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Rückabwicklung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückabwicklung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
... für heute die letzte Frage von einem Betreu-Padawan: Meine Betreute kauft Sachen auf "Rechnung", "Ratenzahlung" und/oder "Zahlpause" - ich ...


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Alt 06.05.2010, 13:46   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
Standard Rückabwicklung

... für heute die letzte Frage von einem Betreu-Padawan:

Meine Betreute kauft Sachen auf "Rechnung", "Ratenzahlung" und/oder "Zahlpause" - ich als Betreuer weiß natürlich nichts davon. Die jetzt beglückten Kaufhäuser wurden von mir noch nicht über die Betreuung informiert.

Die Kaufhäuser kommen nach einigen Wochen in die Phase der 2. Mahnung und/oder Inkassoandrohung.

Jetzt erfahre ich als Betreuer von der betreuten Person aus Angst vor den Folgen von dem Desaster; meine Einwilligung zu den Geschäften lag nicht vor (Einwilligungsvorbehalt).

Den Fernseher kann ich auch noch nach acht Wochen zurück schicken?

Getragene Bekleidung kann ich zwar waschen, aber die ist nicht neu. Geht die kostenneutral zurück, oder muss ich eine Wertminderung einkalkulieren?

Lebensmittel (besonders Süßigkeiten) sind nicht oder nur in Teilen vorhanden und somit nicht rücksendbar (Lebensmittel glaube ich sowieso nicht). Oder andere "verbrauchte" Waren (z.B. Pflanzendünger) Wie sieht da die Lage aus?

Gruß Tom
tomtom58 ist offline  
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Alt 06.05.2010, 14:45   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,817
Standard

Hallo,

schildere doch den betr. Stellen die Situation bzw. die Rechtslage und frage, wie sie es denn gerne
(im Rahmen des noch Möglichen) hätten.

Siehe hierzu auch die Rubrik "Folgen des Einwilligungsvorbehalts" unter:
Einwilligungsvorbehalt ? Betreuungsrecht-Lexikon

Da die Betreute - ich nehme mal an - mittellos ist, würde ich auch darauf verweisen, dass die Versandkosten ggf. von den Gläubigern getragen werden müssten.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 06.05.2010, 15:31   #3
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von tomtom58 Beitrag anzeigen
Den Fernseher kann ich auch noch nach acht Wochen zurück schicken?
Wenn Du als Betreuer die Einwilligung zum jeweiligen Rechtsgeschäft nicht nachträglich erteilst (bzw. ausdrücklich verweigerst -> siehe hierzu: Artikel im Betreuungs-Wiki), ist der jeweilige Kaufvertrag rechtsunwirksam.
Eine gewisse Rolle spielt hierbei auch die Frage der Geschäftsfähigkeit der betreuten Person (hinsichtlich Wohl / Wille etc. -> Wiki-Artikel).

Die Waren kannst Du als Betreuer (unter Berücksichtigung der Wohl / Wille Sache) dem Grunde zurückschicken, wann immer es Dir beliebt - Du musst es aber nicht zwingend. Manchmal macht es allerdings natürlich durchaus Sinn.
Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine einfache Rückfrage an den Gläubiger: Du bietest an (wenn Dir das sinnvoll erscheint), die Artikel im aktuellen Zustand zurückzusenden, wenn der Käufer das möchte - und guckst halt dann, was die sagen. Mir gegenüber wurde in solchen Fällen bislang stets mitgeteilt, dass man keinen Wert auf Rücksendung lege.

Wenn Du Dich unsicher fühlst und gerade wenn es mehrere Verfahren abzuwickeln gilt, ist es durchaus legitim, dass Du (in Vertretung des Betreuten bzw. die betreute Person selbst - je nach Aufgabenkreis und Geschäftsfähigkeit) zur Forderungungsabwehr einen Anwalt mandatierst.
Dies ist hier m. E. auch sicherlich empfehlenswert - alleine schon zur Rechtsberatung, die offenbar notwendig erscheint, aber hier im Forum natürlich nicht ausreichend gegeben werden kann und darf.

