Dies ist ein Beitrag zum Thema Schuldenerlass bei Energieversorger?? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich würde mich sehr freuen, wenn ihr eure Erfahrungen auch zu folgender Konstellation schreiben könntet:
Die Betreute ist ...
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#1 |
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Dipl.-Gerontologin/ Berufsbetreuerin
Registriert seit: 28.04.2010
Ort: NRW
Beiträge: 94
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Hallo zusammen,
ich würde mich sehr freuen, wenn ihr eure Erfahrungen auch zu folgender Konstellation schreiben könntet: Die Betreute ist umgezogen und hat bei dem Energieversorger des vorherigen Wohnortes noch ganz ordentliche Schulden. Ich habe diesen Energieversorger angeschrieben und um die Vereinbarung einer Ratenzahlung gebeten (ich dachte da so an 5 bis 10 € im Monat, mehr geht gar nicht). Jetzt ist die Situation aber so, dass die Betreute mit dem Energieversorger gar keine Ratenzahlung vereinbaren kann, weil die Abschläge immer von der Stadt gezahlt wurden. Ich soll mich jetzt mit der Stadt (vorheriger Wohnort) in Verbindung setzen und mit denen eine Ratenzahlung vereinbaren. Das werde ich zwar versuchen, aber die sind doch für den "Fall" gar nicht mehr zuständig. Ich stelle mir die Bewilligung eines entsprechenden "Darlehens" hier v. a. schwierig vor, weil jeglicher Druck fehlt. Am neuen Wohnort (neuer Energieversorger) werden die Abschläge bezahlt, daher droht nicht, dass der Strom abgedreht wird o. ä. Ist daher vielleicht sogar eine Ausbuchung der Schulden denkbar? Habt ihr damit Erfahrungen?
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Viele Grüße Kathrin |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo Kathrin,
hört sich ein wenig verworren an. Habe es so verstanden, daß beim Energieversorger keine Rückstände bestehen. Das ist doch schön. Warum bestehen Rückstände bei der Stadt? Es muß eine Vereinbarung oder eine rechtliche Grundlage geben, warum die Abschläge in der Vergangenheit von der Stadt gezahlt wurden. Dies wäre erst einmal zu eruieren. Dann müßte die Stadt, falls wirklich dort Forderungen offen sind, einen Rückforderungsbescheid erlassen oder die Forderung anmahnen. Daraufhin kann man dann Zahlungserleichterungen, etc. verhandeln. Die Sache mit dem "Darlehn" ist mir aus Deinen bisherigen Schilderungen nicht nachvollziehbar. Vielleicht kannst Du mal genauere Informationen zum Sachverhalt geben. Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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#3 |
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Dipl.-Gerontologin/ Berufsbetreuerin
Registriert seit: 28.04.2010
Ort: NRW
Beiträge: 94
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Hallo Kohlenklau,
ich finde die Sache auch sehr verworren. Und zwar ist das Verworrene, dass die Schulden nicht bei der Stadt, sondern beim vorherigen Energieversorger bestehen. Der Energieversorger (Gläubiger) will aber mit der Betreuten (Schuldner) keine Ratenzahlung vereinbaren, weil die bisherigen Zahlungen immer direkt von der Stadt aus überwiesen wurden (Grundsicherung gem. SGB II mit direkter Überweisung der Miete an den Vermieter und der Abschläge an den Energieversorger). Und ich frage mich jetzt, was genau meine Rolle in dieser "Dreieckskonstellation" ist. Der Gläubiger will nicht, dass die Schulden vom tatsächlichen Schuldner abgestottert werden, aber die Stadt ist für die Begleichung der Rückstände ja auch nicht zuständing. Insbesondere, weil die Betreute dort gar nicht mehr wohnt. Aus meiner Sicht ist doch das einzige, was ich tun kann, dem Gläubiger anzubieten, die Schulden in kleinen Raten zu tilgen. Wenn die das nicht wollen, kann das doch eigentlich nicht das Problem meiner Betreuten sein. Auf der anderen Seite sind es ja tatsächlich ihre Schulden und nicht die der Stadt. Ich weiß, das ist sehr verworren und ich musste mich bei dem Telefonat auch sehr wundern. Insbesondere, weil die Dame mir verklickern wollte, ich müsste zusammen mit meiner Betreuten die ca. 100 km zur besagten Stadtverwaltung fahren, um dort eine Ratenzahlung zu vereinbaren. ![]() Da kann ich nur mal wieder sagen: die spinnen, die Römer!
