Dies ist ein Beitrag zum Thema Fragen zur Vollmacht&Btreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen zusammen
In der notarialen Urkunde (Vollmacht, Betreuungs-und Patientenverfügung) die meine Schwiegermutter (Demenzkrank) hat, steht:
„Die Vollmacht erlischt nicht ...
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#1 |
Gesperrt
Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 8
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Guten Morgen zusammen
In der notarialen Urkunde (Vollmacht, Betreuungs-und Patientenverfügung) die meine Schwiegermutter (Demenzkrank) hat, steht: „Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers und gilt im Falle der ganzen oder teilweisen Geschäftsunfähigkeit weiter. Sie gilt auch für den Fall, das nach 1896BGB für den Vollmachtgeber ein Betreuer erstellt werden müßte“ 1) Was bedeutet „Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers“, ist dieses „nicht“ ein Druckfehler? 2) Was ist der Unterschied, in diesem Fall, zwischen Vollmacht und Betreuer-Status? Ich würde mich über eine Antwort von euch freuen. July |
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#2 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
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Das bedeutet, diese Vollmacht gilt _über den Tod hinaus_ Einfach ausgedrückt, der Vollmachtnehmer hat eine Generalvollmacht, egal ob Deine Schwiegermutter lebt oder bereits gestorben ist. Der Unterscheid zwischen einem Bevollmächtigten und einem Betreuer ist – verkürzt – folgender: Der Bevollmächtigte wird ausschließlich vom Vollmachtgeber, hier der Schwiegermutter, kontrolliert. Dabei ist es egal, ob die Schwiegermutter geschäftsfähig, geschäfts_un_fähig oder tot ist. Der Betreuer muss sich am aktuellen Willen des Betreuten orientieren und wird bei seinen Handlungen vom Betreuungsgericht kontrolliert. Ausführliche Infos zur Sache gibt die örtliche Betreuungsstelle der Stadt bzw. des Landkreises. (Neugierige Gegenfrage: Hat die Schwiegermutter ein beachtliches Vermögen?) |
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#3 |
Gesperrt
Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 8
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Danke für die schnelle Antwort!
Welchen Sinn macht das wenn „die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod...“ ? Soll das vielleicht heißen das der Bevollmächtigte der Erbe ist, oder wie? (Ja, Etwas Vermögen hat sie) Geändert von July (17.07.2010 um 12:49 Uhr) |
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#4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,138
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Moin July,
noch eine Antwort: Die Betreuung endet perGesetz mit demTod des/der Betreuten. Bei einer Vollmachtserteilung kann man (muss es aber nicht) auch über den Tod hinaus die Vollmacht erteilen.Das hat durchaus Vorteile: - z.B. erlischt die Kontovollmacht nicht. Eine Bank darf dan Konto nicht gleich zumachen. Man kann auch die Beerdigung organisieren oder (falls vorhanden ![]() Eine Vollmachtkannst Du Dir wie einen Vertrag zwischen dem V-Geber und demV-Nehmer vorstellen. In einen Vertragkannst Du reinschreiben, was Du willst. Du kannst sogar mit der Vollmacht eine Kontrollinstanz festlegen, was gar nicht so unsinnig ist, weil der/die Bevollmächtigte insbesondere dann, wenn er/sie selber die Kontrolle nicht mehr selber übernehmen kann noch kontrolliert wird. Das klingt vielleicht nach "schön blös",wer sich kontrollieren läßt, aber gerade in Familiengeschichten ist das eine Überlegung wert: Gerade hier treten diebrutalsten Streitereien auf, wenn einer die Vollmacht hat und die anderen Erben glauben, der Vollmachtnehmer würde sie um ihr Erbe bringen. Hat ein anderer aus der Familie den Kontrollauftrag, dann muß er/sie sich mit dem Bevollmächtigten zusammensetzen und beide einen Weg finden, wie mit der Vollmacht (und wahrscheinlich insbesondere mit dem Vermögen)umgegangen wird. Die Vollmachtsausübung hat auf jedenfall eine große Chance transparenter zu werden. Der von Dir zitierte Spruch: "Die Vollmacht ... gilt im Falle der ganzen oder teilweisen Geschäftsunfähigkeit weiter..." ist eine klassische tote Leiche: Wofür macht man denn die Vollmacht???, wenn nicht gerade dafür. "Sie gilt auch für den Fall, das nach 1896BGB für den Vollmachtgeber ein Betreuer erstellt werden müßte“ - ist auch so eine Glanzleistung von dem Notar. Er kann vielleicht eine Betreuungsverfügung schreiben, in der der Bevollmächtigte in Falle der Notwendigkeit auch zum Betreuer bestimmt wird. Aber das was da steht, wird das Gericht einen feuchten Dreck scheren, wenn es die Entbindung des Bevollmächtigten für notwendig erachtet. Also Notar ist ein Beruf,wie jeder andere: Auch da gibt es wirre Totalhirsche... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
Gesperrt
Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 8
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Hallo Imre
Danke für die ausführliche Antwort. Das Problem bei uns ist, das der Bevollmächtigte nicht aus der Familie ist. Durch seine Vollmacht (über das gesamte Vermögen), hat er Anspruch auf den Nachlass. Gruß July |
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#6 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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![]() Zitat:
anspruch auf nachlass hat er nicht. er kann nur darüber verfügen (im rahmen der vollmacht) bis die erberei abgeschlossen ist. danach besitzen die erben die rechte der vollmachgeberin und können den bevollmächtigten entlassen und auch rechenschaft über sein tun verlangen. weil auch dies recht geht von der vollmachtgeberin auf die erben dann über. gruß, zeiten |
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#7 |
Gesperrt
Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 8
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Hallo zeiten
Das ist aber gut zu wissen, danke! ![]() July |
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#8 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,745
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![]() Zitat:
Dort wird eine Vollmacht m.E. eher positiv, eine Betreuung eher negativ dargestellt. mfg |
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#9 |
Gesperrt
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 2
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Zwei Ergänzungen:
Die Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kein Vertrag. Das heißt, dass der Bevollmächtigte nicht zustimmen oder unterschreiben muss. Eine Vollmacht, die über den Tod hinaus fortgilt, nennt man transmortale Vollmacht. Das ist in der Praxis anerkannt und überwiegend üblich. Die rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang werden schon seit der Einführung des BGB diskutiert und sind heute noch immer offen. |
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