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Weiterfinanzierung der Wohnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Weiterfinanzierung der Wohnung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Alt 03.08.2010, 12:14   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 350
Standard Weiterfinanzierung der Wohnung

Liebe Forenteilnehmer,

ich benötige Euren Rat bei folgenem Fall:

Mein Betreuter ist 56 Jahre alt, (so gut wie) vermögenslos, er bezieht ALG II. Er leidet u.a. unter beginnender Demenz, Depressionen, Bluthochdruck, Gleichgewichtsstörungen - diese Dinge wurden aber erst ab etwa Mai erkannt, da er vorher nie zum Arzt ging. Seit Mitte Juni ist er im Krankenhaus zur Alkoholentgiftung und -entwöhnung, bald steht die Entlassung an. Er hat eine extrem schwache, leicht beeinflussbare Persönlichkeit, er sagt zu allem "ja" (Prüfung Einwilligungsvorbehalt läuft), kann sich zwar selbst waschen, essen, Medikamente einnehmen u.s.w., aber nur dann, wenn jemand daneben steht, der es ihm sagt. In Kürze soll er (noch im KH) vom MDK wegen der Pflegeeinstufung begutachtet werden, das hat der Sozialdienst veranlasst. Nach Gesprächen mit dem Betreuten (er kann sich dazu aber keine Meinung bilden), der behandelnden Ärztin und dem Pflegepersonal ist es angeraten, ihn zumindest vorübergehend in einem Pflegeheim stationär betreuen zu lassen. Ich hoffe daher, dass der MDK (falls der Betreute keine Pflegestufe bekommt) zumindest die Heimbetreuungsbedürftigkeit bescheinigt, was ja Voraussetzung für die Übernahme der Heimkosten duch das Sozialamt ist, den entsprechenden Antrag habe ich gestellt, ebenso einen Antrag bei der Rentenversicherung auf eine Erwerbsminderungsrente. Momentan bezieht er aber noch ALG II.

Das Problem: Die Ärzte können mir nicht sagen, ob sein Zustand dauerhaft so bleibt oder wieder besser wird. Daher möchte ich ihn erstmal im Rahmen einer Kurzzeitpflege im Heim unterbringen und sehen, wie er sich dort fühlt und ob sich sein Gesundheitszustand bessert. Da dir Rückkehr in die alte Wohnung unklar ist, soll diese noch nicht gekündigt werden (Genehmigung habe ich vorsichtshalber schon beantragt) und es sind die 3 Monate Kündigungsfrist zu beachten, der Vermieter stimmt einer vorzeitigen Vertragsauflösung nicht zu. Die Frage ist, wie das finanziert werden soll:
Im Rahmen einer Kurzzeitpflege zahlt die ARGE voraussichtlich das ALG II weiter (die Sachbearbeiterin konnte mir das aber auch nicht verbindlich sagen), aber spätestens bei einer (möglicherweise) dauerhaften Heimunterbringung steht ja fest, dass er nicht mehr erwerbsfähig ist bzw. nach Ablauf der 6 Monate seit Krankschreibung wieder sein wird.
Ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter beim Sozialamt ergab: Die weiter anfallenden Mietkosten könnten vom Sozialamt nur im Rahmen einer Nichtberücksichtigung von Einkommen "übernommen" werden, z.B. bei Rentenbezug, die Rente in Höhe der Monatsmiete bräuchte dann nicht für die Heimkosten eingesetzt werden. Er hat aber kein solches Einkommen, so dass er die Kosten für die weiterlaufenden Mietkosten selbst tragen müsste.

Gleiches gilt auch für die unvermeidlichen Umzungs- und Entrümpelungskosten, falls er tatsächlich in der Einrichtung bleibt und die Wohnung aufgelöst werden muss.

Im Zweifel würde ja dann der Vermieter auf den Kosten sitzen bleiben. Habt ihr eine Idee?

