Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskunft an Ämter im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bin ehrenamtl. Betreuerin eines jungen Mannes. Nun schreibt mich das Amt (Eingliederungshilfe) an, ich möchte die Namen und ...
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#1 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 12.02.2010
Ort: im Norden
Beiträge: 55
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Hallo,
ich bin ehrenamtl. Betreuerin eines jungen Mannes. Nun schreibt mich das Amt (Eingliederungshilfe) an, ich möchte die Namen und Anschriften der Eltern mitteilen. Bin ich dazu verpflichtet? Oder muss ich die Eltern selbst zur Auskunft auffordern? Lg, tervall19 |
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#2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,745
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Hallo,
meine unverbindliche Meinung hierzu: Grundsätzlich ja. Du handelst im Namen des Betreuten. Wenn betr. Auskünfte Voraussetzung für die Gewährung von Sozialleistungen sind, solltest Du diese erteilen; ansonsten könnte die betr. Leistung ja abgelehnt werden - was wohl nicht im Sinne d. Betreuten und Deiner Aufgabenstellung wäre. Bei Nichterteilung könntest Du schlimmstenfalls ggf. womöglich noch in Haftung genommen werden. Ich gehe dabei davon aus, dass Dir die Vermögenssorge und/oder Behördenangelegenheiten o.Ä. übertagen sind. Oder gibt es einen vernünftigen Grund, diese Angaben nicht zu machen? mfg |
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#3 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Sehe ich genauso. Auskunft erteile ich hier schon im Rahmen der Mitwirkungspflicht. Immerhin will ich ja auch was von der Behörde. Was ich ablehne, ist es Dedektivarbeit zu machen, falls mir der Aufenthalt der Eltern od.. Kinder nicht bekannt ist. Hier darf gern die Behörde im Rahmen des Amtsermittlungsverfahren tätig werden.
Gruß aus Berlin |
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#4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 24.12.2009
Beiträge: 42
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Hallo,
ja du bist zur Auskunftserteilung im Rahmen deiner Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff SGB I verpflichtet, wenn du Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen möchtest. In der Regel gehts dann um Unterhaltsprüfungen bezüglichd der Eltern. Dem Betreuten entsteht hierdurch kein Nachteil. Gruß Fabi |
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#5 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 12.02.2010
Ort: im Norden
Beiträge: 55
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Hallo,
herzlichen Dank für eure Antworten. Ich habe die Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Der Betreute bezieht Sozialleistungen. Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Mutter, die ebenfalls unter Betreuung steht. Nur wer sie betreut, ist mir nicht bekannt. Dies werde ich dann genau so dem Amt mitteilen. LG, tervall19 |
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