Dies ist ein Beitrag zum Thema unsachgemäße Verwendung vom Barbetrag im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo
ich hab einen Betreuten der im Heim wohnt und rückwirkend Pflegewohngeld bekommt. Er muss jedoch einen monatlichen Anteil selbst ...
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#1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
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Hallo
![]() ich hab einen Betreuten der im Heim wohnt und rückwirkend Pflegewohngeld bekommt. Er muss jedoch einen monatlichen Anteil selbst zahlen. Jetzt ist ein größerer Betrag offen der noch ans Heim zu zahlen wäre und auf der anderen Seite hat sich durch die Nachzahlung auch ein Sümmchen auf dem Barbetragskonto gesammelt. Das Heim möchte jetzt eine Bestätigung von mir, dass sie den Betrag verrechnen können und bis die Summe abbezahlt ist sie bis auf weiteres sich 50€ monatlich vom Taschengeld abkanpsen. Rein rechnerich ginge das. Aber rechtlich geht das nicht (§ 400 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Was gibt es sonst noch für Möglichkeiten? Viele Grüße Isabelle |
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#2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,138
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Moin Isabelle
Das Sümmchen, dass sich aufgrund der Pflegewohngeldnachzahlung auf dem Konto angesammelt hat steht dem Heim zu. Es ist ja schließlich das Pflegewohngeld. Die gewünschte Erlaubnis über die Schrumpfung des Taschengeldes würde ich dem Heim allerdings nicht erteilen. Wie sieht es mit dem Einkommen des Betreuten aus: Reichen das Geld der Pflegekasse, die Rente und das Pflegewohngeld nicht aus, muss ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Sprich das Sozialamt muss ins Boot. Wenn das Sozialamt mit dabei ist, verbleibt demBetreuten ein monatliches Heimtaschengeld i.H. 93,66 € oder was gerade aktuell ist. Falls der Antrag schon gestellt sein sollte, würde ich das Heim darauf verweisen den entsprechenden Bescheid abzuwarten, weil es sicherlich ein Riesenproblem wird, wenn vorher schon was gezahlt wurde und hinterher wieder zurückgeholt werden muss. Da soll sich das Heim bis zum Bescheid gedulden. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
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Die Summe die aufgelaufen ist, ist die Nachzahlung vom Taschengeld seitens des Sozialamtes für die letzten 5 Monate. Also ca. 500€ und die möchte das Heim haben.
Der Bescheid ist jetzt gekommen. Ein Teil wird vom Sozialamt übernommen und ein Teil ist selbst zu zahlen. Selbst zu zahlen für die letzten Monate sind 3200€ und da würde das Heim die 500€ Taschengeld gerne mit verrechnen. Nochmals Grüße Isabelle |
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#4 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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![]() Zitat:
Diese Normenfolge lässt allenfalls darauf schließen, dass der barbetrag halt nicht gepfändet werden kann und dass ein direkter Anspruchsübergang an das Heim als Gläubiger auch nicht geht. Nichts spricht jedoch dem Grunde nach dagegen, dass ein Betreuer unter gewissen Umständen monatlich einen Teil des eingehenden Barbetrages seines Betreuten ans Heim zur Forderungstilgung überweist.
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#5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
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das mit der Nachzahlung ist schon richtig. Das hängt mit der Einkommenssituation zusammen.
Nach abzug des Pflegegeldes das die AOK zahl, zahlt das Sozialamt einen Anteil und der Rest ist halt selber zu tragen.800€ für 4 Monate von März bis Juni. Danke für die Info Chesterfield. Ich hatte eben nur Sorge, dass das "Taschengeld" dafür nicht herhalten darf. |
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#6 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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![]() Zitat:
Aber das ist eine Frage, die Du Dir stellen solltest - das hat mit der originären Frage ja nix mehr zu tun. ![]() Naja, d.h. indirekt doch, weil: Wenn z. B. Du als Betreuer einen Fehler gemacht hast (z. B. in Vertretung des Betreuten Teile des Einkommens ausgegeben, das nicht an sich für die Beteiligung an den Heimkosten notwendig gewesen wäre o. ä.), dann darf der Barbetrag des Betreuten natürlich nicht zur Tilgung des Rückstands herhalten. Es kommt also durchaus auch darauf an, wie genau die Forderung des Heims zustande gekommen ist.
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#7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
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es sind keine 500 offen. Es sind nachträglich vom Sozialamt auf das Barbetragskonto ca. 500€ Taschengeld für 5 Monate nachgezahlt worden.
Es sind 3200€ beim Heim offen. Das Heim konnte ja erst als der Bescheid vom Sozialamt kam den Eigenanteil in Rechnung stellen. Und jetzt möchte das Heim eben die 500€ vom Taschengeldkonto mit dem offenen Betrag verrechnen. Hatte ich eingangs so aber ohne Beträge schon geschrieben. ich konnte ja nichts bezahlen von dem ich nichts weiss. Die Rechnungen vom Heim kamen ja erst letzte Woche, wie o.g. wusste das Heim ja selbst noch nichts davon. Außerdem wurde ich auch erst später als Betreuerin bestellt da war den Mann schon im Heim seine Angelegenheiten aber alle ungeklärt. Wie gesagt. Passt schon alles ![]() Viele Grüße Isabelle |
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