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Viele Grüße Kathrin |
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#4 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo Kathrin,
gehe ich recht in der Annahme, daß es sich um eine Stromnachzahlung aus der Jahresrechnung handelt? Will der Energieversorger, daß die Stadtverwaltung den ganzen Betrag an sie zahlt und Du dann ggflls. mit der Stadtverwaltung eine Vereinbarung triffst? Für den Energieversorger sicherlich die günstigste Variante und auch nicht unüblich. Zunächst einmal ist Dein Betreuter Schuldner in dieser Angelegenheit. Wie er rspt. Du mit der Situation umgeht, ist Euch überlassen, da hat der Energieversorger keine Forderungen zu stellen. Du bietest nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung Ratenzahlung an, der Gläubiger ist nicht einverstanden, dann soll er in das Mahn- und Vollstreckungsverfahren gehen. Informiere ihn, daß nichts zu holen ist, dann kann er sein Kostenrisiko einschätzen. Jetzt kommt der andere Punkt, nämlich die Prüfung der Möglichkeit einer Erstattung durch den Sozialleistungsträger. Mögliche Anträge kannst Du gem. § 36 SGB 2 ggfls. i.V.m. § 16 SGB 1 SGB 2 - Einzelnorm SGB 1 - Einzelnorm am jetzigen Wohnort stellen. Die Leistung kann als Darlehn gem. § 23, Abs. 1 erbracht werden SGB 2 - Einzelnorm Diese darlehensweise Übernahme der Kosten mußt Du (das ist Deine Rolle in der Dreieckskonstellation) bzw. der Betreute beantragen. Die Rückzahlung erfolgt dann durch eine 10%ige Kürzung der Regelleistung. Die Dame vom Energieversorger wollte Dir diese Möglichkeit offensichtlich nahe bringen und Du solltest im Interesse des Betreuten auch darauf eingehen. Wenn der Versorger in's Mahnverfahren geht, dann kommen weitere Kosten auf den Betreuten zu. Ist allerdings nicht zu erwarten, daß der Betreute jeweils wieder aus dem SGB 2- oder SGB 12-Bezug ausscheiden wird, dann ... Gruß Kohlenklau
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#5 |
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Dipl.-Gerontologin/ Berufsbetreuerin
Registriert seit: 28.04.2010
Ort: NRW
Beiträge: 94
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Hallo Kohlenklau,
vielen Dank für deine Antwort, jetzt sehe ich doch etwas klarer. Eine 10%ige Kürzung des Regelsatzes ist für meine Betreute absolut unmöglich, da mehrere Gläubiger mit (möglichst kleinen) Raten bedient werden müssen und sie in einem solchen Fall wirklich nichts mehr zu essen hätte. Also werde ich dem Gläubiger wohl nochmals eine Ratenzahlung anbieten und sonst soll er eben ins Mahnverfahren gehen. Zu holen ist eh nix. Ob das allerdings für immer und ewig gilt - dafür kann ich meine Hand nicht ins Feuer legen. Aber am wichtigsten ist doch, dass sie jetzt erst einmal über die Runden kommt.
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Viele Grüße Kathrin |
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#6 | |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Zitat:
bei "müssen" werde ich immer hellhörig. Besteht tatsächlich eine rechtliche Verpflichtung (kann mir bei SGB "Bezug schlecht eine vorstellen), entspricht die Zahlung dem Wunsch oder dem Wohl des Betreuten? Sind die Kleinstraten wirklich sinnvoll? Schau hier mal unter dem Stichwort "Schulden". Wir haben schon oft die Vorgehensweise und rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Verbindlichkeiten besprochen. Vielleicht trifft ja was auf Deinen Fall zu. Gruß Kohlenklau
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