Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreise und selbständiges Handeln von Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine Frage:
Ohne Einwilligungsvorbehalt die Aufgabenkreise Behörden etc. - kann der Betreute damit selbständig handeln bzw. handeln lassen?
Sich eines ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Meine Frage:
Ohne Einwilligungsvorbehalt die Aufgabenkreise Behörden etc. - kann der Betreute damit selbständig handeln bzw. handeln lassen? Sich eines Anwalts bedienen? Wenn Postangelegenheiten auch dem Betreuer zustehen, ist das nicht widersprüchlich zum eigenmächtigen Handeln des Betreuten in diesen Aufgabenkreisen, sofern der Betreuer diesen Behörden bereits seine Bestallungsurkunde vorgelegt hat. Ist ein Betreuter mit dem EV Vermögenssorge entmündigt? Also nur Rechtsgeschäfte im kleineren Umfang lt. Gesetzesdefinition und Rechtsgeschäfte, die ihm Vorteile einbringen. Ab welchem Begriff tritt eine Entmündigung ein. Mit der Gesundheitsfürsorge, dem Aufenthaltsrecht + Personensorge und o.g.Aufgabenkreisen + EV Vermögenssorge. Zur Aufenthaltsbestimmung, kann ein Betreuter auch seinen Wohnsitz im: 1. europäischen Ausland, 2. außereuropäischen Ausland begründen Auch wenn EV im Vermögensangelegenheiten besteht? Danke. |
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Eine Entmündigung tritt nie ein, dieser Begriff wurde deshalb bereits 1992 abgeschafft
Geändert von michaela mohr (28.08.2010 um 08:36 Uhr) |
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#3 | ||||
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"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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Zitat:
"selbständig handeln" kann sie sogar, wenn ein einwilligungsvorbehalt vorliegt, nur nutzt ein selbständiges handeln dann uu. nichts, weil ihr alleiniges handeln dann nicht zur rechtskraft führt. verträge sind "schwebend unwirksam". Zitat:
Zitat:
der unterschied zwischen entmündigung und betreuung ist hauptsächlich der, dass der entündigten ihre rechte entzogen wurden, die dann der vormund bekam. bei der betreuung ist es so, dass die betreute all ihre rechte behält und eine betreuerin nur zusätzlich mit den gleichen rechten ausgestattet wird. durch einem ev in vermögenssorge wird aber die geschäftsfähigkeit schon massiv eingeschränkt, so dass das einer entmündigung sehr ähnlich ist. Zitat:
aufenthaltsbestimmung hin oder her, die betreute kann weiterhin ihren wohnort selber frei bestimmen und umziehen. freizügigkeit ist ein grundrecht und das darf nur aufgrund von einem gerichtsbeschluss angetastet werden: knast oder beschluss für die geschlossene.... anders nicht. gruß, zeiten
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10.11.2010: meiner bitte auf löschung meines accounts wurde leider nicht entsprochen. |
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| einwilligungsvorbehalt, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, postangelegenheiten, wohnsitz |
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