Dies ist ein Beitrag zum Thema Strafverfahren - Haftbarkeit bei Psychose im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von sisusisu
Also, die Schuldunfähigkeit wurde natürlich nicht festgestellt, aber wenn jemand per PsychKG für 6 Wochen wegen ...
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#11 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Guten Morgen, die beiden Dinge solte man nicht vermischen. Psychisch krank sein ist das Eine aber eine Schuldunfähigkeit im Zusammenhang mit einem Strafverfahren kann nur ein Gutachter attestieren. Gruss Michaela |
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#12 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
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Hi.
Zitat:
In dem Augenblick wo die Polizei Kenntnis von einer Straftat hat muss sie, ob sie will oder nicht, ob es was bringt oder nicht, ob schuldfähig oder nicht, eine Ermittlung einleiten. Es gibt (fast) keinen Grund eine Strafanzeige abzulehnen. "Abraten" ist der Versuch einer Strafvereitelung. Schau bitte mal § 163 StPO. Gruß Tom
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Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca). |
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#13 | |||
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
das is aber nu quatsch. das gilt nicht für pillefitt - also nicht für antragsdelikte. hast du doch oben selber geschreiben. sachbeschäadigung is antragsdelikt. dh. die müssen da gar nix ermitteln, solange keine anzeige da is. Zitat:
![]() Zitat:
gruß, zeiten |
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#14 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
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Hi Zeiten.
Zitat:
Ein Passus mit Rechtsberatung zur Nichtermittlung, Kostenersparnis oder unnötigen Beschäftigung von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft ist dort auch nicht zu finden. Die Ermittlungen, wenn kein Antrag vorliegt, kann und darf nur die Staatsanwaltschaft einstellen ... und nicht die Polizei erstmal keine Ermittlungen einleiten. Auf der einen Seite hast Du Recht: Es ist Formalrecht (und strafbar für den Polizisten der nichts macht). Auf der anderen Seite: Die Praxis sieht anders aus. Fazit: Ich wäre mir als Betreuer nie sicher, dass mein Betreuter strafrechtlich unkaputtbar ist, bzw. die Polizei das vermuten darf und darum nicht tätig wird. Gruß Tom PS: Es werden formell auch Strafverfahren gegen Kinder eingeleitet, wenn sie Straftaten begehen. Natürlich werden diese eingestellt, aber eben nicht von der Polizei bei der Anzeigenaufnahme.
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Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca). |
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#15 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Irgendwie habe ich immer noch nicht so ganz begriffen, worum es geht. Ich fasse mal zusammen, was ich verstanden habe:
1. Ein Betreuter während einer Psychose eine Nachbarwohnung zertrümmert. 2. Der Betreuer hat davon erfahren, als er gefragt wurde, was mit dem Ermittlungsverfahren ist. 3. Bei den Betreuungsunterlagen befinden sich keine Informationen über den Vorfall oder ein Ermittlungsverfahren. 4. Wenn der Betreuer bei der Polizei nachfragt, ob es ein Ermittlungsverfahren gibt, könnte der Vorfall bekannt werden, und Ermittlungen aufgenommen werden. 5. Andererseits wird für möglich gehalten, dass wegen einer aus der Psychose resultierenden Schuldunfähigkeit eine Anzeige nicht aufgenommen oder nicht weiterverfolgt wurde. 6. Die Gegenmeinung hält dagegen, dasss bei einer Straftat immer ermittelt werden muss, auch bei Schuldunfähigkeit. 7. Weiter wird vorgetragen, dass Psychose und Schuldunfähigkeit nicht identisch sind. Was ist jetzt die Frage? Geht es darum, ob der Betreuer bei der Polizei nachfragen soll, ob es eine Anzeige gibt, oder ob er lieber nichts tun soll, um nicht selbst Ermittlungen in Gang zu setzen? Geht um Prognosen, was dem Betreuten passieren könnte? Geht es um einen Informationsaustausch hinsichtlich der vielfältigen Facetten eines möglicherweise laufenden Ermittlungsverfahrens gegen einen Betreuten?
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Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt. (Georg Christoph Lichtenberg) |
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#16 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
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Hallo Ronja,
ich hab ja die Frage gestellt, und mich interessiert in erster Linie, wer für den Schaden aufkommt. Muss mein B. zahlen? Ist das abhängig von einer Strafanzeige(die ja offensichtlich nicht vorliegt)? Falls Forderungen finanzieller Art gestellt werden, ist es dann meine Aufgabe, diese zurückzuweisen? Schließlich sollte ich als Betreuerin ja so ungefähr wissen, ob da größere Kosten auf den B. zukommen. Außerdem ist mir nicht ganz klar, ob es meine Aufgabe ist, solche Dinge für den B. notfalls gerichtlich klären zu lassen. Meine Aufgabenbereiche sind Vermögenssorge, Gesundheit und Aufenthalt. Dazu kommt, dass dem B. die ganze Sache leid tut, und er erwägt, freiwillig etwas zu zahlen, falls niemand anders(z.B. Versicherung) aufkommt. Allerdings hat dafür kein Geld, er könnte höchstens etwas in kleinen Raten abstottern. LG Susanne |
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| haftpflichtversicherung, haftung, schuldfähigkeit, straftat, strafverfahren |
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