Zitat:
Zitat von Bolder
@Michaela:
Wer erfindet immer solche Legenden?
Also der Reihe nach:
Ein Einwilligungsvorbehalt ist kraft Bekanntgabe des richterlichen Beschlusses wirksam. (§ 287 FamFG).
Ob ein Dritter vorher oder beim Rechtsgeschäft davon wusste ist uninteressant. Einfach mal § 108 Abs. 1 lesen und Abs. 2 BGB verstehen.
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Ne Bolder,
lese ich nicht. ich lasse vergnügt den gesunden Menschenverstand walten. Du wirst ganz lange, wo weiss ich allerdings nicht, suchen müssen um einen Richter zu finden der zum Betreuer sagt: gut gemacht, den EV der Bank nicht vorgelegt im Rahmen der Vermögenssorge.

Ich weiss nicht so ganz das Vergnügen an Konstrukten nachzuvollziehen, gehts um Nebelkerzen?
Der Bank war der EV bekannt und sie hat trotzdem ausgezahlt, ergo.....?
Gruss Michaela