Herzlichen Dank schonmal und Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 03.08.2010, 15:11   #2
Dipl.-Gerontologin/ Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 28.04.2010
Ort: NRW
Beiträge: 94
Standard

Hallo Anni,

aus meiner Sicht hat du doch den Fall schon eingehend durchdacht und kannst auch nicht viel mehr tun. Folgende Gedanken habe ich noch:
- eigentlich wäre in dem Fall (auch, wenn sich der Betreute zuhause aufhält) wahrscheinlich eher das Sozialamt und nicht die ARGE zuständig; hat denn die ARGE noch nicht die Erwerbsfähigkeit prüfen lassen?
- aber so lange sich die ARGE noch zuständig sieht, würde ich schriftlich beantragen, dass die Mietkosten vorübergehend während der Kurzzeitpflege übernommen werden, weil zum jetzigen Zeitpunkt geplant ist, dass der Betroffene wieder in die Wohnung zurück kehrt und ein entsprechendes Hilfe-Netzwerk vorher organisiert werden muss.
- ich denke, dass sich während der Kurzzeitpflege ziemlich schnell herausstellen wird, ob der Betreute in der Einrichtung besser aufgehoben ist und sich dort auch wohl fühlt; dann kannst du die weiteren Schritte einleiten.
- wenn der Vermieter auf Kosten sitzen bleibt (oder auch Aufwand wg. der Entrümpelung), bist du dafür m. E. nicht verantwortlich bzw. es ist nicht dein Problem. Weil es auch nicht das Problem des Betreuten ist. Ich würde nur, sobald irgendetwas klar wird, den Vermieter schriftlich/per Fax darüber informieren. Z. B. wenn tatsächlich eine Kündigung erfolgen soll, aber die Genehmigung noch fehlt. Oder auch, wenn du eine Absage der ARGE bgl. der Weiterzahlung der Mietkosten bekommst o. ä.
__________________
Viele Grüße

Kathrin
KathrinW ist offline  
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Alt 03.08.2010, 16:04   #3
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 350
Standard

Hallo Kathrin,

ich werde auf jeden Fall Deinen Rat befolgen und nochmal schriftlich die Weiterzahlung der Mietkosten in der Kurzzeitpflege beantragen und den Vermieter auf dem Laufenden halten.

Schon recht kurze Zeit nachdem die Erkrankungen und die Alkoholabhängigkeit (welche erst max. 1 bis 1,5 Jahre bestanden haben kann und bisher eher verdeckt blieb) erkannt wurden, kam der Betreute ins Krankenhaus, wo er bis heute ist. Ich habe in seinen Unterlagen gesehen, dass er sich Anfang dieses Jahres noch auf Stellen beworben hat, bis Ende März hat der noch ALG I bekommen. Im Februar ist er einer Einladung der Arbeitsagentur nicht gefolgt und hat als Sanktion eine Woche das Arbeitslosengeld gesperrt bekommen. Laut (telefonischer Auskunft) des Psychiaters, der ihn kürzlich wegen dem Einwilligungsvorbehalt begutachtet hat, müssen damals die psychischen Beeinträchtigungen schon vorgelegen haben, wenn auch vielleicht noch in schwächerer Form. Ein Widerspruch (damals von einem Bekannten verfasst, ich habe die Betreuung erst seit Mitte Juni) blieb erfolglos. Deshalb möchte ich noch einen Antrag nach § 44 SGB X stellen, damit der Vorgang bzw. die Sanktion nochmal überprüft werden da ich der Meinung bin, dass das unentschuldigte Fehlen mit seiner erst päter entdeckten Krankheit zusammenhängt.

Ich habe damit bisher aber noch gezögert, weil ich mir nicht ganz sicher bin, ob es dann Probleme gibt, falls sich herausstellt, dass der B. damals schon nicht mehr arbeitsfähig gewesen ist und dies für den Leistungsbezug nachträglich noch relevant ist.

Die ARGE ist natürlich über den Krankenhausaufenthalt informiert, aber eine Überprüfung seiner Erwerbsfähigkeit hat noch nicht stattgefunden. Die Sachbearbeiterin hat sich da sehr unsicher angehört und mich nach meiner Einschätzung seiner Entwicklung gefragt - aber wenn es schon die Ärzte nicht sagen können... Sie hat gemeint, wenn er ins Pflegeheim käme, könne er ja wahrscheinlich auch längerfristig nicht arbeitsfähig sein, aber sie mutmasst eben nur.

Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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