Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschäftsfähig ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von shotokan-man
Zwangsmedikamentation ist eine unterbringungsähnliche Maßnahme und muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Hilft oft bei Krankheitsuneinsichtigen Menschen. ...
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#11 | |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,105
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#12 | ||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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hi garfield,
dochdochdoch. muss widersprechen. letztlich kommts eh aufs gleiche raus. aber is schon ein unterschied. eine zwangsmedikation ist immer eine freiheitsentziehende massnahme. auch wenn es das lebensnotwendige blutdruckmittel ist, welches an sich nix freiheitsentziehendes an sich hat. aber jemand, die es nicht freiwillig schluckt, dennoch gezwungen wird, der wird für diesen zeitraum die freiheit entzogen. und da greift bgb 1906: Zitat:
Zitat:
gruss, zeiten Geändert von zeiten (17.05.2010 um 22:28 Uhr) |
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#13 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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![]() bitte nicht. Genehimigungspflicht ist das Eine, der tatsächliche Nutzen das Andere. Bitte auseinander halten und nicht mischen. Gruss Michaela |
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#14 | |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,105
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![]() Zitat:
Zurück zur Feiheitsentziehung: Wenn dem Betreffenden das verweigerte Medikament (mit Betreuereinwilligung bei klarer Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten oder Eiwi bei vorhandener oder zumindest nach außen möglich scheinender Einwilligungsfähigkeit) regelmäßig irgendwie untergejubelt wird, ohne dass er es merkt, gibt es keine Freiheitsentziehung. Wird ihm in gewissen Abständen eine Spritze verpasst, was nur Sekunden dauert, ist das zwar Gewalt. Es fehlt aber ebenfalls eine Freiheitsentziehung über einen längeren Zeitraum. Dann kann § 1906 nicht greifen und es kommt nur § 1904 in Frage. Geändert von Garfield (17.05.2010 um 23:49 Uhr) |
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#15 | |||||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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![]() ![]() Zitat:
nein. der 1904 kommt bei deinem beispiel überhaupt gar nicht zur anwendung. es sei denn, der betreuer wollte auf die bluddruckbehandlung verzichten. dann bräuchte er die genehmigung nach 1904 (2). - aber das haben wir hier ja gar nicht in erwägung gezogen. Zitat:
Zitat:
Zitat:
gruß, zeiten |
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#16 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,105
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Sorry Zeiten,
da war ich gestern ziemlich wirr. Du hast natürlich in den meisten Punkten Recht. Ich habe den § 1904 BGB nicht richtig auf mein eigenes Beispiel bezogen, Zwang und Täuschung in einem Aufwasch genannt und die Rechtsprechung erst gar nicht einbezogen. Wichtig scheint mir aber doch die Hervorhebung zu sein, dass nicht die Zwangsbehandlung per se eine freiheitsentziehende Maßnahme ist (auch wenn das meist miteinander einhergehen wird, sondern dass eine ambulante Zwangsbehandlung lt. BGH nicht erlaubt ist (BHJ NJW 2001, 888). Nur dann, wenn eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung, die auf eine Unterbringung des mangels Krankheitseinsicht nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung abzielt, erforderlich. Die Behandlung muß daher bei einer vorläufigen Einschätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheinen um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung zu vermeiden. OLG München, Beschluss vom 30.03.2005, 33 Wx38/05, FamRZ 2005, 1196 |
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#17 |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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einrichtung der betreuung, genehmigung, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, medikamente, zwangseinweisung, zwangsweise unterbringung |
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