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Was kann ich tun

Dies ist ein Beitrag zum Thema Was kann ich tun im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Alt 07.07.2010, 18:19   #11
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Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Zitat von Bolder Beitrag anzeigen
@Michaela:

Wer erfindet immer solche Legenden?

Also der Reihe nach:

Ein Einwilligungsvorbehalt ist kraft Bekanntgabe des richterlichen Beschlusses wirksam. (§ 287 FamFG).
Ob ein Dritter vorher oder beim Rechtsgeschäft davon wusste ist uninteressant. Einfach mal § 108 Abs. 1 lesen und Abs. 2 BGB verstehen.
Ne Bolder,
lese ich nicht. ich lasse vergnügt den gesunden Menschenverstand walten. Du wirst ganz lange, wo weiss ich allerdings nicht, suchen müssen um einen Richter zu finden der zum Betreuer sagt: gut gemacht, den EV der Bank nicht vorgelegt im Rahmen der Vermögenssorge.
Ich weiss nicht so ganz das Vergnügen an Konstrukten nachzuvollziehen, gehts um Nebelkerzen? Der Bank war der EV bekannt und sie hat trotzdem ausgezahlt, ergo.....?

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Stichworte
bankgeschäfte, einwilligungsvorbehalt, haftung, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge

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