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Vollmacht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vollmacht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ja, hier kommt die Nervensäge. Meine Frage an die Expertin/Experten. Muss die Betreute eine Vollmacht unterschreiben(von der Betreuerin verlangt) damit ...


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Alt 02.06.2010, 14:53   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
Standard Vollmacht

Ja, hier kommt die Nervensäge.
Meine Frage an die Expertin/Experten.
Muss die Betreute eine Vollmacht unterschreiben(von der Betreuerin verlangt) damit die Betreuerin "Sachen" (zB.Schwerbeschädigtenausweis) beim Amt für Gesundheit und Soziales beantragen kann.
Der Aufgabenkreis der Betreuerin beinhaltet das Vertreten vor Ämtern und Behörden. Die Betreute kann laut Psychatrischem Gutachten keine Vollmachten erteilen.
anori ist offline  
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Alt 02.06.2010, 14:57   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hi,

möchtest Du unseren Geisteszustand testen? Du beantwortest die Frage doch selber.

Gruß
Kohlenklau
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Kohlenklau ist offline  
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Alt 02.06.2010, 15:01   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
Standard

Zitat:
Zitat von Kohlenklau Beitrag anzeigen
Hi,

möchtest Du unseren Geisteszustand testen? Du beantwortest die Frage doch selber.

Gruß
Kohlenklau
Nein sicher nicht. Ich frage mich nur ernsthaft wozu die Betreuerin eine Vollmacht braucht. Meine Schwester soll eine Vollmacht unterschreiben damit die Betreuerin versicherungstechnische Dinge regeln kann. Eben diesen Schwerbehindertenausweis von dem Amt A zum Amt B zu "verlegen". Meine Schw. ist von einem Bundesland in einen anderen gezogen.
anori ist offline  
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Alt 02.06.2010, 15:01   #4
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard @anori

bin zwar kein experte, aber hier meine antwort:

§ 1902 BGB Vertretung des Betreuten

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich

Da der entsprechende Aufgabenkreis angeordnet wurde, dürfte das rein rechtlich gedeckt sein.

Jedoch ist auch die Wunschbefolgungspflicht der Betreuten zu beachten ( § 1901 BGB). Wie in deinem Text angeführt findet sich eine Stellungnahme zu der nicht gegebenen Vollmachtsfähigkeit in dem Sachverständigengutachten, jedoch nicht im Beschluss.

Insofern wäre es anratsam gemäß § 1901 Abs. 5 BGB einen Einwilligungsvorbehalt beim Betreuungsgericht zu beantragen.

....(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
.....
Damit dürften dann alle "Unklarheiten" beseitigt sein.

Im Übrigen fällt positiv auf, dass die Betreute informiert und mit eingebunden wird. Also eigentlich mal ein Grund zu loben.
Wenn die Betreuerin deiner Schwester immer so ihre Aufgaben wahrnimmt, hat deine Schwester doch wirklich "Glück" gehabt.


lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (02.06.2010 um 15:06 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 02.06.2010, 16:12   #5
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von anori Beitrag anzeigen
Die Betreute kann laut Psychatrischem Gutachten keine Vollmachten erteilen.
ahoi anori,
damit is doch schon alles gesagt. deine schwester kann keine vollmacht ausstellen, jedenfalls nix rechtskräftiges, also is das unsinn.
wie kommst denn du darauf, das sowas da in mache is?
gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 02.06.2010, 16:14   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard

Hallo,

da hat wohl ein Kollege mal wieder nicht genau hingesehen oder den falschen Textbaustein aufgerufen.

Vermittlung anrufen, Vorgesetzen verlangen, Sache klären, hier nicht weiter rumnerven (hähä), fertig.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 02.06.2010, 16:16   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo anori,

dann frag mal die Betreuerin, warum der Aufgabenkreis "Vertretung vor Ämtern und Behörden" nicht für diese Handlung ausreicht und warum eine Person, die lt. psych. Gutachten keine Vollmachten erteilen kann genau dies tun soll (was noch nicht einmal notwendig wäre). Verstehe ich echt nicht.

@nam: was hier "Wunschbefolgungspflicht" und die Einrichtung eines EiV zu suchen hat, das wirst Du uns sicherlich noch ausführlich erklären ...
Ich finde es übrigens auch sehr löblich, daß eine nicht-geschäftsfähige Person mit solch doch etwas komplexeren Fragestellungen konfrontiert wird. Das wird ihren Tag sicherlich bereichern. Gut, daß drüber gesprochen wurde.
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Kohlenklau ist offline  
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Alt 02.06.2010, 16:55   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
Standard

So wie ihr das schreibt ist es also doppelt gemoppelt.
Ich werde mir diese Sache also von der Betreuerin höchst persönlcih erklären lassen. Wollte nur nicht mit falschen Vorstellungen vor ihr stehen.
Schön wäre wenn ich den § noch bennen könnte. Muss mal sehen wo ich den finde.
Danke euch

Geändert von anori (02.06.2010 um 16:58 Uhr)
anori ist offline  
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Alt 02.06.2010, 16:58   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen


Vermittlung anrufen, Vorgesetzen verlangen, Sache klären, hier nicht weiter rumnerven (hähä), fertig.

Gruß

Andreas
Wenn das so einfach wäre.
anori ist offline  
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Alt 02.06.2010, 18:33   #10
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo anori,

welchen Paragraphen meinst Du? Hier kann nur ein Hinweis auf § 1896, Abs. 2, Satz 2 BGB gemeint sein.
BGB - Einzelnorm
Du kannst nur selbständig handeln, wenn das nicht geht durch einen Bevollmächtigten, steht dieser nicht zur Verfügung muß ein rechtlicher Betreuer eingesetzt werden (die "anderen Hilfen" lasse ich mal außen vor). Bei Deiner Schwester scheiden Möglichkeiten eins und zwei aus, also bleibt der rechtliche Betreuer. Dieser handelt aus den verliehen Aufgabenkreisen heraus. Reichen die Aufgabenkreise für bestimmte Handlungen nicht aus, dann muß er (wenn o.g. Möglichkeiten eins und zwei wieder nicht möglich sind) eine Erweiterung der Aufgabenkreise beantragen.
Warum willst Du dem Betreuer mit irgendwelchen Paragraphen kommen? Das ist doch eigentlich eine logische Sache und so kurzsichtig kann doch kein Betreuer sein, um das nicht zu erkennen.
Weil das so skurril ist, kann sich einfach der Eindruck aufdrängen, daß Du möglicherweise was falsch verstanden hast (damit möchte ich Dir nicht zu nahe treten).
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