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Strafverfahren - Haftbarkeit bei Psychose

Dies ist ein Beitrag zum Thema Strafverfahren - Haftbarkeit bei Psychose im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, als Betreuungsfrischling hab ich eine Frage: Der von mir Betreute hat im Zustand der akuten Psychose eine fremde Wohnung ...


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Alt 04.06.2010, 09:04   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
Standard Strafverfahren - Haftbarkeit bei Psychose

Hallo,
als Betreuungsfrischling hab ich eine Frage:
Der von mir Betreute hat im Zustand der akuten Psychose eine fremde Wohnung demoliert. Ich bin jetzt von einer ehemaligen Mitbewohnerin von ihm nach dem Stand des Strafverfahrens gefragt worden.
Ich weiß bis jetzt nichts von einem Strafverfahren. Ich hab eigentlich die gesamte Post des B. bekommen, und ich hab heute bei der Staatsanwaltschaft angerufen, die haben nichts. Die Sache ist kurz vor Ostern passiert. Kann es sein, dass die Geschädigten keine Anzeige gestellt haben?(Wohnungsinhaberin und Vermieter)?
Wie ist das denn jetzt? Ich geh davon aus, dass der B. strafrechtlich nicht zu belangen ist, da er eindeutig schuldunfähig war. Wie ist es denn dann mit der zivilrechtlichen Haftung? Muss er zahlen? Würde ein Haftpflichtversicherung einspringen? Oder die Hausratsversicherung der Geschädigten?
Der B. ist mehr oder weniger mittellos, er kann es gar nicht bezahlen.
Liebe grüße
Susanne
sisusisu ist offline  
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Alt 04.06.2010, 11:13   #2
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,114
Standard

Hallo,

wenn es nachweisbar ist, daß er im zustand einer akuten Psychose handelte ist er nicht strafrechtlich zu belangen (§ 20 StGB). strafverfolgung setzt aber immer voraus, daß 1. der staatsanwalt Kenntnis erlangt und 2. ein interesse hat. Ein öffentliches Interesse dürfte hier nicht vorliegen, es sei denn, er machts dauernd. Dann kann allerdings die Unterbringung in der Psychiatrie Folge sein, was mir auch hier etwas "zu hoch" erscheint.

Zivilrechtlich ist er schon haftbar für den Schaden. Eine Versicherung zahlt i.d.R. nicht, wobei es einige Ausnahmen gibt.
Tomas11 ist offline  
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Alt 08.06.2010, 08:23   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
Standard Strafverfahren - Haftbarkeit bei Psychose

Hallo.

Die Polizei kann bis zu drei Monate ermitteln bis ein Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden muss - Verlängerungen dieser Frist sind mit der Staatsanwaltschaft abzusprechen, aber möglich.

Wenn Du sicher bist, dass eine Anzeige vorliegt frag vorsorglich noch bei der Polizei nach.

Gruß Tom
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Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca).
tomtom58 ist offline  
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Alt 08.06.2010, 13:43   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 08.04.2010
Beiträge: 22
Standard

Hallo
es gibt Haftpflichtversicherungen, die auch bei Deliktunfähigkeit bezahlen- trifft ja immer wieder auf Betreute zu.
Auch schützen Krankheiten erst mal nicht vor Strafverfolgung- die Ahndung ist dann nur eine andere.
Wenn eine Anzeige vorliegt, wird die betroffene Person in der Regel von der Polizei vernommen oder angehört. Oft wird aber so eine Sache einfach nicht weiterverfolt, mangels öffentlichem Interessen. Das wurde aber schon von einem vorherigen Schreiber genannt. Viele Grüße Rege
Rege ist offline  
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Alt 08.06.2010, 14:35   #5
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

hi zusammen,
ich würd mal meinen, wenn da jemand zur polizei kommt und sagt: möcht anzeige erstatten, ein psychotischer nachbar hat gestern mein mobiliar zerlegt.... da werden die direkt sagen, dass ne anzeige nix bringt und versuchen denjenigen davon ab zu bringen. die haben ja auch keine lust auf unnütze arbeit und allein schon das aufnehmen von so ner anzeige daaaaauert....
als ich mal eine anzeige gemacht hab, weil jemand mein auto zerkratzt hat, wollten sie mich auch davon abbringen, dabei war derjenige kein bisschen psychotisch... sie haben einfach keinen bock auf so kleinkrams...
gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 08.06.2010, 14:49   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
Standard

Hallo.

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
ich würd mal meinen, wenn da jemand zur polizei kommt und sagt: möcht anzeige erstatten, ein psychotischer nachbar hat gestern mein mobiliar zerlegt.... da werden die direkt sagen, dass ne anzeige nix bringt und versuchen denjenigen davon ab zu bringen.
Bei Straftaten - auch dem Verdacht - kann die Polizei nicht mehr entscheiden ob sie will oder nicht. Sie muss die Anzeige aufnehmen (Legalitätsprinzip). Sachbeschädigung ist nun mal Sachbeschädigung.

