Dies ist ein Beitrag zum Thema Bargeld des Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Mein Betreuter ist in einem Heim untergebracht und bekommt ein Taschengeld, das von der Einrichtung verwaltet wird. Da er ...
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04.05.2005, 23:35 | #1 |
Gast
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Bargeld des Betreuten
Hallo,
Mein Betreuter ist in einem Heim untergebracht und bekommt ein Taschengeld, das von der Einrichtung verwaltet wird. Da er Schwierigkeiten hat sich verbal zu äußern, kann er seine Wünsche nicht entsprechend vorbringen und kauft sich nur selten etwas. Inzwischen ist ein gewisser Betrag zusammengekommen. Wieviel darf er an Bargeld haben? Ein Sparbuch mit dem als Schonvermögen angegebenen Betrag besteht bereits. Die Betreuung führe ich erst seit kurzer Zeit, ehrenamtlich. Ist es sinnvoll das Bargeld für sinnvolle Anschaffungen langsam zu verringern? Rijwe |
05.05.2005, 09:45 | #2 |
Gast
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Taschengeld
Hallo Rijwe,
auch fürs Taschengeld (samt Sparbuch) gilt die Grenze des Schonbetrags, an und für sich. Denn es ist zu unterscheiden zwischen Einkommen und Vermögen. Und da das Taschengeld ihm zugewendet wurde, kann resp. soll er nicht bestraft werden, wenn er es nicht verwendet hat oder verwenden konnte. Erhöht sich jedoch dadurch das Sparguthaben über die Schongrenze, können weitere Taschengeldzahlungen vorübergehend eingestellt werden, mangels Bedarf. Im schlechtesten Fall hätte er sich noch an den Heimkosten zu beteiligen. Um aber eine haarspalterische Auseinandersetzung mit dem Leistungsträger zu vermeiden. ist es ratsam, das Taschengeldkonto zu mindern und ihm von dem Geld Sinnvolles, Nützliches und/oder Erfreuendes zu besorgen. Wenn er seine Wünsche und Bedürfnisse nicht selbst benennt, gilt es, sich und ihm mit Phantasie zu behelfen, was nicht schon durch Bekleidungsgeld, Leistungen der Pflegekasse oder Verpflegung durch das Heim erbracht wurde oder zu beanspruchen ist. In diesem Sinne viel Erfolg Heinz |
05.05.2005, 13:30 | #3 |
Gast
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ohne
Hallo,
die Erfahrung zeigt, dass eine (geringfügige) Überschreitung des Schonbetrages geduldet wird. Hier wird vom Sozialamt so argumentiert, dass es ok. ist, wenn genug Geld für eine Beerdigung zusammengespart wird, natürlich keine Luxus-Bestattung. Es ist manchmal auch gar nicht möglich, das Taschengeld in voller Höhe auszugeben, dann schreibe ich an das Sozialamt und bitte um eine geringere Zahlung. Das Amtsgericht wiederum sieht es gar nicht so ungern, wenn der Schonbetrag überschritten wird, dann wird der Betreuer vom Vermögen des Betreuten bezahlt, und nicht aus der Staatskasse. Des einen Freud, des anderen Leid. Gruss Andreas |
05.05.2005, 21:26 | #4 |
Gast
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Bargeld
Danke für eure Antworten!
Gleich morgen werde ich einen Termin mit dem Bezugsbetreuer im Heim vereinbaren der meinen Betreuten am besten kennt, um mit ihm ein Gespräch über eventuell notwendige bzw sinnvolle Anschaffungen zu führen. Mein Betreuter hat mir beim Bummeln durch die kleine Stadt schon einiges gezeigt für das er sich interessiert, und da ich ihn doch schon ein wenig kennengelernt habe, werden wir auch einiges finden, über das er sich freut. Oder es gibt die Möglichkeit einen kleinen Urlaub mit anderen Menschen mit Behinderung auf einem Bauernhof zu verbringen. Er liebt nämlich Tiere besonders. Also, ihr habt uns geholfen, danke! Rijwe |
06.05.2005, 14:06 | #5 |
Gast
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Vorsorge
Hallo Rijwe,
einen Gedanken vom Andreas möchte ich noch bestätigen - Vorsorge für eine angemessene Bestattung. Dieses Kapitel wird in der Regel leicht übersehen. Sterbegeld gibt es nicht mehr und ohne zahlungsfähige Angehörige oder ohne Nachlass droht Verscharren. Letztlich stand in der Tageszeitung, ein Bestattungsinstitut beabsichtigt Verstorbene ohne Sarg senkrecht in die Erde zu lassen. Zivilisatorisch-kulturell oder ethisch sicherlich diskutabel. Doch für das Ordnungsamt zweifelsfrei eine Alternative, wenn noch billiger als ein namenloses Urnengrab. Dem gegenüber kann der Heimbewohner sehrwohl seinen Willen schriftlich fixieren, wo und wie seine Bestattung zu erfolgen hat, und Angehörige, Bevollmächtigte oder Betreuer können schon zu Lebzeiten mit einem Bestattungsinstitut alles Erforderlich regeln. Notfalls über ein Treuhandkonto und Versicherung. Das Sozialamt mag das zwar gar nicht und in der Regel wird reichlich diskutiert. Doch gegen den letzten Willen, sprich Testament, kann sich auch das Sozialamt nicht an. Und wenn die Bestattung verhältnismäßig ist und einer üblichen Bestattung entspricht, wird sie nicht wirklich intervenieren können. In diesem Sinn Heinz |
07.05.2005, 13:56 | #6 |
Gast
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Bargeld
Hallo Heinz,
Dein Beitrag trifft genau die Frage, mit der ich mich momentan hauptsächlich auseinandersetze. Ich denke, genau da ist der Punkt an dem ich anfangen muß eine Vorsorge einzurichten. Bislang kenne ich keine sogenannten „Schlichtbegräbnisse“, habe keine Vorstellung davon. D.h., ich werde mich mit dem Heimleiter zusammensetzen, der ja für die Bestattung zuständig ist, da mit dem Tod eines Betreuten die ehrenamtliche Betreuung endet, werde mit ihm über seine Erfahrungen in seiner Einrichtung in dem Bereich sprechen und danach dann ein Bestattungsunternehmen zur Beratung aufsuchen. Auch die Situation meines anderen Betreuten, der über keinerlei Ersparnisse verfügt, müßte diskutiert werden. Gut, daß du die Anregung von Andreas aufgegriffen hast, herzliche Grüße! Rijwe |
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Stichworte |
bestattung, bestattungsvertrag, bestattungsvorsorge, heim, schonbetrag, schonbetrag sozialhilfe, schonvermögen, stationäre einrichtung |
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