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Genehmigungspflichten eines Betreuers

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungspflichten eines Betreuers im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, da ich noch ziemlich neu hier bin, stelle ich einfach in Zukunft mal meine Fragen. Es gibt ja keine ...


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Alt 22.06.2010, 19:38   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 12.04.2010
Ort: 31185 Söhlde
Beiträge: 2
Standard Genehmigungspflichten eines Betreuers

Hallo, da ich noch ziemlich neu hier bin, stelle ich einfach in Zukunft mal meine Fragen. Es gibt ja keine dummen Fragen, nur dumme Antworten. Also versuche ich es mal.

Ein Betreuter (hoch verschuldet) von mir hat 2 Girokonten bei unterschiedlichen Banken. Eines will ich jetzt auflösen (Wert d. Kontos: +122,67€) und auf das andere Konto
(Wert: -959,64€) überführen, damit ich dieses Konto ab dem 01.07.2010 zu einem P-Konto umfunktionieren kann. Muss ich mir die Kontoauflösung (bei dem geringen Wert) vom Betr.-Gericht genehmigen lassen?
Über hilfreiche Antworten würde ich freuen. Danke.

Es grüßt aus sonnigen Landen
P.Voßwinkel
Peter Voßwinkel ist offline  
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Alt 22.06.2010, 21:24   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
Standard

Zitat:
Zitat von Peter Voßwinkel Beitrag anzeigen
Muss ich mir die Kontoauflösung (bei dem geringen Wert) vom Betr.-Gericht genehmigen lassen?
Ja (§ 1812 BGB).

Ein Girovertrag ist ein Zahlungsdienstrahmenvertrag (§ 675 f BGB).
Der Betreute kann aus dem Girovertrag Leistungen (z.B. Überweisungen) von der Bank verlangen. Mit der Auflösung/Kündigung verfügt der Betreuer über das Recht des Betreuten, Leistungen zu verlangen.
Bolder ist offline  
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Alt 22.06.2010, 22:04   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Das Thema ist immer wieder umstritten. Rein theoretisch hat Bolder die gesetzliche Grundlage richtig benannt.

"Mein" Gericht z.B. sieht aber die Sachlage aber völlig anders, eher pragmatischer nach dem Grundsatz: wenn was weggegeben wird dann brauchts die Genehmigung, bei Transaktionen von A nach B brauchts diese nicht.
Zumal durch das zweite oder neu eröffnete Girokonto dem Betreuten dieselben Leistungen automatisch auch wieder zur Verfügung stehen.

Warum jemand darauf beharren sollte ein Konto zu behalten mit dem er nicht arbeitet nur um grundsätzlich die Möglichkeit zu haben damit zu arbeiten, ist irgendwie auch nicht logisch.

Ich würde raten einfach den zuständigen Rechtspfleger anzurufen und zu fragen wie es das gerne geregelt sehen möchte. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 22.06.2010, 22:36   #4
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von inne-huhn
 
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 199
Standard Auflösung - genau mein Thema

Hallo,
habe diese Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit gerade meiner RPin gestellt. Ich zitiere die gesamte Antwort:
"Durch die Gesetzesänderung ist die 3000,--€ Grenze nach §§ 1908i, 1812, 1813 BGB für Kontokorrentkonten (Girokonten und ggf. auch Kapital-Plus-Konten) weggefallen, so dass Verfügungen über solche Konten, z.B. durch Auflösung, nur noch anzeige- nicht jedoch genehmigungspflichtig sind."
Nun kaue ich schon geraume Zeit auf dem Begriff anzeigepflichtigt herum, ein konkretes Zeitfenster wäre mir lieber, ansonsten spätesten beim nächsten Jahresbericht.

Gruß aus dem Norden
inne-huhn

Geändert von inne-huhn (22.06.2010 um 22:38 Uhr)
inne-huhn ist offline  
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Alt 22.06.2010, 23:26   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard


Seit dem neuen FamFG ist der u.a. § 1813 BGB in der ursprünglichen Form weggefallen. Nun heißt es unter § 1813 BGB, dass man keine Genehmigung benötigt ...wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat

Zu genehmigen sind Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1812, 1813 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen befreiten Betreuer oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009). So wird jedenfalls hier gehandhabt.


