Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von zeiten
hi gardfield,
jetzt hast du mich neugierig gemacht.
was möchte uns dieser wundersame beschluss sagen...??? kannst ...
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#11 | |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,105
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So wie ich die Fallschilderung verstehe, hat Steffis Mutter bisher die ganze Zeit Miete gezahlt und das Sozialamt hat nicht erwogen, ob es diese Zahlungen übernimmt. Wie es jetzt wirklich war, gibt der Sachverhalt nicht her. Ich kann Steffis Sachverhaltsschilderung allerdings nicht entnehmen, ob die Mutter schon im Heim ist oder vielleicht noch im KH oder in Kurzzeitpflege, denn Steffi schreibt: "Meine Mutter ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ihre Wohnung zu beziehen." Es könnte naürlich auch sein, dass das Sozialamt in Anbetracht der obigen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass Steffi die Wohnung sofort nach Stellung des Sozialhilfeantrags gekündigt hat, die Genehmigung dafür gleichzeitig beim Gericht beantragt hat und dass die Kündigung solange schwebend unwirksam ist. Dann hätte der Sozialhilfeträger für diesen Zeitraum den entspr. Einkommensteil bei der Mutte belassen, damit diese die Miete pflichtgemäß zahlen kann und könnte nun für die 3 Monate Juni - August den Sozialhilfeanspruch inclusive Mietzinsverpflichtung berechnen, um diesen dem Heim zu überweisen. Letzteres ist die Bedeutung von Satz 2 der Entscheidung. Der Vermieter bekommt seine Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist, Steffis Mutter hat davon aber keinen Vorteil. Ob das Sozialamt in diesem Fall nach der o.g. Entscheidung verfahren ist oder nicht - sie spielt in jedem Fall eine Rolle. Wenn das Sozialamt sie berücksichtigt hat, ist sie wichtig, um das Vorgehen zu verstehen, wenn nicht, würde ich darauf hinweisen, damit der Vermieter sein Geld bekommt und der Ärger minimiert wird. Mit den Renovierungskosten hat das aber nichts zu tun. |
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#12 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2010
Ort: Braunschweig
Beiträge: 13
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Guten Morgen,
also zur Erklärung. Meine Mutter ist seit Anfang Mai in einer Pflegeeinrichtung nach der Frührehaklinik. Parallel wurde der Antrag zur Zuzahlung beim Sozialamt gestellt. Dieses Verfahren dauert ja auch. Gleichzeitig die Frage immer nach der Wohnung. Da der Gesundheitszustand so ist, dass sie erstmal auf längerfristig nicht alleine Leben kann, sagte Sozialamt, diese muss aufgegeben werden, da sie diese nicht auch bezahlen. Ok, also Antrag (Mai) beim Amtsgericht gestellt. Dieses dauerte nun bis Mitte Juli 10. Dann habe ich die Kündigung geschrieben, zum 31.8.10, da das Sozialamt mir nur noch erlaubte Juli/August die Kaltmiete von der Rente meiner Mutter zu bezahlen und ab Sept. nichts mehr. Kündigungsbestätigung beinhaltet nun die 3-monatige Kündigungsfrist.Diese ist dann bis 31.10. Alles sehr verworren. Nun sollen Renovierungssachen gemacht werden. Wovon sollen diese bezahlt werden? Könnten diese eventuell vom Selbstbehalt (2.600 Euro) bezahlt werden müssen? Geändert von Steffi BS (06.08.2010 um 07:41 Uhr) |
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#13 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,105
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Hallo Steffi,
dass die Kündigung zum 31.10. bestätigt wurde, ist ganz normal, die Frist findest Du in § 573 c Abs. 1 BGB. Vom Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfebedürftigkeit bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin hat in Deinem Fall quasi das Sozialamt für 3 Monate die Mietzahlungen übernommen (wenn die Kündigung nicht bis zum 3. Mai erfolgen konnte, fällt der "Ablauf des übernächsten Monats" auf den 31.08.2010), denn nomalerweise hätte das ganze Einkommen für die Heimkosten eingesetzt werden müssen. Das entspricht also dem Beschluss, den ich genannt hatte, a kann man leider nicht meckern. Das Schonvermögen ist grundsätzlich dafür da, dass der Sozialhilfeempfänger/der Betreute es behalten kann. Das bedeutet aber nur, dass der Sozialhilfeträger nicht darauf zugreift. Bei privatrechtlichen Schulden gelten andere Grundsätze. Privatrechtlich ist ein Anspruch grob gesagt dann, wenn keine Behörde beteiligt ist, also jedenfalls immer dann, wenn er seine Grundlage im BGB hat, wie das bei mietvertraglichen Sachen der Fall ist. Theoretisch könnte der Vermieter Deine Mutter wegen der Renovierungskosten verklagen und, falls er Recht bekommt, seinen Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Darüber, ob Zwangsvollstreckung ins Schonvermögen zulässig ist, gibt es verschiedene Ansichten. Diejenige, die sagt, man darf in die 2600 € nicht zwangsvollstrecken, ist leider eine absolute Mindermeinung. Es könnte also durchaus passieren, dass das Konto Deiner Mutter bis auf 989,99 € - bei diesem Betrag liegt die Pfändungsfreigrenze für Alleinstehende - gepfändet wird. Gruß Garfield |
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#14 |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen zusammen,
