Dies ist ein Beitrag zum Thema 2046€ zahlen für aufgezwungene nicht in Anspruch genommene Betreuung ohne Vorankünd.? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zum freien Willen:
In § 1896 BGB wurde nachträglich ein Abs. 1 a eingefügt, in dem es heißt: "Gegen den ...
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12.05.2010, 22:07 | #11 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
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Zum freien Willen:
In § 1896 BGB wurde nachträglich ein Abs. 1 a eingefügt, in dem es heißt: "Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden." Das heißt im Klartext: auch wenn eine Krankheit oder Behinderung im Sinne des Betreuungsrechts vorliegt, darf ein Betreuer nur mit Einverständnis des zu Betreuenden bestellt werden, es sei denn, er hätte keinen freien Willen, so dass es auf sein Einverständnis nicht ankommt. Deshalb muss ein Gutachten sich insbesondere dann, wenn jemand mit der Einrichtung einer Betreuung nicht einverstanden ist, mit der Frage beschäftigen, ob ein freier Wille vorliegt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, das vom Ergebnis her diskutiert und begutachtet wird. Damit meine ich, dass man sagt, jemand der einen freien Willen hätte, würde einsehen, dass ..... (Text egal), und wenn er das nicht einsieht, hat er eben keinen freien Willen. Deshalb gibt es in der Tat Entscheidungen, in denen festgestellt wurde, dass das vorliegende Gutachten nicht die Kriterien erfüllte, die bei einer Betreuung gegen den erklärten Willen des Betreuten hätten erfüllt sein müssen. Zur Vergütungsfrage habe ich noch mal nachgelesen, dass Du offenbar noch keinen Beschluss hast, sondern zunächst zum Vergütungsantrag der Betreuerin gehört worden bist. Da läuft also noch keine Frist. |
13.05.2010, 05:39 | #12 | |||||||
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Zitat:
In meinem Gutachten steht, dass ich keine Einsicht in meine Erkrankung habe und aufgrund von Schwierigkeiten in der Selbsteinschätzung, Minderung in der Kritik- und Urteilsfähigkeit und Denkstörungen nicht sicher in der Lage bin, die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen zu erkennen und dass sie die Betreuung als notwendig erachten, um den aktuellen Therapieerfolg zu sichern und einem erneuten, lebensbedrohlichen Zustand vorzubeugen. Ich muss schon sagen, dieses vom Ergebnis her diskutieren und begutachten ist eine ziemlich fiese Sache, denn im Prinzip können sie mir damit immer den freien Willen absprechen. Sie behaupten einfach, ich sei psychisch krank und weil ich das nicht einsehe, lautet ihr Gutachten, ich kann mich nicht einschätzen, nicht richtig beurteilen, habe eine "Denkstörung" ... Und weil ich denke, dass ich gesund bin, will ich keine Medikamente nehmen und deshalb lautet ihr Gutachten, dass ich nicht in der Lage bin, die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen zu erkennen und deshalb keinen freien Willen habe. Dass ich keinen freien Willen habe, begründen sie praktisch damit, dass ich nicht einsehe, dass ich krank bin und Behandlung brauche. Sie begründen praktisch eine falsche Behauptung mit der anderen und gehen dabei nur von ihren Ansichten und Überzeugungen aus. Aber wenn ich in Wirklichkeit gar nicht krank bin, dann treffen ja all ihre Beurteilungen und Diagnosen, mit denen sie meine Krankheit und das Fehlen meines freien Willens begründen gar nicht zu, dann urteile ich richtig, schätze ich mich korrekt ein, habe kein gestörtes Denken und erkenne demzufolge richtig, dass ihre Behandlung gar nicht notwendig ist. Und die Frage, wer von beiden jetzt Recht hat, soll theoretisch und offiziell dann vielleicht vom Richter beurteilt und entschieden werden. In Wirklichkeit steht es für ihn aber schon von vornherein fest, einfach nur begründet durch die vorhandenen Positionen: der Arzt hat es schließlich studiert und deshalb immer Recht und einer, der psychisch krank ist, kennzeichnet sich u.a. dadurch aus, dass er nicht einsehen will, dass er krank ist. Und dadurch ist die Sache für den Richter schon von Anfang an klar und er segnet eigentlich diese ganze Korruption nur noch rechtlich und formell ab. Zum Beispiel wollte die Richterin meine Darstellung der Dinge überhaupt nicht hören. Sie wiederholte immer wieder, dass sie alles schon in den Akten gelesen hat und dass sie keine Zeit hat, sich von mir alles nochmal anzuhören, weil sie innerhalb einer halben Stunde auch noch mit der Ärztin reden und ihren Anhörungsbericht schreiben muss. Sie wollte eigentlich nur hören, ob ich bereit bin, freiwillig im Krankenhaus zu bleiben und das sollte ich ihr unterschreiben und dann war sie auch schon wieder verschwunden und das war dann die "richterliche Anhörung". Zitat:
Zitat:
Muss ich dazu eigentlich dorthin fahren oder kann ich mir die auch zuschicken lassen? Zitat:
Leider habe ich mich letztendlich schon dazu überreden lassen und der Betreuung zugestimmt, aber nur, weil sie mich hinterhältig überlistet und hintergangen haben: - Zum einen haben sie mir gesagt, dass ich nichts dagegen machen kann und ein Widerspruch quasi zwecklos wäre, - zum anderen haben sie mir angeboten, die Betreuung erstmal nur für ein halbes Jahr zu machen, aus dem letztendlich aber doch 2 Jahre wurden, - außerdem sicherten sie mir zu, ich könne die Betreuung jederzeit wieder aufheben lassen, wenn sie nicht mehr notwendig ist, wofür sich das Gericht dann aber nicht mehr zuständig fühlte, - und als Höhepunkt haben sie mir die enormen Kosten verschwiegen und stellen mich diesbzgl. jetzt nach fast 1 Jahr vor vollendete Tatsachen. Ich habe mich anfangs zwar schon dagegen ausgesprochen, aber letztendlich habe ich mir einreden lassen, dass ich nichts dagegen machen kann und es akzeptiert. Das heißt doch aber, dass ich da jetzt nicht dagegen klagen kann, zumindest nicht mit der Begründung, dass es gegen meinen Willen war, oder? Aber könnte ich denn jetzt nicht auch mit der Begründung dagegen klagen, dass die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, und ich mich deshalb erst jetzt dazu entschieden habe, diesen Beschluss nicht anzunehmen? Was würde denn dann geschehen? Würden sie diese Entscheidung zur Notwendigkeit eines Betreuers dann zum jetztigen Zeitpunkt überprüfen, also ob ich jetzt einen Betreuer brauche, oder würden sie es zum damaligen Zeitpunkt überprüfen, ob ich damals ihrer Ansicht nach einen brauchte? Ich meine, würden sie bei der Überprüfung des Widerspruchs von den Verhältnissen damals oder von den jetzigen Verhältnissen ausgehen? Zitat:
Aber deinem Wissen nach wäre dies dann auch aussichtslos, oder? Zitat:
Das Problem dabei ist nur, dass dies jetzt von einem anderen Gericht entschieden werden müsste oder dass ich wieder zurück ziehen muss. Wisst ihr denn, wie lange sowas dauert, die Unterlagen an ein anderes Gericht zu schicken und über die Aufhebung zu entscheiden? Ich meine, wenn sich das über Monate hinzieht und ich bis dahin wieder nach X ziehe, und sie die Unterlagen dann von Y wieder zurückschicken müssen, dann zieht es sich vielleicht dadurch noch länger hin, als wenn ich die Unterlagen erstmal dort lasse, oder? Deshalb habe ich dem bis jetzt nicht zugestimmt, dass sie die Unterlagen abgeben, aber im Prinzip weiß ich jetzt auch nicht, was der schnellere Weg wäre. Was würdet ihr mir denn raten? Es ist halt so, dass ich eine bestimmte Therapie nur machen kann, wenn ich in X wohne, also dort meinen Wohnsitz habe, und dass es bis jetzt noch nicht klar ist, ob ich die beantrage oder wo ich überhaupt weiterhin sein werde. Außerdem hat meine Betreuerin den Vergütungsantrag ja jetzt beim Gericht in X gestellt. Da werden sie die Akten doch jetzt nicht an das Gericht in Y abgeben, solange über diesen Antrag nicht entschieden ist, oder? Wieso kann das Gericht in X jetzt eigentlich über den Vergütungsantrag entscheiden, wenn es jetzt doch gar nicht mehr für mich zuständig ist? Und über die Aufhebung der Betreuung konnte es nicht entscheiden? Ist da nicht irgendetwas faul an der ganzen Sache? Zitat:
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13.05.2010, 05:53 | #13 | ||||||
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Zitat:
Stimmt es eigentlich, dass wenn ich Recht bekomme, dass ich dem Anwalt dann nichts bezahlen müsste? Und wer würde in diesem Fall dann eigentlich für die Kosten aufkommen? Das Gericht? Zitat:
Die Summe habe ich aber mit Hilfe von Angaben, die ich im Internet gefunden habe, geprüft und bin genau auf diesen Betrag gekommen: 44€ x8,5h x3Mon +44€ x7h x3Mon =2046€ für 6 Monate. Er meinte, dass er mir helfen könnte, die Betreuung jetzt aufzuheben. Das würde mir ja dann aber nicht die Kosten für das vergangene Jahr ersparen. Auf etwas anderes ist er nicht so eingegangen und ich hatte den Eindruck, dass er sich nicht so viel davon verspricht, das Ganze jetzt grundsätzlich in Frage zu stellen. Zitat:
