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Fragen zur Vollmacht&Btreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fragen zur Vollmacht&Btreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen zusammen In der notarialen Urkunde (Vollmacht, Betreuungs-und Patientenverfügung) die meine Schwiegermutter (Demenzkrank) hat, steht: „Die Vollmacht erlischt nicht ...


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Alt 17.07.2010, 09:02   #1
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Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 8
Standard Fragen zur Vollmacht&Btreuung

Guten Morgen zusammen

In der notarialen Urkunde (Vollmacht, Betreuungs-und Patientenverfügung) die meine Schwiegermutter (Demenzkrank) hat, steht:

„Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers und gilt im Falle der ganzen oder teilweisen Geschäftsunfähigkeit weiter. Sie gilt auch für den Fall, das nach 1896BGB für den Vollmachtgeber ein Betreuer erstellt werden müßte“

1) Was bedeutet „Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers“, ist dieses „nicht“ ein Druckfehler?
2) Was ist der Unterschied, in diesem Fall, zwischen Vollmacht und Betreuer-Status?

Ich würde mich über eine Antwort von euch freuen.
July
July ist offline  
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Alt 17.07.2010, 09:26   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
Standard

Zitat:
Zitat von July Beitrag anzeigen
1) Was bedeutet „Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers“, ist dieses „nicht“ ein Druckfehler?
2) Was ist der Unterschied, in diesem Fall, zwischen Vollmacht und Betreuer-Status?


Das bedeutet, diese Vollmacht gilt _über den Tod hinaus_
Einfach ausgedrückt, der Vollmachtnehmer hat eine Generalvollmacht, egal ob Deine Schwiegermutter lebt oder bereits gestorben ist.

Der Unterscheid zwischen einem Bevollmächtigten und einem Betreuer ist – verkürzt – folgender:

Der Bevollmächtigte wird ausschließlich vom Vollmachtgeber, hier der Schwiegermutter, kontrolliert. Dabei ist es egal, ob die Schwiegermutter geschäftsfähig, geschäfts_un_fähig oder tot ist.

Der Betreuer muss sich am aktuellen Willen des Betreuten orientieren und wird bei seinen Handlungen vom Betreuungsgericht kontrolliert.

Ausführliche Infos zur Sache gibt die örtliche Betreuungsstelle der Stadt bzw. des Landkreises.

(Neugierige Gegenfrage: Hat die Schwiegermutter ein beachtliches Vermögen?)
Bolder ist offline  
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Alt 17.07.2010, 12:46   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 8
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Danke für die schnelle Antwort!
Welchen Sinn macht das wenn „die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod...“ ? Soll das vielleicht heißen das der Bevollmächtigte der Erbe ist, oder wie?
(Ja, Etwas Vermögen hat sie)

Geändert von July (17.07.2010 um 12:49 Uhr)
July ist offline  
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Alt 18.07.2010, 14:16   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,138
Standard

Moin July,
noch eine Antwort:

Die Betreuung endet perGesetz mit demTod des/der Betreuten.
Bei einer Vollmachtserteilung kann man (muss es aber nicht) auch über den Tod hinaus die Vollmacht erteilen.Das hat durchaus Vorteile:
- z.B. erlischt die Kontovollmacht nicht. Eine Bank darf dan Konto nicht gleich zumachen. Man kann auch die Beerdigung organisieren oder (falls vorhanden eine Immobilie weiter verwalten bzw. mit der Hausverwaltung als Auftraggeber weiter arbeiten. Dasgibt sonst richtig Probleme, wenn die Bank das Konto zumacht, und eine eingesetzte Hausverwaltung nicht mehr damit arbeiten kann. (Alles schon gehabt).

Eine Vollmachtkannst Du Dir wie einen Vertrag zwischen dem V-Geber und demV-Nehmer vorstellen. In einen Vertragkannst Du reinschreiben, was Du willst.

