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Auskunft an Ämter

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskunft an Ämter im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin ehrenamtl. Betreuerin eines jungen Mannes. Nun schreibt mich das Amt (Eingliederungshilfe) an, ich möchte die Namen und ...


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Alt 16.07.2010, 14:49   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 12.02.2010
Ort: im Norden
Beiträge: 55
Standard Auskunft an Ämter

Hallo,

ich bin ehrenamtl. Betreuerin eines jungen Mannes. Nun schreibt mich das Amt (Eingliederungshilfe) an, ich möchte die Namen und Anschriften der Eltern mitteilen.

Bin ich dazu verpflichtet? Oder muss ich die Eltern selbst zur Auskunft auffordern?

Lg, tervall19
tervall19 ist offline  
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Alt 16.07.2010, 15:22   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,745
Standard

Hallo,

meine unverbindliche Meinung hierzu:

Grundsätzlich ja.

Du handelst im Namen des Betreuten.

Wenn betr. Auskünfte Voraussetzung für die Gewährung von Sozialleistungen sind, solltest Du diese erteilen; ansonsten könnte die betr. Leistung ja abgelehnt werden - was wohl nicht im Sinne d. Betreuten und Deiner Aufgabenstellung wäre. Bei Nichterteilung könntest Du schlimmstenfalls ggf. womöglich noch in Haftung genommen werden.
Ich gehe dabei davon aus, dass Dir die Vermögenssorge und/oder Behördenangelegenheiten o.Ä. übertagen sind.

Oder gibt es einen vernünftigen Grund, diese Angaben nicht zu machen?

mfg
carlos ist offline  
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Alt 17.07.2010, 07:47   #3
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
Standard

Sehe ich genauso. Auskunft erteile ich hier schon im Rahmen der Mitwirkungspflicht. Immerhin will ich ja auch was von der Behörde. Was ich ablehne, ist es Dedektivarbeit zu machen, falls mir der Aufenthalt der Eltern od.. Kinder nicht bekannt ist. Hier darf gern die Behörde im Rahmen des Amtsermittlungsverfahren tätig werden.

Gruß aus Berlin
BetrKl ist offline  
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Alt 19.07.2010, 10:18   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.12.2009
Beiträge: 42
Standard

Hallo,

ja du bist zur Auskunftserteilung im Rahmen deiner Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff SGB I verpflichtet, wenn du Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen möchtest.

In der Regel gehts dann um Unterhaltsprüfungen bezüglichd der Eltern.

Dem Betreuten entsteht hierdurch kein Nachteil.

Gruß
Fabi
Fabi ist offline  
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Alt 20.07.2010, 08:37   #5
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 12.02.2010
Ort: im Norden
Beiträge: 55
Standard

Hallo,

herzlichen Dank für eure Antworten.

Ich habe die Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Der Betreute bezieht Sozialleistungen.

Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Mutter, die ebenfalls unter Betreuung steht. Nur wer sie betreut, ist mir nicht bekannt. Dies werde ich dann genau so dem Amt mitteilen.

LG,
tervall19
tervall19 ist offline  
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