Dies ist ein Beitrag zum Thema Leben und Freiheit im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo und Grüß Gott
Mich würde intresieren ob ein Bereurer verhindern kann das ich umziehe wenn ich mich in einer ...
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28.06.2010, 22:36 | #1 |
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Beiträge: 2
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Leben und Freiheit
Hallo und Grüß Gott
Mich würde intresieren ob ein Bereurer verhindern kann das ich umziehe wenn ich mich in einer terapeutischen Übergangseinrichtung befinde und er die Klausel Wohnungangelegenheiten vom Gericht zugesprochen bekommen hat? Er Läßt nicht mit sich reden obwohl ich wieder in meine 180Km entfernte Heimat will . Desweiteren würde mich intresieren ob bei einer bestehenden Betreuung ein Gutachten vom Psychater die Beteuung aufheben könnte, da mich diese ganzen Umstände sehr runterziehen |
29.06.2010, 01:28 | #2 | |||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
nein, das kann er nicht verhindern. du bist ja kein gefangener und kein kleinkind. betreuer kann dir nix verbieten. du kannst natürlich umziehen, wenn du das möchtest. der aufgabenkreis wohnungsangelegenheiten, dient dazu, dass der betreuer sich um deinen mietvertrag kümmern kann oder verhandlungen mit deinem vermieter führen. aber er kann nicht bestimmen, wo du wohnst und ob du umziehst. das könnte er allerhöchstens mit dem aufgabenkreis aufenthaltsbestimmung. aber selbst wenn er den hätte, muss er sich nach deinen wünschen richten. also: du kannst umziehen, wie du es willst, therapeutische wohngruppe ist kein knast. Zitat:
Zitat:
viel glück, gruß, zeiten |
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30.06.2010, 22:54 | #3 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.06.2010
Beiträge: 2
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danke erstmal Zeiten,
die Begründung sieht so aus : Im vergangenen Jahr sah es Psychose bedingt in meiner Wohnung zimlich kaputt und runtergekommen aus. Er denkt in meinem Intresse wär es besser erstmal in dieser Übergangseinrichtung. Nun bin ich aber wieder fit-(psychosefrei) und würde gerne wieder in meine Heimat zurück. Wie sicher wissen sie den das das ich wieder eine Wohnung mieten kann? Denn Aufenthaltsbestimmung hat er schon auch aber da ich kein selbst oder fremdgefärdendes Verhalten zeige ? Einfach wohnung mieten ? Einwilligungsvorbehalt hat der Betreuuer nicht! |
01.07.2010, 00:04 | #4 | ||||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
hm, und du denkst ja offebnar genau das gegenteil.... und ich denk, man selbst kann die eigenen interessen besser beurteilen als jemand anderes... Zitat:
Zitat:
bevor das gericht so was beschließt, muss es schon massiv schlimm sein. also betreuer allein, kann dir da nichts vorschreiben. das könnte nur ein gerichtsbeschluss und den kriegt man eben nicht so mir nix dir nix. Zitat:
wenn du selbst klar hast, was da geht oder gemacht werden muss, kannst du es auf eigene faust machen. falls irgendwie du zweifel hast, is es besser, den betreuer schriftlich über dein vorhaben zu unterrichten. dann is er im zugzwang. da kann er nicht einfach sich stur stellen. er ist an deine wünsche gebunden, wo du wohnen willst. und dann muss er sich auch um den ganzen krempel kümmern... so würd ich das machen. vielleicht schreibt ja noch eine kompetente fachfrau oder fachmann hier was dazu. dann brauchst dich nicht allein auf mein laienwissen verlassen. lg, zeiten |
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01.07.2010, 09:23 | #5 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen ihr zwei Verschwörer
liebe zeiten, ich glaube Du hast das: Mich würde intresieren ob ein Bereurer verhindern kann das ich umziehe wenn ich mich in einer terapeutischen Übergangseinrichtung befinde übersehen. Sven lebt also nicht in einer Wohnung. In der Regel läuft das ja dann so, dass Einrichtung, Betreuer und Betreuer zusammen besprechen ob der Wechsel raus aus der Einrichtung und zurück in eine eigenen Wohnung, inhaltlich Sinn macht. Manche Menschen brauchen Zeiten in Einrichtungen um die Zukunft wieder gut klar zu kriegen. Ich würde jetzt erstmal besprechen ob evtl. Betreutes Wohnen der nächste richtige therapeutische Schritt sein könnte, und da auch versuchen das zeitmässig festzulegen. Wenn das bejaht wird ist man einen grossen Schritt weiter. Das wäre also mein eindringlicher Rat. Menschen sind meistens soziale Wesen und die brauchen eine Eigen, aber auch eine Fremdwahrnehmung. Die Meinung, das man immer selbst am besten weiss, was gut für einen ist kann ich leider überhaupt nicht teilen. Manchmal klaffen zwischen der Einschätzung von "Aussen und Innen" einfach Welten, wichtig ist doch diese beiden Wahrnehmungen auf verträglichem Weg zusammen zu bringen. Das gilt nicht nur für Betreute sondern betrifft ganz allgemein alle Menschen. Wenn ich Sven "richtig" lese dann ist er in der Einrichtung nicht zufrieden und denkt, wenn ich den Wohnort wechsle bin ich die Einrichtung und auch die Betreuung los. Vielleicht lese ich ja aber auch "falsch"? Liebe zeiten, bei folgendem liegst Du leider falsch: er ist an deine wünsche gebunden, wo du wohnen willst. und dann muss er sich auch um den ganzen krempel kümmern... Dabei sträuben sich mir leicht die Haare. Wenn ein Betreuter etwas möchte weil er anderweitige Massnahmen nicht einsieht oder nicht einsehen kann, dann bin ich nicht an seine Wünsche gebunden. Meine Alkis "wünschen" sich auch täglich einen Kasten Bier anstatt der tagestrukturierenden Massnahme....... erfülle ich diesen Wunsch? Nein, natürlich nicht Verstehst Du? Sven, kläre erst mal den Stand Deiner Entwicklung, zusammen mit Deinen Betreuern und fang nicht an irgendwo eine Wohnung zu mieten. Das würde deutlich nach hinten losgehen. Gruss Michaela