Sie glauben, dass ich die Zahlung noch am ehesten von mir abwenden kann, wenn ich im Vermögensverzeichnis nur das für einen Mittellosen zulässige Vermögen angebe, wenn ich es praktisch manipuliere und ihnen nicht die Wahrheit sage, so wie sie mich in dieser ganzen Sache manipuliert und mir die Wahrheit nicht gesagt haben. Wie seht ihr das? Meine Betreuerin hat mir auch gesagt, ich solle einfach angeben, dass ich nicht mehr als 2600 € auf dem Konto habe und dass das dann nicht weiter geprüft wird und ich das Geld dann nicht zahlen brauche. Und damit könnte ich mir dann auch alles weitere ersparen. Ich kann mir das allerdings nicht wirklich vorstellen und frage mich auch, woher sie das wissen will. Deshalb habe ich auch gefragt, ob jemand Erfahrungen damit hat, wie genau so ein Vermögensverzeichnis beim Gericht geprüft wird? Zitat:
Gilt das schon als Zwangsbehandlung oder hätte ich es wirklich erst so weit kommen lassen müssen? Ich meine, es war doch eigentlich ganz klar, dass es gegen meinen Willen war, oder? Danach habe ich die Tabletten genommen und anschließend wieder ausgespuckt. Als sie nach einiger Zeit Verdacht schöpften, bekam ich nur noch Tropfen unter Aufsicht und musste immer ein Glas Wasser hinterher trinken oder danach den Mund aufmachen. Gilt das nicht als Zwangsbehandlung? Ich meine, das ist doch quasi "in den Mund schieben", oder? Sie haben mir auch mit der Depotspritze gedroht. Da hätten sie mich nur alle 2-4 Wochen einmal spritzen müssen und dann keinen Ärger mehr mit mir gehabt. Und das war die schlimmste Vorstellung für mich, weil ich dachte, dann habe ich das Zeug durch 1 Spritze 4 Wochen lang im Blut und kann nichts dagegen machen, vor allem, weil ich in meinem ganzen Denkvermögen, Bewegungsfähigkeit und Wohlempfinden sehr stark beeinträchtigt wurde durch dieses Gift. Zitat:
Zitat:
Leider hatte ich dann aber meinen Stempel schon weg und kam aus dieser Schublade nicht mehr heraus. Ich bin euch wirklich sehr dankbar, dass ich mit euch darüber reden kann und für eure kostenlose Rechtsberatung! PS: Zeiten, warum bezeichnest du dich eigentlich als „Räuberbraut“, bzw. was hat es mit diesem Begriff auf sich? |
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13.05.2010, 10:01 | #14 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Zitat:
zuerst einmal solltest du dir klar sein das es hier keine Rechtsberatung gibt, das ist nämlich ausschließlich Anwälten vorbehalten. Gegen den derzeitigen Vergütungsbeschluss wird es wenig Möglichkeiten geben, da die Betreuung ja besteht und der Anspruch daher entstanden ist. Wenn du die Betreuung nicht mehr möchtest solltest du schnellstmöglich einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung an das Betreuungsgericht stellen. Das die Höhe der Vergütung wohl richtig berechnet wurde hast du ja schon nachgeschaut. Nach außen hin sieht es derzeit so aus das die Betreuung eingerichtet wurde, du keine Beschwerde dagegen eingelegt hast und dich jetzt alleine aufgrund der Kosten wehren willst. Die Aussage deiner Behandler das eine Betreuung auch gegen deinen Willen eingerichtet würde und eine Beschwerde sinnlos ist kann ich nicht nachvollziehen und auch nicht bestätigen. Viel Erfolg dabei, Andreas |
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13.05.2010, 12:57 | #15 |
Stammgast
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Kosten des Verfahrens
Zitat / Zwangsbetreuter: "Mit meinem Erspartem liege ich weit über dem Freibetrag von 2600 € und mein Krankengeld ist auch relativ hoch. Ich bin also vermögend." Alles ist relativ......wenn man es an der gesetzlichen Norm vide infra stehend relativiert....dann doch eher nicht? Für die Führung der Betreuung werden Kosten des Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbesondere die Dokumentenpauschale und Sachverständigenauslagen) nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,- EUR beträgt. Nicht berücksichtigt wird dabei ein angemessenes Hausgrundstück, wenn das Haus des betreuten Menschen, dem nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner oder seinem minderjährigen unverheirateten Kind allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod weiter bewohnt werden