scheinbar ist Verwirrung entstanden weil Steffi erst nach Erhalt der gerichtlichen Genehmigung gekündigt hat. Wir hatten das hier schon einige Male aber ich meine mich zu erinnern, dass von den Kollegen inzwischen im Fall der Heimaufnahme sofort gekündigt wird mit dem Hinweis darauf, dass die Wirksamkeit erst mit der Genehmigung eintritt. Weiter meine ich dass es auch dazu unterschiedliche Auslegungen gibt, einige Sozialämter "rechnen" die Genehmigungszeit hinzu, andere nicht. Hinsichtlich der Renovierung würde ich im Mietvertag mal nachsehen was genau da steht. Auch dazu gibt es inzwischen Änderungen im Gesetz. So wie Steffi es schildert ist die Wohnung ja anscheinend blitzesauber übergeben worden. Wenn ich mir unsicher wäre wie der Mietvertrag zu werten ist würde ich mich zum Mieterverein begegeben, gerade bei Renovierungen ist in der letzten Zeit einiges gekippt worde, es könnte sich also durchaus lohnen. Gruss Michaela |
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#15 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
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also eine solche Vorgehensweise bei Kündigungen bekäme ich hier mit Verweis auf § 1831 BGB postwendend um die Ohren gehauen. Gekündigt werden kann nach hiesiger Auffassung erst nach Vorliegen der Genehmigung. Gruß, Andreas |
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#16 | |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2010
Ort: Braunschweig
Beiträge: 13
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Hallo Andreas, also in meinem Fall war es auch so. Ich habe nachdem abgeklärt war, dass meine Mutter erstmal nicht alleine Leben kann und sie dann nach Suche eines geeigneten Platzes zur Pflege im Mai kam, die Kündigung der Wohnung beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Zur gleichen Zeit habe ich auch die Sozialhilfe zur Zuzahlung der Heimkosten beantragt. Das Sozialamt sicherte dann die Zuzahlung zu mit dem Hinweis, dass im Juli und August nur noch die Kaltmiete von der Rente meiner Mutter überwiesen werden darf, Rest geht an die Einrichtung und dann zahlt das Amt den Rest. Dann der Hinweis vom Amt, dass ab Sept. 10 die ganze Rente einzusetzen ist. Also kann ich keine Miete mehr zahlen, da nix mehr da ist. Amtsgericht hat sehr lange gedauert mit der Prüfung wegen der Kündigung, darum wollte das Sozialamt auch, dass ich schon einmal eine Kündigung schreibe mit dem Hinweis, das ich die Genehmigung nachreiche. Dieses habe ich dann der zuständigen Dame beim Amtsgericht mitgeteilt und nachgefragt, ob ich dass so darf und sie fing total an zu lachen. Sie sagte, dass dieses nicht wirksam wäre, denn eine nachträgliche Kündigung gibt es nicht. Darum habe ich dann nach erhalt der Genehmigung erst im Juli kündigen können mit Hinweis auf den 31.8.10 wiederum wegen dem Sozialamt. Bestätigung der Wohngesellschaft ist der 31.10.10 also 3 Monate Kündigungsfrist. Also ich durfte erst nach Amtsgerichtsbestätigung Kündigen. |
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#17 |
Gesperrt
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Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Bei Auszug in ein Heim aus gesundheitlichen Gründen gelten verkürzte Kündigungsfristen für Mietwohnungen (nach Auszug meist nur 4 Wochen). Daher auch keine Mietweiterzahlung, wenn Whg. geräumt, keine Sachbeschädigungen vorhanden sind und gem. MV entweder renoviert oder aber besenrein verlassen werden muss.
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#18 | |
Gesperrt
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Beiträge: 2,294
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Falsch!
Wohnungsauflösung ? Betreuungsrecht-Lexikon Ansonsten bitte ich um den entsprechenden § für ein Sonderkündigungsrecht bzw. das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Heimaufahmen. Es gibt lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Gesundheitsgefährung (§ 569 I BGB), was aber nichts damit zu tun hat. @ Steffi, ich schreibe die Vermieter bzw. Wohnungsgesellschaften ab und zu vorab an und teile mit, dass die Wohnung voraussichtlich gekündigt wird, die Genehmigung noch aussteht. Manchmal habe ich Glück und ich brauche die Fristen nicht mehr einhalten, weil z.B. schon direkt ein Nachmieter in den Startlöchern steht, sobald der Beschluss da ist. Zitat:
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#19 |
Gesperrt
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Schaut mal hier in diesem Thread:
Beendigung Mietverhältnis per Fax? http://www.forum-betreuung.de/forum-...s-per-fax.html |
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#20 |
Gesperrt
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Beiträge: 624
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Zu Tina "Falsch":
"Der Umzug in ein Altenpflegeheim oder Seniorenheim stellt einen gewichtigen Grund dar, der zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter berechtigt. AG Münster, Urt. v. 16.03.2000, Az: 54 C 6052/99; AG Altötting, Urt. v. 14.02.1997, Az.: 2 C3625/96". Gute Nacht |
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genehmigung, kündigungsfristen, wohnung, wohnungsauflösung, wohnungskündigung |
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