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01.07.2010, 20:12 | #6 | |||||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
mach dir nix draus, ich hab das schon richtig gelesen. blos ändert es nichts an unseren rechten. haben wir hier in deutschland freizügigkeit. steht irgendwo im grundgesetz. und dem grundgesetz ist es egal, ob du in einer therapeutischen einrichtung wohnst oder im ritz... du hast das recht umzuziehen wenn du möchtest. und auch wenn du das therapiezeugs nicht magst, dann ist auch das ein guter grund zum ausziehen.... (das mein ich jedenfalls.) natürlich hast du recht, dass es sinnvoll ist mal mit anderen zu sprechen, wie sie das sehen und überlegen und beraten, was man am besten als nächstes machen könnte usw. nichts desto trozt, muss und darf jedeR ihr eigenes leben so führen, wie sie das für richtig hält. egal welche meinung jemand anderes dazu hat. dies recht, das kann nur ein gericht aufheben und bevor unsere gerichte so etwas machen, musst du total am ende sein, sonst hast du eben alle recht, wie jede andere auch, egal in welcher einrichtung du wohnst. Zitat:
Zitat:
lies mal diesen beitrag von heiner: http://www.forum-betreuung.de/rechts...html#post22732 der fall dort war vermutlich bisschen anders. die frau benötigte laut ärzten eine 24 stunden pflege. und das war dann der grund für die heimeinweisung. und das gericht war über alles informiert, auch darüber, dass es eine einweisung gegen den willden der betreuten war.... nur deswegen war es keine freiheitsbreaubung! Zitat:
Zitat:
hm, hab nun wirklich versucht das nun nett zu erklären, weil du es bist. hoffe deine bürste hat sich wieder bisschen gelegt. lieben gruß, zeiten |
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02.07.2010, 00:38 | #7 |
"Nervensäge" vom Dienst
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Beiträge: 755
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Hallo zeiten,
du hast aber schon gelesen, dass der Betreuer auch den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung hat? Ich frag nur, weil deine Ausführungen nach meinem Dafürhalten nur Sinn machen, wenn du das nicht mitgekriegt hast. Gruss, MurphysLaw |
02.07.2010, 01:17 | #8 | ||
"Räuberbraut"
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Zitat:
Zitat:
Aufenthaltsbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon gruß, zetien |
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02.07.2010, 02:26 | #9 |
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Beiträge: 2,294
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Hallo zeiten,
Du hast aus Deinem Link auch diesen Absatz gelesen? .. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung hei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG. FamRZ 1999. 1300. 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Vormundschaftsgerichte. Ich kann mich Michaela nur anschließen und finde es sehr gefährlich ohne Hintergrundwissen solche Ratschläge zu geben. @ Sven, selbstverständlich könneste Du aus der Einrichtung herausspazieren, sofern sie nicht geschlossenen ist. Der Betreuer ist berechtigt, den Aufenthalt zu bestimmen, aber er hat keine Befugnis z.B. Zwang anzuwenden. Es wird aber nicht ohne Grund dieser Aufgabenkreis bestimmt worden sein. Der kommt nur in Frage, wenn Dir die Einsicht bzw. Fähigkeit fehlt zu erkennen an welchen Aufenthaltsorten Dir z.B. eine Gefahr droht. Aufgabenkreise können nicht nur erweitert, sondern auch aufgehoben werden. Solange dies nicht der Fall ist, solltest Du keinen Alleingang starten. |
02.07.2010, 07:48 | #10 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Guten Morgen,
liebe zeiten, Du schreibst: und dem grundgesetz ist es egal, ob du in einer therapeutischen einrichtung wohnst oder im ritz... du hast das recht umzuziehen wenn du möchtest. und auch wenn du das therapiezeugs nicht magst, dann ist auch das ein guter grund zum ausziehen.... (das mein ich jedenfalls.) In einem hast Du sicher recht: Du könntest von der Therapieeinrichtung in Stadt X in die Therapieeinrichtung nach Stadt Y umziehen wenn Du möchtest. Dabei wäre sicher jeder Betreuer behilflich. Sven muss dem Einzug in seine derzeitige Einrichtung zugestimmt haben. Dafür gab es sicher Gründe die er einsah und die den Aufenthalt in der Einrichtung notwendig machten- und was mit diesen Gründen ist, da mus er drüber sprechen, kann nicht einfach kündigen, gehen und unvermittelt was völlig anderes anfangen. Und weil er das alleine nicht blickt, deshalb hat er wohl einen betreuer mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. zeiten, sich mit Gesetzen halbwegs auszukennen ist gut und im Alltag auch wichtig. Aber man muss dabei alles lesen und auch den kausalen Zusammenhang herstellen (können). "Recht" geht nicht einfach über Links und Zusammenfassungen zu beurteilen, Tinas Ergänzung ist das beste Beispiel. Grüsse Michaela
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