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Amtsgericht informieren ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Amtsgericht informieren ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, wo grade gegen meinen Betreuten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, bin ich am zweifeln, ob ich das Amtsgericht entsprechend informiere. ...


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Alt 03.06.2010, 12:48   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
Standard Amtsgericht informieren ?

Hallo,

wo grade gegen meinen Betreuten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, bin ich am zweifeln, ob ich das Amtsgericht entsprechend informiere.

Ich fürchte einfach, dass das Gericht einen Berufsbetreuer einsetzt. Und das grade jetzt, wo ich zum Betreuten ein gutes Verhältnis aufgebaut habe. Einen Wechsel würde ich für absolut kontroproduktiv halten.

Was würdet ihr machen - Gericht informieren oder nicht ?

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 03.06.2010, 12:59   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,975
Standard

Hallo Andreas,

die Sorge kann ich jetzt nicht so ganz nachvollziehen. Das dein
Betreuter straffällig wird hat ja nichts damit zu tun ob ein ehrenamtlicher oder ein Berufsbetreuer bestellt ist. Wenn notwendig kannst du ja auch einen Anwalt beauftragen.

Wegen was willst du denn das Gericht benachrichtigen, ich teile dies lediglich im Rahmen des Jahresberichtes mit.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 03.06.2010, 13:37   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
Standard

Hallo Andreas,

das Gericht (ich habe bei diesem Gericht nur wenige Betreuungen, und auch erst seit etwas mehr als einem Jahr) ist bei allen Dingen, die aus dem Rahmen fallen, recht neugierig. Wenn ich z. B. schreibe, dass mein Betreuter Probleme wegen seiner Handyrechnung hat, dann wird spätestens nach 4 Monaten nachgefragt, wie der Sachstand ist.

Und ich habe eben auch schon mit Gerichten die Erfahrung gemacht, dass Betreuungen, die etwas schwieriger sind bzw. sich so entwickeln, den ehrenamtlichen Betreuern sehr schnell und gerne weggenommen werden. Damit kann man dann ja wieder einen Berufsbetreuer "versorgen". Was mich dann doch etwas verbittert.

Ein Anwalt ist eingeschaltet, es ist beantragt, dass er als Pflichtverteidiger bestellt wird, das wird aktuell geprüft. Läuft aber über ein ganz anderes Amtsgericht.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 03.06.2010, 16:58   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,975
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Und ich habe eben auch schon mit Gerichten die Erfahrung gemacht, dass Betreuungen, die etwas schwieriger sind bzw. sich so entwickeln, den ehrenamtlichen Betreuern sehr schnell und gerne weggenommen werden. Damit kann man dann ja wieder einen Berufsbetreuer "versorgen". Was mich dann doch etwas verbittert.
Das ein Wechsel von einem Ehrenamtler zu einem Berufsbetreuer stattfindet kommt wohl am ehesten dann vor wenn das Gericht den Eindruck hat das der Ehrenamtler mit den laufenden Tätigkeiten überfordert ist.

Von einem "versorgen" der Berufsbetreuer kann man dabei auch wohl überhaupt nicht sprechen da sie bei länger laufenden ehrenamtlichen Betreuungen oftmals lediglich mit dem geringsten Stundenansatz abrechnen können es jedoch bei einem Wechsel in der Regel sehr arbeitsintensiv ist. Das ist also keinesfalls etwas was für einen Berufsbetreuer finanziell interessant wäre.

Ich weiß ja nicht wie es sich in deinen Gerichtsbezirken verhält aber hier stellt sich das Problem das ein erfahrener Berufsbetreuer auf Betreuungen von Ehrenamtlern angewiesen wäre nicht.

Gruß,
Andreas

Geändert von agw (03.06.2010 um 17:00 Uhr)
agw ist offline  
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Alt 03.06.2010, 21:57   #5
Dipl. Rechtspflegerin
 
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
Standard

Tach,
wenn außerhalb der 7-jährigen Prüfungsfrist ein Betreuerwechsel geprüft wird muss schon ein besonderer Grund vorliegen, der den Betreuerwechsel vom Ehrenamt auf den Berufsbetreuer rechtfertigt. Dazu zählt natürlich in erster Linie die Unfähigkeit des bisherigen Betreuers, bzw. ein ausdrücklicher Wechselwunsch vom Betroffenen oder Betreuer selbst.
Im Übrigen halte ich die Anzeige, dass für den Betroffenen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, im jährlichen Bericht für ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen
S-Maus
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stracciatellamaus ist offline  
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Alt 04.06.2010, 07:31   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
Standard

... ab September wieder im Dienst des Herren ...