Zitat:
Durch die Gesetzesänderung ist die 3000,--€ Grenze nach §§ 1908i, 1812, 1813 BGB für Kontokorrentkonten (Girokonten und ggf. auch Kapital-Plus-Konten) weggefallen, so dass Verfügungen über solche Konten, z.B. durch Auflösung, nur noch anzeige- nicht jedoch genehmigungspflichtig sind."


Wird bei uns offensichtlich auch so gesehen.

Ich teile das incl. Kopie umgehend mit und warte nicht bis zum Jahresbericht. Ob das sinnvoll ist weiß ich nicht, ich mache es halt so...

Tina L. ist offline  
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Alt 24.06.2010, 08:15   #6
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ich würde raten einfach den zuständigen Rechtspfleger anzurufen und zu fragen wie es das gerne geregelt sehen möchte. Dann ist man auf der sicheren Seite.
Für fast alle vermögensrechtlichen Maßnahmen ein guter Rat - die Praxis der Rechtspfleger ist zum Teil nicht einmal an einem Gericht einheitlich, und fragen schadet da nie.
Chrysologus ist offline  
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Alt 28.06.2010, 07:37   #7
Dipl. Rechtspflegerin
 
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
Ausrufezeichen

Moin,
vielleicht nicht nur beim zuständigen Rechtspfleger nachfragen, sondern auch mal bei der Bank/Sparkasse nachfragen, denn oft gibt es dort interne Regelungen, die manchmal eine Genehmigung verlangen, wo gar keine notwendig ist.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
__________________
Es grüßt die S-Maus

... Die schönsten Juwelen am Hals einer Frau
sind die Arme des eigenen Kindes ...
stracciatellamaus ist offline  
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Alt 28.06.2010, 19:04   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Neuss
Beiträge: 17
Standard Genehmigung für Auflösung eines Vermögenssparplans + im Allgemeinen

Hallo,

ich hatte am WE mit einem ähnlichen Problem zu tun. Meine Betreute muss für die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim mit ihrem eigenen Vermögen aufkommen. Die Pflegekasse zahlt lediglich den Anteil für Pflegestufe I.

Nach 3 Monaten hat sie leider nicht mehr so viel auf ihrem Girokonto (ca. 800 €), was dazu führt, dass sie nun eines ihrer Vermögenssparpläne mit ca. 7.800 € auflösen muss, damit der Betrag auf ihr Girokonto umgebucht werden kann.

Die Sparkasse teilte mir mit, dass ich als Berufsbetreuer nicht befreit wäre, und für die Auflösung des Sparplans (auch zum Zwecke einer Umbuchung auf das Konto) eine richterliche Genehmigung erforderlich sei. Heute wurde direkt eine entsprechende Genehmigung beim zuständigen Betreuungsrichter beantragt. Das Problem ist nur, dass ich jvorerst keine Überweisungen für den letzten Monat Juni tätigen kann.

Was ich leider nicht wusste, war (so steht es in ensprechender Fachliteratur), dass ich selbst für die monatliche Überweisung an das Pflegeheim (2.559 €) und andere Überweisungen eine allgemeine Ermächtigung vom Gericht benötigt hätte (für wiederkehrende Rechtsgeschäfte), da hier die 3.000 € Grenze als Gesamtsumme überschritten wurde.

Reicht hier eine nachträgliche Genehmigung vom Betreuungsgericht aus? Ist diese wirklich noch notwendig?

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

LG,
Manuel
Firestar ist offline  
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Alt 28.06.2010, 20:44   #9
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
Standard

Zitat:
Zitat von Firestar Beitrag anzeigen
Was ich leider nicht wusste, war (so steht es in ensprechender Fachliteratur), dass ich selbst für die monatliche Überweisung an das Pflegeheim (2.559 €) und andere Überweisungen eine allgemeine Ermächtigung vom Gericht benötigt hätte (für wiederkehrende Rechtsgeschäfte), da hier die 3.000 € Grenze als Gesamtsumme überschritten wurde.
Hallo Manuel,
das mit der 3000 € Grenze hat sich seit dem letzten Jahr erledigt.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 29.06.2010, 07:20   #10
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

aber dafür ist ein weiteres Problem dazugekommen. Die Genehmigung alleine reicht nicht aus, der Rechtskraftvermerk muss abgewartet werden.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Stichworte
genehmigung, girokonto, konto, kontoauflösung, kontowechsel

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