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gesetzliche Betreuung

 

Beschwerde- und Kontrollmöglichkeit bei gesetzl. Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschwerde- und Kontrollmöglichkeit bei gesetzl. Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag , bin neu hier (erster Beitrag) ... ein grosser Dank allen die solche Foren möglich machen und durch ...


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Alt 22.08.2010, 13:08   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 20.08.2010
Ort: Markgräflerland zwischen Lörrach u Freiburg
Beiträge: 3
Standard Beschwerde- und Kontrollmöglichkeit bei gesetzl. Betreuung

Guten Tag ,
bin neu hier (erster Beitrag) ... ein grosser Dank allen die solche Foren möglich machen und durch Zeiteinsatz aktuell und am leben halten :
Meine erste Frage :Bin seit 12 Jahren Bevollmächtigter meines Vaters (dement, Pflegestufe II) in allen Belangen (Gesundheit, Finanzen usw), nun hat meine Schwester beim Amtsgericht die rechtliche Betreuung auf sich beantragt .Bei einem ersten querlesen in Ihrem Forum fand ich, dass ich, egal wie das Verwandschaftsverhältnis ist, nur eine Beschwerde- und Kontrollmöglichkeit in Zukunft habe (gesetzt den Fall dass das AG die Betreuung meiner schwester überträgt), wenn ich selbst "Verfahrensbeteiligter" bin . Verstehe ich das richtig und kann ich zum V. werden, wenn ich vor dem Entscheid des AG nun meinerseits Antrag auf Übertragung der rechtl. Betreuung auf mich beantrage ? Danke für Ihre Antworten, wenn nötig füge ich weitere Details hinzu, P.G.
Peshgandalf ist offline  
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Alt 22.08.2010, 13:27   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Peshgandalf,

wenn Du Bevollmächtigter mit einer notariell geblaubigten, also vollumfänglich gültigen Vollmacht bist kann das Gericht keine Betreuung einrichten. Der Antrag der Schwester läuft damit ins Leere. Ausser es würde der Nachweis erbracht die Vollmacht sei irgendwie erschwindelt.
Der Vollmachtgeber könnte allerdings die Vollmacht widerrufen.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Alt 22.08.2010, 13:29   #3
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard

Da eine umfassende Vollmacht vorrangig ist, könnte eine Betreuung nur für Bereiche angeordnet werden, für die die Vollmacht keine Regelungen trifft, oder wenn festgestellt wird, dass der Vollmachtnehmer die Vollmacht missbraucht und nicht zum Wohle des Vollmachtgebers handelt.

Ob hier ein Vollmachtsmissbrauch behauptet werden soll oder ob es um bisher nicht geregelte Bereiche geht, lässt sich aus dem Beitrag nicht entnehmen.
__________________

Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt.
(Georg Christoph Lichtenberg)


ronja ist offline  
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Alt 22.08.2010, 19:35   #4
Annatevka67
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Peshgandalf,

schau doch mal hier:

Vorsorgevollmacht ? Betreuungsrecht-Lexikon

Grüße Annatevka
 
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Alt 22.08.2010, 20:18   #5
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 20.08.2010
Ort: Markgräflerland zwischen Lörrach u Freiburg
Beiträge: 3
Standard

Danke Anatevka67, ronja und michaela mohr - vor allem der betreuungsrechtslink hat mir etwas mehr klarheit u sicherheit gebracht ; muss wohl erst mal abwarten, welche begründung beim AG eingereicht wurde . es wurde gesagt, ich kann sie nur vor Ort einsehen ...
Ist es für den Laien ratsam u angebracht, den zu erwartenden "Streitmarathon" ohne anwaltliche hilfe anzugehen, wenn die andere Seite bereits mehrfach mit Anwalt gedroht hat ? Sollte ergänzen, dass a) die erstgeneralvollmacht (vor 12 Jahren) nicht mehr dem heutigen juristischen "state of the art" entspricht und nicht notariell beglaubigt wurde . Ich habe mir allerdings meines wissens nichts zu schulden kommen lassen und im sinne der transparenz sind alle unterlagen (Schriftverkehr für dementen Vater, alle Kontoauszüge) stets bis heute an einem der ganzen Familie zugänglichen Ort zur Durchsicht u Kontrolle . Bis vor einem halben Jahr war auch alles ok, dann tauchte plötzlich ohne dass ich informiert wurde diese neue Vollmacht auf den Namen der Schwester auf u Manipulationen auf einem Konto des Vaters (für das ich keine zusätzliche Bankvollmacht habe) (liest sich wie ein Krimi, wenns nicht der realität so nahe käme ....)
Peshgandalf ist offline  
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Alt 23.08.2010, 12:25   #6
Angehörige mit Vorsorgevollmacht
 
Registriert seit: 12.11.2008
Beiträge: 327
Standard

Hallo Peshgandalf,

auch ich habe eine Vollmacht ohne Notar und damals einfach aus dem Internet ausgedruckt. Heute wüsste ich es besser. Aber es wurde vollumfänglich anerkannt.

