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Nachträgliche Genehmigung zur OP

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachträgliche Genehmigung zur OP im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo "Kollegen", erhielt heute früh überraschend einen Anruf, dass mein Angehöriger ins Krankenhaus gebracht wurde, da er über Schmerzen klagte. ...


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Alt 30.05.2010, 19:30   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 16.01.2010
Beiträge: 6
Standard Nachträgliche Genehmigung zur OP

Hallo "Kollegen",
erhielt heute früh überraschend einen Anruf, dass mein Angehöriger ins Krankenhaus gebracht wurde, da er über Schmerzen klagte. Beim Amtsgericht (heute ist ja Sonntag) erreichte ich niemanden, um die Genehmigung für die Hüftgelenk-OP zu bekommen. Ich habe der OP zugestimmt, es musste gehandelt werden. Mein Angehöriger wurde operiert. Es geht ihm besser. Meine Frage: Reicht es, wenn ich dem Gericht nun "nur" einen Brief schreibe und nachträglich um Genehmigung bitte" oder soll ich dort morgen anrufen und Herrn oder Frau Richter telefonisch informieren? Das ist das erste Mal, dass ich damit konfrontiert werde, deshalb diese vielleicht doofe Frage.
Danke und Gruß
Gnubbelfi
gnubbelfi ist offline  
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Alt 30.05.2010, 19:39   #2
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard

In § 1904 Abs. 1 BGB heißt es zur Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen:

"Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist."

Ich gehe davon aus, dass mit der Zustimmung zur Operation keine begründete Gefahr des Todes oder eines schweren Schadens verbunden war, sondern dass es sich eher um einen "Routineeingriff" handelt, so dass es - insbesondere wenn der Patient die Operation gut überstanden hat - ausreichen dürfte mitzuteilen, dass die Operation stattgefunden hat.
__________________

Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt.
(Georg Christoph Lichtenberg)


ronja ist offline  
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Alt 03.06.2010, 22:22   #3
Dipl. Rechtspflegerin
 
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
Standard

Zitat:
Zitat von ronja Beitrag anzeigen
In § 1904 Abs. 1 BGB heißt es zur Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen:

"Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist."

Ich gehe davon aus, dass mit der Zustimmung zur Operation keine begründete Gefahr des Todes oder eines schweren Schadens verbunden war, sondern dass es sich eher um einen "Routineeingriff" handelt, so dass es - insbesondere wenn der Patient die Operation gut überstanden hat - ausreichen dürfte mitzuteilen, dass die Operation stattgefunden hat.
Ja, dass kann man so stehen lassen!
Das man Sonntags bei Gericht niemanden erreicht, ist normal, ABER es gibt einen Eildienst. Welcher Richter Eildienst hat und wie und wann man diesen erreicht, erfährt man bei der örtlichen Polizeidienststelle.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
__________________
Es grüßt die S-Maus

... Die schönsten Juwelen am Hals einer Frau
sind die Arme des eigenen Kindes ...
stracciatellamaus ist offline  
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