Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
...Die Kündigungsfrist kann jedoch nur angemessen verkürzt werden (in der Regel 4-6 Wochen), wobei die jeweilige Situation auf dem Wohnungsmarkt ...
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#21 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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...Die Kündigungsfrist kann jedoch nur angemessen verkürzt werden (in der Regel 4-6 Wochen), wobei die jeweilige Situation auf dem Wohnungsmarkt zu berücksichtigen ist. Eine sehr leichte Möglichkeit einer Neuvermietung kann eine entsprechend kurze Kündigungsfrist rechtfertigen.
Der ganze Text Mietrecht: vorzeitige Vertragsaufhebung bei Einweisung in ein Pflegeheim |
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#22 | |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,545
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Si. Ich bin, nachdem ich wie o.e. verfahren habe, sogar mal dran erinnert worden. |
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#23 | |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,545
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wenn ich´s richtig verstanden habe steht ein Nachmieter in den Startlöchern. "Sauber" ist es da doch für beide seiten, einen aufhebungsvertrag zu machen - streng betrachtet darf ja nicht vermietet werden, so lange das Mietverhältnis mit der Mutter noch besteht. Ansonsten hat das Sozi zu zahlen, bis die Kündigung möglich ist, d.h. auch unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für Genehmigungen. 2006 war noch vom "Unternehmerrisiko" die Rede, gab was auf die Mütze. |
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#24 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2010
Ort: Braunschweig
Beiträge: 13
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Ich mal wieder,
Wohnung ist jetzt weg. Die Wohnungsgenossenschaft hat einen Nachmieter zum 1.9. gefunden. Hatte auch schon früher dort bescheid gegeben, dass ich die Wohnung kündigen werde, da dann zum 31.8., da das Sozi nur einschl. August die Mietzahlung bestätigte, ab 1.9. gehen die gesamten Einkünfte (Rente) an die Pflegeeinrichtung. bez. Kündigung: lt. Sozi sollte ich auch schon mal kündigen und in das Schreiben einfügen, dass ich die Genehmigung vom Amtsgericht nachreiche. Nach Rücksprache beim Amtsgericht mir zuständiger Rechtspflegerin, bekam ich ein lachen von ihr zu hören und sie sagte mir: das gibt es nicht. Eine rückwirkende Genehmigung gibt es nicht. Es darf erst gekündigt werden, wenn ich die Genehmigung vom Amtsgericht in der Hand habe. |
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#25 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2010
Ort: Braunschweig
Beiträge: 13
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Frage zur Renovierung:
sollte ja nun einiges gemacht werden. Wird vom Sozi nicht übernommen, bez. Bezahlung. Es gibt da Beschäftigungsbetriebe (1-euro-jobber) die diese Arbeiten wie Streichen und säubern machen. Nun sollen die Genossenschaftsanteile von mir gekündigt werden, damit die Gesellschaft daraus die angefallenen Kosten abziehen kann. Ist das ok? Danke für die Antworten |
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Stichworte |
genehmigung, kündigungsfristen, wohnung, wohnungsauflösung, wohnungskündigung |
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