Dies ist ein Beitrag zum Thema Direkte Rentenüberleitung an Pflegeheim im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich bin neu in diesem Forum und hoffe, für mein Problem das richtige Forum angewählt zu haben.
Ich ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Nähe Frankfurt am Main
Beiträge: 3
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Hallo zusammen,
ich bin neu in diesem Forum und hoffe, für mein Problem das richtige Forum angewählt zu haben. Ich bin in der Verwaltung eines Pflegeheimes tätig und im Moment stellt sich mir die Frage, ob es gestattet ist bei einem Sozialhilfeempfänger die Rente direkt auf das Konto des Pflegeheimes überleiten zu lassen. Grundsätzlich wäre es mir lieber, der Bewohner würde ein Konto einrichten, auf welches die Rente eingezahlt wird und ich abbuchen darf. Allerdings sehe ich auf der anderen Seite auch die Kosten für den Bewohner, die solch ein Verfahren mit sich bringt. Gibt es eine gesetzliche Regelung, welche die richtige Vorgehensweise vorschreibt? Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte. Vielen Dank im voraus. Liebe Grüße - Luitgard |
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#2 |
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Dipl.-Gerontologin/ Berufsbetreuerin
Registriert seit: 28.04.2010
Ort: NRW
Beiträge: 94
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Hallo,
eine direkte Rentenüberleitung ist auf jeden Fall möglich. Nimm doch mal mit der zuständigen Rentenstelle Kontakt auf und frag nach dem genauen Verfahren. Es gibt einen Antrag zur Rentenüberleitung, den der Bewohner (oder wenn mit entsprechendem Aufgabenkreis vorhanden, der Betreuer) einreichen muss. Dann dauert es allerdings noch einmal ca. 6 Wochen, bis das läuft. Viel Erfolg
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Viele Grüße Kathrin |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Nähe Frankfurt am Main
Beiträge: 3
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Hallo Kathrin,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Ich setze mich morgen mal dran und frage bei der BfA genau nach. Ich habe mir schon insgeheim gedacht, dass die Rentenüberleitung "auf jeden Fall" möglich ist. Ist ja auch logisch, macht ja weniger Kosten. Mir allerdings mehr Arbeit . Aber okay! Das soll ja nicht das Problem des Bewohners sein.Vielen Dank nochmal und Viele Grüße - Luitgard |
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#4 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
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Zitat:
da stellt sich mir die Frage ob der Sozialhilfeträger nicht bereits eine Überleitung an sich veranlaßt hat. Aber grundsätzlich ist eine Überleitung natürlich möglich wenn die betreffende Person (oder ihr Vertreter) dies möchte. Auf der Homepage der BFA gibt es das Formular zur Angabe des Zahlungsweges (R 985). Deutsche Rentenversicherung Bund - Sonstige Rentenvordrucke Wer ist denn Träger der Heimkosten? Gruß, Andreas Geändert von agw (11.05.2010 um 18:10 Uhr) |
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#5 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,625
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Ich sehe keinen Grund, weshalb das nicht generell möglich sein sollte.
Der Hilfeempfänger ist nach dem SGB XVII verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in allererster Linie zur Deckung des Lebensedarfs einzusetzen. Deshalb muss der Betreuer ja auch alle laifenden Zahlungen stoppen, sobald der Betreute ins Heim kommt und nicht genügend Geld zur Deckung der Kosten (noch bestehende Mietwohung, Energieversorgung, Zeitungsabos etc.) vorhanden ist. Wenn also durch die Rentenüberleitung sichergestellt wird, dass die Rente zur Bestreitung der Heimunterbringungskosten verwandt wird, muss das zumindest in anerkannten Einrichtungen, die nach üblichen Maßstäben abrechnen, in Ordnung sein, denn alle anderen Verpflichtungen des Rentenempfängers sind bei notwendigem Heimaufenthalt nachrangig. Schwierig wird es natürlich dann, wenn die Heimunterbringung erfolgt bevor die Kostenübrnahme durch den Sozialhilfeträger geklärt ist und selbige später abgelehnt wird. Bei Vorliegen der Pflegestufe 0 istt das zumindest hierorts denkbar. Deshalb würde ich im Zweifelsfall immer zunächst die Zustimmung des Sozialhilfeträgers zur Kostenübernahme einholen. |
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#6 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 04.05.2010
Ort: Nähe Frankfurt am Main
Beiträge: 3
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Hallo Andreas,
Zitat:
Zitat:
Viele Grüße Luitgard |
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