soll. Als Jahresgebühr für eine auf Dauer angelegte Betreuung werden vom 25.000,- EUR übersteigenden Vermögen 5,- EUR für jede angefangenen 5.000,- EUR, mindestens aber 50,- EUR erhoben. Ist Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Gebühr zu berücksichtigen. Ist vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst, beschränkt sich also der Wirkungskreis des Betreuers z.B. auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, beträgt die Gebühr 200,- EUR, jedoch nicht mehr als die Gebühr, die für eine Betreuung (auch) hinsichtlich des gesamten Vermögens zu erheben wäre. In Unterbringungssachen fallen keine grobes Verschulden trifft.Gerichtsgebühren an, Auslagen werden von dem Betroffenen nur in sehr eingeschränktem Umfang und bei entsprechender Leistungsfähigkeit erhoben. Wenn eine Betreuungs- oder Unterbringungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird, kann das Gericht die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen (insbesondere die Anwaltskosten) der Staatskasse auferlegen. Die Kosten des Verfahrens können in diesen Fällen auch einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten auferlegt werden, soweit er die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und ihn ein Quelle: Bundesministerium der Justiz Link (Broschur/pdf): http://www.bmj.bund.de/files/-/1511/...ember_2009.pdf Betreffende Rechtsnorm: § 92 KostO Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft (1) Bei Betreuungen, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind, werden Kosten nur erhoben, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5 000 Euro erhoben, um die das reine Vermögen die in Satz 1 genannten Vermögenswerte übersteigt; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. Ist vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch nicht mehr als die sich nach Satz 2 ergebende Gebühr. Für das bei der Einleitung der Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Fürsorgemaßnahme und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. (2) Bei Dauerpflegschaften wird für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5 000 Euro des reinen Vermögens erhoben. Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden. (3) Erstreckt sich eine Fürsorgemaßnahme nach den Absätzen 1 und 2 auf mehrere Fürsorgebedürftige, so werden die Gebühren für jeden von ihnen besonders erhoben. (4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über oder wird eine Betreuung oder Pflegschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit. Fußnote § 92 Abs. 2 iVm Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 23.5.2006 I 1454 - 1 BvR 1484/99 - Es könnte naheliegen, dass die oder der zuständige RechtspflegerIn nicht konform zu o.a. Rechtsnorm entschieden hat, was dann wieder "für sich sprechen würde"........
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (13.05.2010 um 13:13 Uhr) |
13.05.2010, 13:17 | #16 |
Stammgast
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@zeiten
zitat/zeiten:
"dass in dem beschluss keine frist drin steht, das könnte dir echt gelegen kommen. denke mir, wenn keine frist drin is, is das ganze noch nicht so wirklich wasserdicht.... " man bezeichnet so etwas ganz simpel als unbefristete beschwerde(-möglichkeit).........war nach dem "alten" FGG durchaus üblich....warum dieses rechtsmittel so beschnitten wurde im FamFG kann ja jeder für sich interpretieren......ius vigilantibus scriptum est.... lg nam
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13.05.2010, 13:58 | #17 |
Stammgast
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@zwangsbetreuter
bist du ihm rahmen deines unterbringungs-/betreuungsverfahrens persönlich vom gericht angehört worden, das ist aus deinen schilderungen nicht ersichtlich?
ob nun FGG oder FamFG....wäre ein schwerer verfahrensfehler... zitat zwangsbetreuter: Vor meiner Entlassung im November kam diese Betreuerin dann mal ins Krankenhaus, um sich vorzustellen. (mai "einlieferung") da hattest du ja eine ganz engagierte betreuerin.....ist deren glaskugel kaputt gegangen oder warum hat sie dich "besucht"? in anbetracht deiner schilderungen und sich dem damit ergebenen komplexen bild von vielen "unstimmigkeiten" kann ich dir nur anraten, dir unbedingt einen fachanwaltliche(n) rat bzw. interessenwahrnehmung einzuholen.... viel glück bei der suche...........