Zitat:
Oder andere "verbrauchte" Waren (z.B. Pflanzendünger) Wie sieht da die Lage aus?
Was weg is, is weg - so schaut die Lage aus (ganz platt und allgemein ausgedrückt).
Die gegenwärtige Gesetzgebung und Rechtsprechung schützt ausdrücklich den unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Menschen vollumfänglich und ohne Rücksicht auf den eventuell entstandenen Schaden des Vertragspartners.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 06.05.2010, 20:59   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,515
Standard

Hallo Tom

Wenn dieser Tatendrang Deiner Betreuten ihr Standardprogramm ist, dann kannst Du Dir die Arbeit dadurch erleichtern, dass Du die Betreuung (Vermögenssorge mit EiV) der Schufa bekannt gibst.
Zumindest die Anbieter, die bei der Schufa nachfragen, werden kein Geschäft mehr mit der Betreuten machen. Den anderen kannst Du zur Entschärfung der Situation mitteilen, dass sie bei der Schufa hätten nachfragen können.
Bei Geschäften mit hinterher zahlen ist es schon das allgemeine Lebensrisiko (ok: Geschäftsrisiko), dass jemand nicht zahlt oder zahlen kann. Deshalb gibt es ja gerade die Schufa: um dieses Risiko zu verkleinern.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.05.2010, 07:14   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
Standard

Hi ...

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Wenn dieser Tatendrang Deiner Betreuten ihr Standardprogramm ist, dann kannst Du Dir die Arbeit dadurch erleichtern, dass Du die Betreuung (Vermögenssorge mit EiV) der Schufa bekannt gibst.


Entschuldige mein Lachen: Die Schufa hat natürlich Kenntnis von der Betreuung und einen entsprechenden Eintrag. Hast Du eine Ahnung wer alles bei der Schufa bei Kreditgeschäften nachfragt? Nicht mal Banken und das ist traurig, weil nutzlos (bisher).

Zu noch nicht betreuten Zeiten hatte meine Betreute einen Schufavermerk "kein Kredit ohne Bürgen". Trotzdem hat eine renomierte Bank eine Visacard mit 2500 Euro Verfügunsgrahmen rausgerückt - was auch gründlich schief ging. Bei der zweiten Bank scheiterte es an der Lustlosigkeit meiner Betreuten zur Post zum PostIdent zu fahren, dann hätte sie noch eine Visacard gehabt.

Aber Recht hast Du allemal: Sicher ist sicher, auch für mich als Betreuer. Und wer nicht hören will muss fühlen ...

Gruß Tom
__________________
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca).
tomtom58 ist offline  
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Alt 07.05.2010, 07:18   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
Standard

Hi ...

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Da die Betreute - ich nehme mal an - mittellos ist, würde ich auch darauf verweisen, dass die Versandkosten ggf. von den Gläubigern getragen werden müssten.
... ach was wäre ich glücklich wenn am Ende nur noch die Versandkosten übrig blieben und nicht 25.000 Euro in vier Monaten.

Was weitaus schwieriger ist: Wenn die Betreute die eigene Frau ist, ihr all die schönen Sachen wieder weg zu nehmen. Bisher noch nicht passiert, da die Betreuung zu kurz ist - aber bammel habe ich schon davor.

Gruß Tom
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tomtom58 ist offline  
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Alt 07.05.2010, 07:19   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
Standard

Hi...

Zitat:
Zitat von Chesterfield Beitrag anzeigen
Wenn Du als Betreuer die Einwilligung zum jeweiligen Rechtsgeschäft nicht nachträglich erteilst (bzw. ausdrücklich verweigerst -> siehe hierzu: Artikel im Betreuungs-Wiki), ist der jeweilige Kaufvertrag rechtsunwirksam.
... ich spar den Rest zu quoten. Genau das wollte ich wissen.

Danke, Tom
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tomtom58 ist offline  
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Alt 07.05.2010, 18:41   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

*gnah*
Da war ich wieder nur halb geistig anwesend...
Sorry...

Zitat:
Zitat von Chesterfield Beitrag anzeigen
Du bietest an (wenn Dir das sinnvoll erscheint), die Artikel im aktuellen Zustand zurückzusenden, wenn der Käufer das möchte
Verkäufer, nicht Käufer natürlich.
Das ist schon ein Unterschied...

Korrektur der Rechtschreibungs- und Grammatikfehler spar ich mir allerdings.
__________________

Chesterfield ist offline  
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einwilligungsvorbehalt, kaufvertrag

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