Hallo,

dann mal herzlich willkommen, Frau Pastor !

Wie geht es den Mutter und Kind so ?


@ agw:

da sieht man, wie unterschiedlich das von Gericht zu Gericht gehandhabt wird.


Gruss

Andreas

Geändert von AndreasLübeck (04.06.2010 um 07:34 Uhr)
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 04.06.2010, 12:35   #7
Dipl. Rechtspflegerin
 
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
Standard

Andreas, danke der Nachfrage, alles Bestens bei uns!

Im Übrigen denke ich, es ist keine Frage, wie es von Gericht zu Gericht gehandhabt wird, dass ergibt sich aus dem Gesetz. Da ich meinen Schönfelder leider nicht zur Hand habe (der liegt eingepackt in einer Umzugskiste) und wegen der Reform im letzten Jahr im Moment zugegebener Maße nicht auf dem alleraktuellsten Stand bin, müsste bei Interesse mal selbst die Norm im BGB gesucht werden.
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Alt 04.06.2010, 15:18   #8
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard

vielleicht helfen ja diese hinweise:

stichworte: vermeidung unnötiger beziehungsabbrüche in einer betreuungssache

siehe hier:

zur bedeutung der kontiniutät einer betreuung
OLG Schleswig RPfleger 2002, 445 / OLG München BtPrax 2006, 34 f. / BaxObLG FamRZ 2000, 1457 und OLG Köln FamRZ 200, 188.

wobei sich zu dem noch mehr optionen anbieten, als den jetzigen zustand zu belassen.....aus sicht des gerichtes.....

man denke z.b. an § 1899 BGB (mehrere betreuer) abs. 1:

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.


ebenso zu beachten die stellung des betreuten im formellen recht für den fall eines möglichen wechsels........

§ 296 FamFG Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers


(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.
(2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 gilt entsprechend.

wie geschrieben lediglich erste hinweise.......bitte nicht als rechtlich verbindlich ansehen......kommt ja nur von einem betreuten.

trotzdem viel erfolg bei der beziehungspflege....auch ich freue mich über jede positiv verlaufende betreuung(sbeziehung)!

lg nam
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Alt 04.06.2010, 22:23   #9
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,121
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Hallo,

wo grade gegen meinen Betreuten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, bin ich am zweifeln, ob ich das Amtsgericht entsprechend informiere.

Ich fürchte einfach, dass das Gericht einen Berufsbetreuer einsetzt. Und das grade jetzt, wo ich zum Betreuten ein gutes Verhältnis aufgebaut habe. Einen Wechsel würde ich für absolut kontroproduktiv halten.

Was würdet ihr machen - Gericht informieren oder nicht ?
Ich sehe da nichts, was dem Gericht aktuell mitzuteilen wäre. Falls er in Haft kommen sollte müsstest Du mitteilen, daß der Aufenthalt sich geändert hat.
Tomas11 ist offline  
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Alt 05.06.2010, 00:53   #10
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Sehe ich genauso. Ich würde so etwas auch in den Jahresbericht packen.

Zitat:
Dazu zählt natürlich in erster Linie die Unfähigkeit des bisherigen Betreuers, bzw. ein ausdrücklicher Wechselwunsch vom Betroffenen oder Betreuer selbst.
Jepp, so sieht es aus.

Ich kenne das auch nicht so, dass man ehrenamtliche Betreuung gerne Berufsbetreuern zuspielt. Ganz im Gegenteil, manchmal wundere ich mich eher, dass die ehrenamtlichen Kollegen unentgeltlich eben nicht nur so pflegeleichte Fälle führen. Das entwickelt sich ja oftmals im weiteren Verlauf. Sofern sie damit zurecht kommen ist doch alles gut.
Tina L. ist offline  
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