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13.05.2010, 14:30 | #18 |
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@zwangsbetreuter
ohoh...tschuldige...hatte mich festgebissen an deiner thread-überschrift (2046........zahlen...Betreuung).....du meintest die vergütung des betreuers....
wieso wird erst festgesetzt und dann ein vermögensverzeichnis gefordert?? mehr dazu findest du hier: Mittellosigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon
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13.05.2010, 16:02 | #19 | |||||||||||||||
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Hallo Andreas,
danke, dass du mir geschrieben hast. Zitat:
Zitat:
Deshalb wollte ich fragen, ob jemand weiß, wie lange ich dafür Zeit habe und wie genau dieses dann geprüft wird? Zitat:
Deshalb verstehe ich nicht, wieso es jetzt aber für den Vergütungsantrag meiner Betreuerin zuständig ist? Zitat:
Und außerdem habe ich keine Kosten verursacht, weil die Betreuerin kein einziges Mal für mich tätig wurde. Wofür soll ich also jetzt 2000 € bezahlen??? Zitat:
Im Internet habe ich folgendes gefunden: Zitat:
Mit diesem Gesetz ist man in dieser Sache leider voll der Willkür der Psychiater ausgesetzt und der mit ihnen verbündeten Richter. Hallo Nam, danke für deine Recherchen und Tipps. Ich habe auch eine ziemlich gute Website gefunden, wo der Sachverhalt der Betreuungskosten gut verständlich erläutert wird: 11. Kosten der Betreuung Daraus geht hervor, dass man zwischen den Gerichtskosten des Betreuungsverfahrens und der Vergütung des Betreuers unterscheiden muss, auch hinsichtlich der Voraussetzungen unter denen man diese selbst zahlen muss oder nicht. Im Falle der Gerichtskosten gilt man erst als vermögend, wenn man, wie du gepostet hast, mehr als 25.000 € Vermögen hat. Im Falle der Betreuerkosten hingegen gilt man schon als vermögend, wenn man über 2.600 € Vermögen hat und das Einkommen über 662 € im Osten und 690 € im Westen (plus Miete) beträgt. Kann jemand erklären, warum da so völlig unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden? Die beste Grenze für das Vermögen wäre doch so mittendrin. Zitat:
Heißt das dann, dass eine Beschwerde zum jetztigen Zeitpunkt einem Antrag auf Aufhebung der Betreuung gleich kommt oder würde im Falle einer Beschwerde die Betreuung von Anfang an rückgängig gemacht bzw. als ungültig erklärt werden??? Kann diese Frage jemand beantworten? Ich glaube, das ist jetzt die entscheidende für mich. Zitat:
Bezeichnet den Umstand, dass man selbst für die Wahrung seiner Rechte sorgen muss. Zitat:
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Ich habe es so verstanden, dass die Betreuerin dafür da war, die Ärzte rechtlich darin abzusichern, dass sie mich auch gegen meinen Willen im Krankenhaus einsperren und mich zur Medikamenteneinnahme zwingen konnten. Nach meiner Entlassung sollte sie dafür sorgen, dass ich sofort wieder eingeliefert werde, wenn herauskommt, dass ich die Medikamente nicht nehme oder mich nicht regelmäßig beim Psychiater melde. Deshalb war für mich von vornherein klar, dass ich möglichst nichts mit dieser Betreuerin zu tun haben wollte, weil ich so froh war, als ich da raus kam und mich niemand mehr zu diesen Tabletten zwingen konnte. Und erstaunlicherweise hat sie mich auch in Ruhe gelassen und sich nie mehr bei mir gemeldet, außer um mir mitzuteilen, dass sie einen Vergütungsantrag gestellt hat und dass ich im Vermögensverzeichnis eintragen soll, dass ich nicht über 2.600 € habe. Ansonsten hatte ich wirklich nichts mit ihr zu tun. Zitat:
Um diesen Antrag zu bearbeiten, braucht das Gericht mein Vermögensverzeichnis. Zitat:
Zitat:
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13.05.2010, 17:00 | #20 | ||||
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Beiträge: 2,294
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Hallo,
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ronja ist Rechtsanwältin, aber sie ist hier in erster Linie als Userin angemeldet und nicht als Anwältin tätig. Das wird scheinbar an der einen oder anderen Stelle falsch verstanden und ufert mir zu sehr aus. @ Zwangsbetreuter, ich bitte dies künftig zu berücksichtigen. Zitat:
Es gibt in jeder Stadt Fachanwälte. @ nam, wir haben Dich nun mehrmals gebeten unseren Hinweis im Forum zu beachten. Das nervt! Quellenangabe / link zu kopierten Beiträgen |
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Lesezeichen |
Stichworte |
einrichtung der betreuung, freier wille, rechtsmittelbelehrung, vergütungsantrag, vermögensverzeichnis, widerspruch |
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