Gruß Tom
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tomtom58 ist offline  
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Alt 08.06.2010, 14:56   #7
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von tomtom58 Beitrag anzeigen
Bei Straftaten - auch dem Verdacht - kann die Polizei nicht mehr entscheiden ob sie will oder nicht. Sie muss die Anzeige aufnehmen (Legalitätsprinzip).
hi,
natürlich muss sie aufnehmen, wenn du drauf bestehtst. sie sagen dir aber vorher, dass das verfahren vermutlich sowieso eingestellt wird, weil wenn son typ krank is, es nicht weiter verfolgt wird. dann sollst du dir halt überlegen, ob du unter diesen umständen immer noch anzeigen willst..... und wieso solltest du das unbedingt wollen, wenn es für nix uns niemand was bringt.... das wollt ich einfach blos damit sagen. und meinte daher, dass es durchaus wahrscheinlich is, dass es gar keine anzeige gibt. zumal, wenn die leute gewußt haben, dass der betreute grad mal unzurechnungfähig war, sie vielleicht sowieso so jemand nich unbedingt anzeigen wollten....? - kann doch sein...
gruß, zeiten

Geändert von zeiten (08.06.2010 um 14:58 Uhr)
zeiten ist offline  
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Alt 08.06.2010, 14:58   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
Standard

Hallo.

Zitat:
Zitat von sisusisu Beitrag anzeigen
Wie ist das denn jetzt? Ich geh davon aus, dass der B. strafrechtlich nicht zu belangen ist, da er eindeutig schuldunfähig war.
Die Schuldunfähigkeit stellt das ermittelnde Gericht fest - und nicht die Polizei.

Vorausgestzt es wurde Anzeige wegen z.B. Sachbeschädigung erstattet. Sachbeschädigung wäre ein Antragsdelikt, welches nur auf Strafantrag (z.B. durch den Geschädigten) verfolgt wird. Wurde kein Strafantrag gestellt wird so gut wie nie ermittelt. Es sei denn die Amts- bzw. Staatsanwaltschft erkennt ein öffentliches Interesse.

Zitat:
Zitat von sisusisu Beitrag anzeigen
Wie ist es denn dann mit der zivilrechtlichen Haftung? Muss er zahlen? Würde ein Haftpflichtversicherung einspringen? Oder die Hausratsversicherung der Geschädigten?
Der B. ist mehr oder weniger mittellos, er kann es gar nicht bezahlen.
Gute Frage: Was passiert wenn Kinder "absichtlich" fremde Sachen kaputt machen? Ich bin kein Zivilrechtsspezi, denke aber, dass die Geschädigte der Sachbeschädigung auf dem Zivilweg klagen muss. Ob sie was und von wem bekommt ist fraglich.

Gruß Tom
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tomtom58 ist offline  
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Alt 08.06.2010, 15:46   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 34
Standard

Hallo,
danke für eure Antworten.
Also, die Schuldunfähigkeit wurde natürlich nicht festgestellt, aber wenn jemand per PsychKG für 6 Wochen wegen Fremdgefährdung aufgrund einer Psychose eingewiesen ist, dann ist er ja wohl auch schuldunfähig, oder?
Strafanzeigen liegen wahrscheinlich nicht vor, aber ich weiß nicht, ob noch eine zivilrechtliche Klage kommt. So wie ich es verstanden habe, hätte die wohl keine Aussicht auf Erfolg.
Der B. überlegt im Moment, freiwillig der einen Geschädigten etwas zu zahlen(alleinerziehende Mutter), dagegen die evtl. Klage der Wohnungsbaugesellschaft zurückzuweisen.
Er kann es sich auch eigentlich nicht leisten, er lebt auf Hartz4 Niveau und könnte höchstens etwas in kleinen Raten abstottern. Wenn irgendeine Versicherung etwas zahlen würde wäre es natürlich noch besser.
Sagmal Rege, welche Haftpflichtversicherung würde auch deliktunfähige pschotische Erwachsene versichern, bzw. deren Schäden ? Ich kenne nur Klauseln, die deliktunfähige Kinder einschließen, aber Erwachsene? Wenn es so etwas gäbe, würde ich sofort eine Versicherung für meinen B. abschließen, denn es war nicht der erste Vorfall, und es wird möglichweise auch nicht der letzte sein.
LG
Susanne
sisusisu ist offline  
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Alt 09.06.2010, 00:55   #10
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,062
Standard

Hallo Susanne,

bei bekannter Psychose wirst du vermutlich keine Versicherung finden, die deinen B noch nimmt. Man muss bei Haftpflichtversicherungen ja auch bekannte Vorschäden angeben und daraus entwickelt sich ja dann auch ein Kosten-Nutzen-Prinzip - für beide Seiten.

Dennoch viel Glück, dabei!

Gruss,
MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Stichworte
haftpflichtversicherung, haftung, schuldfähigkeit, straftat, strafverfahren

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