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Aufgabenkreise und selbständiges Handeln von Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreise und selbständiges Handeln von Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine Frage: Ohne Einwilligungsvorbehalt die Aufgabenkreise Behörden etc. - kann der Betreute damit selbständig handeln bzw. handeln lassen? Sich eines ...


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Alt 28.08.2010, 04:57   #1
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Registriert seit: 19.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard Aufgabenkreise und selbständiges Handeln von Betreuten

Meine Frage:

Ohne Einwilligungsvorbehalt die Aufgabenkreise Behörden etc. - kann der Betreute damit selbständig handeln bzw. handeln lassen?
Sich eines Anwalts bedienen?

Wenn Postangelegenheiten auch dem Betreuer zustehen, ist das nicht widersprüchlich zum eigenmächtigen Handeln des Betreuten in diesen Aufgabenkreisen, sofern der Betreuer diesen Behörden bereits seine Bestallungsurkunde vorgelegt hat.

Ist ein Betreuter mit dem EV Vermögenssorge entmündigt?

Also nur Rechtsgeschäfte im kleineren Umfang lt. Gesetzesdefinition und Rechtsgeschäfte, die ihm Vorteile einbringen.

Ab welchem Begriff tritt eine Entmündigung ein.
Mit der Gesundheitsfürsorge, dem Aufenthaltsrecht + Personensorge und o.g.Aufgabenkreisen + EV Vermögenssorge.

Zur Aufenthaltsbestimmung, kann ein Betreuter auch seinen Wohnsitz im:

1. europäischen Ausland,
2. außereuropäischen Ausland

begründen Auch wenn EV im Vermögensangelegenheiten besteht?

Danke.
mary ist offline  
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Alt 28.08.2010, 08:33   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Eine Entmündigung tritt nie ein, dieser Begriff wurde deshalb bereits 1992 abgeschafft

Geändert von michaela mohr (28.08.2010 um 08:36 Uhr)
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.08.2010, 11:16   #3
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von mary Beitrag anzeigen
Ohne Einwilligungsvorbehalt die Aufgabenkreise Behörden etc. - kann der Betreute damit selbständig handeln bzw. handeln lassen?
Sich eines Anwalts bedienen?
solange kein einwilligungsvorbehalt vorliegt kann die betreute immer "selbständig handeln" und das ist dann auch rechtskräftig.

"selbständig handeln" kann sie sogar, wenn ein einwilligungsvorbehalt vorliegt, nur nutzt ein selbständiges handeln dann uu. nichts, weil ihr alleiniges handeln dann nicht zur rechtskraft führt. verträge sind "schwebend unwirksam".


Zitat:
Wenn Postangelegenheiten auch dem Betreuer zustehen, ist das nicht widersprüchlich zum eigenmächtigen Handeln des Betreuten in diesen Aufgabenkreisen, sofern der Betreuer diesen Behörden bereits seine Bestallungsurkunde vorgelegt hat.
da ist kein widerspruch. dass der betreuer postangelegenheiten hat, sagt ja nur aus, dass er die post anhalten und öffnen darf. das hat mit irgendwelchem handeln von der betreuten nichts zu tun.


Zitat:
Ist ein Betreuter mit dem EV Vermögenssorge entmündigt?
nein, hat michaela ja schon gesagt. "entmündigung" als solche gibt es nicht mehr.

der unterschied zwischen entmündigung und betreuung ist hauptsächlich der, dass der entündigten ihre rechte entzogen wurden, die dann der vormund bekam.

bei der betreuung ist es so, dass die betreute all ihre rechte behält und eine betreuerin nur zusätzlich mit den gleichen rechten ausgestattet wird. durch einem ev in vermögenssorge wird aber die geschäftsfähigkeit schon massiv eingeschränkt, so dass das einer entmündigung sehr ähnlich ist.



Zitat:
Zur Aufenthaltsbestimmung, kann ein Betreuter auch seinen Wohnsitz im:

1. europäischen Ausland,
2. außereuropäischen Ausland

begründen Auch wenn EV im Vermögensangelegenheiten besteht?
ja sicher kann er das. eine wohnung anmieten kann er allerdings nicht ohne zustimmung der betreuerin. somit dürfte das praktisch schwierig werden. die sinnhaftigkeit lasse ich auch mal dahingestellt. aber theoretisch ist das möglich und auch nicht verboten.

aufenthaltsbestimmung hin oder her, die betreute kann weiterhin ihren wohnort selber frei bestimmen und umziehen. freizügigkeit ist ein grundrecht und das darf nur aufgrund von einem gerichtsbeschluss angetastet werden: knast oder beschluss für die geschlossene.... anders nicht.

gruß, zeiten
__________________
10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen.

zeiten ist offline  
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Stichworte
einwilligungsvorbehalt, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, postangelegenheiten, wohnsitz

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