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Max Freiburg 07.07.2010 13:40

"Befreiter Betreuer" und Vermögensverzeichnis
 
Hallo,

ich werde wohl demnächst zum Betreuer meiner dementen Mutter. Zur Zeit regeln meine zwei Geschwister und ich mit einem weiteren Verwandten alles recht einvernehmlich und unkompliziert, und das soll auch so bleiben. Dafür habe ich aber ein paar Fragen:
  • Ich habe inzwischen verstanden, daß ich als Sohn ein "befreiter" Betreuer sein kann. Werde ich das zwangsläufig, oder ist das schon schwieriger, wenn es Geschwister gibt?
  • Wir wollen evtl. die Betreuungsaufgaben aufteilen (Finanzen/Behörden und Gesundheit/Aufenthalt). Kann ich als Betreuer für Finanzen jemand drittem eine Vollmacht für ein Konto erteilen? Hintergrund ist der o.g. Verwandte, der das im Moment auch schon hat und "vor Ort" ist, meine Geschwister und ich verteilen uns in der Republik. Der Verwandte möchte aber selbst nicht Betreuer werden.
  • Soweit ich verstanden habe, setzt die Betreuung dann u.a. damit ein, daß ich ein Vermögensverzeichnis erstellen müßte. Wird das der aktuelle Stand, oder muß da auch rückwirkend (wie z.B. bei einem Kreditantrag) Ein/Ausgänge der letzten Monate vorgelegt werden?
  • Wie genau muß so eine (wiederholte) Vermögensaufstellung sein? Es gibt -- auch wenn wir uns bemühen, so legal wie möglich zu sein -- doch auch einige Ausgaben, für die wir keine Quittungen haben (Narbarjungs, die Rasen mähen, ältere Damen aus der Bekanntschaft, die mal einen Nachmittag zum Mühle-spielen kommen und dafür ein paar Euro bekommen etc). Wie geht man mit sowas um?
Herzlichen Dank,

Max aus Freiburg

AndreasLübeck 07.07.2010 15:13

Hallo,

als Sohn "ist" man befreiter Betreuer, automatisch. Es sei denn, das Gericht verneint dies ausdrücklich (sehr selten).

Natürlich kann man den Geschwistern Vollmachten geben, aber dem Gericht ist nur der Betreuer verantwortlich. Ich würde den Sonstwas tun, Vollmachten auszuhändigen. Wie schnell kann es grade unter Geschwistern mal Streit geben.

Normalerweise teilt das Vormundschaftsgericht mit, zu welchem Stichtag das Vermögensverzeichnis zu erstellen ist. Abweichungen vom Stichstag sind grade bei Kreditverträgen ganz natürlich. Einfach angeben: Kreditvertrag vom ..., bei Bank X, Laufzeit, Restsumme, Höhe der einzelnen Rate.

Als befreiter Betreuer ist es etwas unpraktisch (meine persönliche Meinung). Man muss nur einmal im Jahr eine Vermögensübersicht erstellen, aber bei Beendigung der Betreuung - durch Tod, Aufhebung oder Bestellung eines anderen Betreuers - muss eine Aufstellung über die Verwendung des Vermögens gefertigt werden. Da sind dann alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen, die während der Betreuung angefallen sind. Oh oh, das kann eine lange Liste werden.

Begatellausgaben sind auch durch Belege/Quittungen nachzuweisen. Mitunter reicht es aber auch, wenn die Ausgabe glaubhaft gemacht wird. "Nachbarjungen 5 Euro für Reinigung des Gehweges" wird schon anerkannt werden. :a040:
"Der Schwester A 5000 Euro geschenkt" eher nicht. :nein:

Also, auch wenn es nicht verlangt wird - ich würde jedes Jahr so eine Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung einreichen. Wenn das Gericht nichts zu beanstanden hat, ist es gut. Und wenn es Fragen gibt, kann man das relativ zeitnah klären. Wer weiss denn beispielsweise nach 10 Jahren noch, wofür der eine oder andere Betrag ausgegeben wurde, für den eine Quittung fehlt ?

Gruß

Andreas
:winke:

Max Freiburg 07.07.2010 16:16

Hallo Andreas, besten Dank schonmal für die Antworten.

Zitat:

Zitat von AndreasLübeck (Beitrag 38933)
Natürlich kann man den Geschwistern Vollmachten geben, aber dem Gericht ist nur der Betreuer verantwortlich. Ich würde den Sonstwas tun, Vollmachten auszuhändigen. Wie schnell kann es grade unter Geschwistern mal Streit geben.

Es geht um den anderen Verwandten. Wenn der uns bzw. meine Mutter hätte übers Ohr hauen wollen, hätte er in den letzten Jahren genug Gelegenheit gehabt. Nein, der hat sich alles Vertrauen, was wir in ihn haben, redlich verdient. Und dem Gericht bzw. meiner Mutter gegegenüber bin ich verantwortlich, das ist schon klar.

Zitat:

Zitat von AndreasLübeck (Beitrag 38933)
Normalerweise teilt das Vormundschaftsgericht mit, zu welchem Stichtag das Vermögensverzeichnis zu erstellen ist. Abweichungen vom Stichstag sind grade bei Kreditverträgen ganz natürlich. Einfach angeben: Kreditvertrag vom ..., bei Bank X, Laufzeit, Restsumme, Höhe der einzelnen Rate.

Mistverständnis: es ging nicht um einen Kredit für meine Mutter, sondern wenn ganz allgemein ein (größerer) Kredit beantragt wird, muß ich ja mein Einkommen ggf. rückblickend offen legen. So hätte ich gedacht, daß das Gericht evtl. rückblickend sehen will, was denn so auf den Konten der Frau Mama los war. Wenn dem offenbar nicht so ist, ist die Aufstellung ja deutlich einfacher zu erstellen.

Max, der sich jetzt erstmal an, und dann in die Dreisam begibt :cool:

Chrysologus 07.07.2010 20:13

Man kann die verschiedenen Aufgabenkreise verschiedenen Betreuern zuweisen, man kann auch alle drei Geschwister zu Betreuern mit allen Aufgabenkreisen machen. Wenn das bisher einvernehmlich ging, dann halte ich das für eine gute Lösung.

Max Freiburg 08.07.2010 19:18

Zitat:

Zitat von Chrysologus (Beitrag 38950)
... man kann auch alle drei Geschwister zu Betreuern mit allen Aufgabenkreisen machen. Wenn das bisher einvernehmlich ging, dann halte ich das für eine gute Lösung.

Von der Teilung wurde mir schon verschiedentlich abgeraten, wir werden das wohl dennoch tun, v.a. weil wir de facto (egal, ob und wie geteilt werden wird) versuchen werden, uns zu einigen. Schwierig wird das nur bei akuten Entscheidungen, wenn evtl. keine Zeit ist, eine Telefonkonferenz (vorher hatte ich noch nie eine "Dreierkonferenz" privat verwendet) am Abend abzuwarten.
Drei gleichberechtigte Betreuer nebeneinander halte ich allerdings nicht für gut, dann kann eine kurzfristige Entscheidung unmöglich werden, weil dann wohl alle Betreuer gefragt werden *müssen*.

Max

ronja 08.07.2010 19:37

Drei gleichberechtigte Betreuer müssen nicht notwendig nur zu dritt handeln. Wenn sich alle gegenseitig vertrauen, kann auch jeder einzelne der drei Betreuer jeweils allein vertretungsberechtigt sein.


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