Übrigends - hätte Dein Vater alle seine Unterlagen der ganzen Familie zur Verfügung gestellt? Sicher nicht. Warum tust Du es dann? Kontobewegungen, Berichte und andere Unterlagen gehen niemanden etwas an.

Es macht sicher einen guten Eindruck bei einem Richter wenn Du alles beisammen hast und dokumentieren kannst. Aber die Familie gehen die Unterlagen erst mal gar nichts an.

Liebe Grüße
Lisa
Lisa ist offline  
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Alt 23.08.2010, 17:08   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,063
Standard

Hallo Peshgandalf,

Eigentlich hast Du doch recht gute Karten. Du mußt sie nur dem Gericht auch deutlich zeigen: Die schon lange gültige Generalvollmacht - und wie lange du schon mit diesem Auftrag arbeitest (Du wirst ja sicherlich nicht vom ersten Tag an los gelegt haben, sondern erst, als Dein Vater nicht mehr konnte).
Das Du Deine Arbeit gegenüber der Familie transparent gehalten hast spricht auch eher für Dich, wenn das Gericht es weiß.

Einen eignen Anwalt würde ich erst mal noch nicht beauftragen, das kostet immer nur Geld. Entweder erkennt das Gericht Deine Vollmacht an oder Du wirst Betreuer - Dann hast Du keinen Anwalt benötigt, oder:
Deine Vollmacht wird nicht bestätigt und Deine Schwester wird Betreuerin, dann hast Du ein Beschwerderecht. Dann kannst Du einen RA mit der Vertretung beauftragen. Das ist früh genug.

An Lisa:
Im Prinzip hast Du recht: rein formal geht es die Restfamilie nix an, wie du eine Vollmacht handhabst. Ich halte es aber für völligen Blödsinn alle anderen Familienangehörigen aussen vorzuhalten (Es sei denn, ich wollte alle Kohle alleine abzocken).
Ich halte es viel mehr für sinnvoll innerhalb der Familie jemand zu bestimmen, dem gegenüber ich Rechnung lege, wie ich es bei einer Betreuung machen würde. Aber bitte nur einer, nicht alle! Das spart später irreviel Streß, wenn es ums erben geht.
Ebenso würde ich auch andere Entscheidungen besprechen und mitteilen. Aber ich würde deutlich machen, dass ich die Verantwortung für die Entscheidung trage und diese deshalb auch fälle, wie ich sie für richtig halte.
(Mitsprache, aber keine Mitbestimmung für die Familienmitglieder - sonst mußte Du die Rübe für etwas hinhalten, was andere verzapft haben.)

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 24.08.2010, 10:43   #8
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 20.08.2010
Ort: Markgräflerland zwischen Lörrach u Freiburg
Beiträge: 3
Standard

Hallo Lisa und Imre ,
Danke für Eure aufhellenden Beiträge . Ich bin bisher wirklich recht naiv u vertrauensselig an die sache herangegangen, da es auch den anderen Beteiligten sehr recht war, dass ich den ganzen lästigen Ämter- und Formularkram machte ...Nun schmerzhaft aufgewacht !Nach dem Telefonat mit einem befreundeten Anwalt gestern (die zur grundsätzlichen Rechtslage im Verhältnis Vollmacht und rechtl. Betreuung das Gleiche meinten wie ihr), zeichnet sich eine Strategie ab . Ich werde nun die Betreuungsperson beim AG mit einer Kopie der Generalvollmacht u ein paar Fakten aus den letzten Jahren dokumentieren . Darf sie mir die Antragsbegründung, warum die Schwester die rechtl. Betreuung auf sich möchte vorenthalten ? Wenn ich sie erst beim "showdown" vor Ort einsehen kann, bin ich weder inhaltlich noch argumentativ vorbereitet ...zu den Unterlagen im zugänglichen Schrank : war bisher meine Haltung bez. Transparenz und Wahrung der Würde des alten Herren, schliesslich hat er mich bei den regulären Besuchen immer wieder mal gefragt, ob alles in Ordnung ist ; zu Rechnungslegung, Mitsprache, Mitbestimmung :
Ja, das tönt plausibel und sinnvoll, da ist ja nun die Schwester ganz anderer Meinung, Dank und liebe Grüsse, P.G.
Peshgandalf ist offline  
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Alt 24.08.2010, 16:01   #9
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Peshgandalf Beitrag anzeigen
Darf sie mir die Antragsbegründung, warum die Schwester die rechtl. Betreuung auf sich möchte vorenthalten ?
ja und nein.

du persönlich hast kein recht die akte einzusehen.

da du bevollmächtigter des alten herrn bist und der alte herr das recht hat akteneinsicht zu nehmen, kann dir (in seinem namen) diese einsichtnahme nicht verwehrt werden. du kannst daher entweder vor ort die akten einsehen oder du kannst eine kopie der akte anfordern, die kopierkosten muss der alte herr dann tragen...

zu welchem zeitpunkt das aber sein wird, kann ich nicht sagen. also ob vor oder nach einer anhörung...
__________________
10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen.

zeiten ist offline  
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Stichworte
angehörige, einrichtung der betreuung, rechnungslegung, vollmacht

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