ||||||
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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hi rudi,
nein, das überzeugt mich aber nicht. ![]() ![]() Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
so ein "Widerstreits der Pflichten", das wäre nur dann, wo von vorn rein abzusehen is, dass die leuts streit zusammen haben oder kriegen. ansonsten ja nicht. hey, wie viel leute leben friedlich mit ihren angehörigen...? Zitat:
also ich wil ja nicht behaupten, dass so ne "doppelbetreuung" grundsätzlich gut wäre. wenns eh schon streitsachen gibt, sollte man das lassen. aber kategorisch das auszuschließen, das is unsinn, weil eben dieser fall, dass es streit gibt, gar nicht generell vorhanden ist, sondern eher ein ausnahmefall. wenn du so argumentierst, müsstest du auch sagen, dass ein betreuer nie mehrere personen in einen heim vertreten darf, weil es ja schließlich da auch zu irgendwelchem zwist kömmen könnte, so dass der betreuer dann in der zwickmühle wär.... gruß, zeiten
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#14 | |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
Alleine die Möglichkeit, dass sich irgendwann einmal die Interessenslagen unvereinbar gegenüber stehen, ist m. E. übrigens sicherlich kein Grund, um eine gemeinsame Betreuung unzulässig zu machen. Was die Hauptthematik anbetrifft: Jemand der selbst und Betreuung steht, wird (unabhängig von den Aufgabenkreisen) m. E. regelmäßig nicht als geeignet für die Übernahme einer Betreuung gelten können - letztlich sehe ich das wie Rudi.
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Geändert von Chesterfield (19.04.2010 um 11:32 Uhr) |
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#15 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo zusammen,
ich denke in dieser Frage sollte man trennen nach "Recht" und "Sinnhaftigkeit". Rein rechtlich geht es. Bei der Sinnhaftigkeit wird es problematischer. Kurzzeitig hatte ich das mal, Ehemann soll in Soziotherapie weil Alkoholiker und Ehefrau negiert die Sucht und will ihn zu Hause haben. Als Betreuer kannst Du da verzweifeln weil ein (Betreuungs-) Verhältnis ist und wird gestört sein wenn Entscheidungen anstehen. Das hat dann auch gar nichts mit Streitereien zwischen den Betreuten zu tun. Gruss Michaela |
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#16 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Ich habe auch anderthalb Jahre den Sohn einer Betreuten gleichzeitig betreut und habe, wie ich glaube, die Gratwanderung zwischen beiden Interessen geschafft. Der Sohn - knapp 20 - war einverstanden, weil er den Schulabschluss und den Einstieg ins Berufsleben nicht alleine schaffte. Die Mutter hätte den Sohn gerne bei sich behalten, der wollte selbständig werden. Ich habe von Anfang an klargestellt - auch gegenüber dem Gericht - , dass ich den Sohn ganz bestimmt nicht den Interessen der Mutter opfern werde, sondern seine Interessen ebenso ernst nehme wie ihre und eine für beide akzeptable Lösung anstrebe. Der junge Mann, längst nicht mehr betreut, hat jetzt einen qualifizierten Schulabschluss, eine Ausbildung als Altenpflegehelfer, eine eigene Wohnung mit seiner Freundin - und ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter, die er regelmäßig besucht.
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#17 |
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Gesperrt
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 2
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Ich bin begeistert - soviele Antworten! Ich danke allen! Obwohl sich das Diskussionsthema in den letzten Beiträgen etwas verlagert hat, sind doch für mich genug Aussagen zusammen gekommen, um eine Entscheidung treffen zu können.
Nochmals Danke allen Beteiligten Sabine |
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#18 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Ich konnte nicht früher zu der von mir hier mit dem flapsigen, an Tina addressierten Spruch „Datt jeht nich“ ausgelösten Kontroverse beitragen, weil ich unterwegs war.
Dazu folgendes. Ich habe mit unseren Gerichten hier auch noch mal gesprochen. Mir ist der Fehler unterlaufen, dass ich ne Spruchpraxis der hiesigen Gericht – als gesetzte Norm war mein Beitrag überhaupt nicht gemeint – als allgemeingültige Rechtsanwendung verkauft habe. Sorry, dass ich das so unkommentiert hier reingestellt habe. Ich bleibe aber dabei – und folge darin auch meinen eigenen Entscheidungen, Betreuungen zu übernehmen oder nicht –, dass Betreuungen von Angehörigen m.E. wegen unterschiedlichen Interessen nur schwer zu führen sind. Solche Beziehungen sind sowohl rechtlich als auch sozial sehr oft hochkomplex und tragen Konfliktpotential in sich, die in den Anfangsrecherchen oft gar nicht offenbar werden. Vielleicht ergibt sich meine Perspektive auch dadurch, dass ich mehrere Betreuungen führe, in denen z.B. Rückzahlungsansprüche gg. Verwandte geltend gemacht oder auf die Einhaltung von z.B. Mietverträgen gedrängt werden muss (ist ganz aktuell) u.ä.; ich in zwei Fällen auch in Betreuungen bestellt wurde, weil vorher bevollmächtige Angehörige kriminell gg. die „Erbtante“ gehandelt haben. Um es noch mal klar zu sagen (ich hatte in einem anderen Thread schon mal was dazu geschrieben): Ich lege Wert auf das Zusammenwirken mit Angehörigen, wenn es um die Hilfe für die Betroffenen geht. Daran ändert sich nichts. Ich finde es offen gestanden n bisschen ungünstig, solche komplexen Angehörigenbeziehungen mit evtl, Konflikten von betreuten Heimbewohnern zu vergleichen, die sich evtl. um mal geborgte 20 € streiten oder ähnliches. Tut mir leid Zeiten, aber so kam es bei mir an.
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#19 | |
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
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#20 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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