Du kannst sogar mit der Vollmacht eine Kontrollinstanz festlegen, was gar nicht so unsinnig ist, weil der/die Bevollmächtigte insbesondere dann, wenn er/sie selber die Kontrolle nicht mehr selber übernehmen kann noch kontrolliert wird.
Das klingt vielleicht nach "schön blös",wer sich kontrollieren läßt, aber gerade in Familiengeschichten ist das eine Überlegung wert: Gerade hier treten diebrutalsten Streitereien auf, wenn einer die Vollmacht hat und die anderen Erben glauben, der Vollmachtnehmer würde sie um ihr Erbe bringen. Hat ein anderer aus der Familie den Kontrollauftrag, dann muß er/sie sich mit dem Bevollmächtigten zusammensetzen und beide einen Weg finden, wie mit der Vollmacht (und wahrscheinlich insbesondere mit dem Vermögen)umgegangen wird. Die Vollmachtsausübung hat auf jedenfall eine große Chance transparenter zu werden.

Der von Dir zitierte Spruch: "Die Vollmacht ... gilt im Falle der ganzen oder teilweisen Geschäftsunfähigkeit weiter..." ist eine klassische tote Leiche:
Wofür macht man denn die Vollmacht???, wenn nicht gerade dafür.

"Sie gilt auch für den Fall, das nach 1896BGB für den Vollmachtgeber ein Betreuer erstellt werden müßte“ - ist auch so eine Glanzleistung von dem Notar. Er kann vielleicht eine Betreuungsverfügung schreiben, in der der Bevollmächtigte in Falle der Notwendigkeit auch zum Betreuer bestimmt wird. Aber das was da steht, wird das Gericht einen feuchten Dreck scheren, wenn es die Entbindung des Bevollmächtigten für notwendig erachtet.
Also Notar ist ein Beruf,wie jeder andere: Auch da gibt es wirre Totalhirsche...

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 18.07.2010, 15:31   #5
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Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 8
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Hallo Imre
Danke für die ausführliche Antwort.
Das Problem bei uns ist, das der Bevollmächtigte nicht aus der Familie ist. Durch seine Vollmacht (über das gesamte Vermögen), hat er Anspruch auf den Nachlass.

Gruß
July
July ist offline  
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Alt 18.07.2010, 16:01   #6
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von July Beitrag anzeigen
Durch seine Vollmacht (über das gesamte Vermögen), hat er Anspruch auf den Nachlass.
hi july,
anspruch auf nachlass hat er nicht. er kann nur darüber verfügen (im rahmen der vollmacht) bis die erberei abgeschlossen ist. danach besitzen die erben die rechte der vollmachgeberin und können den bevollmächtigten entlassen und auch rechenschaft über sein tun verlangen. weil auch dies recht geht von der vollmachtgeberin auf die erben dann über.
gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 18.07.2010, 17:10   #7
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Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 8
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Hallo zeiten
Das ist aber gut zu wissen, danke!

July
July ist offline  
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Alt 18.07.2010, 19:56   #8
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,745
Standard

Zitat:
Zitat von Bolder Beitrag anzeigen

Der Unterscheid zwischen einem Bevollmächtigten und einem Betreuer ist – verkürzt – folgender:

Der Bevollmächtigte wird ausschließlich vom Vollmachtgeber, hier der Schwiegermutter, kontrolliert. Dabei ist es egal, ob die Schwiegermutter geschäftsfähig, geschäfts_un_fähig oder tot ist.

Der Betreuer muss sich am aktuellen Willen des Betreuten orientieren und wird bei seinen Handlungen vom Betreuungsgericht kontrolliert.
Dieser wesentliche Unterschied wird m.E. in der öffentlichen Diskussion zu wenig deutlich.
Dort wird eine Vollmacht m.E. eher positiv, eine Betreuung eher negativ dargestellt.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 23.07.2010, 12:35   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 2
Standard

Zwei Ergänzungen:

Die Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kein Vertrag. Das heißt, dass der Bevollmächtigte nicht zustimmen oder unterschreiben muss.

Eine Vollmacht, die über den Tod hinaus fortgilt, nennt man transmortale Vollmacht. Das ist in der Praxis anerkannt und überwiegend üblich. Die rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang werden schon seit der Einführung des BGB diskutiert und sind heute noch immer offen.
SquadStein ist offline  
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