Dies ist ein Beitrag zum Thema Alkoholismus - Welche Voraussetzungen für die Einrichtung der Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder falls dies zutrifft:
"§ 64 StGB:
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder ...
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#11 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder falls dies zutrifft: "§ 64 StGB: Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen." Gruss |
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#12 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
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Hallo.
Zitat:
2. Muss die Gefahr bestehen, dass weitere erhebliche (also eher Raub, Brandstiftung, Mord, Totschlag etc.) Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Rausch begangen werden 3. Ausschließlich Fremdgefährdung Passt wahrscheinlich nicht auf den Druchschnitts-Alkoholiker. Gruß Tom
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Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca). Geändert von tomtom58 (14.09.2010 um 08:07 Uhr) |
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#13 |
Gesperrt
Registriert seit: 10.09.2010
Beiträge: 5
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Hallo,
einen konkreten Fall gibt es nicht. Wie vielleicht einige in meiner Signatur gesehen haben, betreibe ich ja ein entsprechendes Forum. Ich bin selbst viele Jahre trockener Alkoholiker und habe über 25 Jahre extensiv gesoffen. Die Wege der nassen Alkoholiker sind mir aus all meinen Klinikaufenthalten bekant. Mich konnte auch keiner halten, wenn ich saufen wollte. Da dies aber nun über ein Jahrzehnt her ist, ging es mir mit einer Anmeldung hier darum, ob es nun schon andere Möglichkeiten der Hilfe gibt, die auch ohne den Willen des Alkoholikers zum tragen kommen können. Zwang ist natürlich keine Lösung. Das habe ich selbst erfahren, als ich in der geschl. Anstalt war. Allerdings könnte ja so erstmal der Entzug unter ärtlicher Aufsicht erfolgen und der Alkoholiker vielleicht zum nachdenken angeregt werden, wenn die körperlichen Sympthome der Sucht gemindert sind. Ohne den eigenen Wunsch und die Erkenntnis, alkoholkrank zu sein, kann natürlich auch keine dauerhafte Nüchternheit erreicht werden. Deshalb kam ich ja auch schon zu der Überlegung, hier im Forum vielleicht doch nicht so richtig zu sein, weil es hier ja eher um die Betreuung geht. Trotzdem vielen Dank für eure Antworten. Gruß Karsten |
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#14 | |
Gast
Beiträge: n/a
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Naja, es gibt Regeln für die Wirklichkeit.
Die sind theoretisch (...) wirksam. ![]() Zitat:
Da ist natürlich die Frage interessant, was die verschiedenen Menschen wollen, was der eine glaubt, was "gut" für den anderen ist und so weiter. Oft geht es um Einwilligung oder nicht, das Wort "zwang" erscheint in verschiedenen Kombinationen. Was stellst Du dir für eine Hilfe vor, die "auch ohne den Willen des Alkoholikers" tragen soll? Und was soll sie tragen? Nach meiner Erfahrung sind die meisten Konzepte, die den Willen des Probanden ausschließen, furchtbarer Hokuspokus oder schlichte Geldschneiderei, das Ganze mit einer Rückfallquote über 90%. Ganz klar: Wenn sich einer totsaufen will und tut das bei vollem Bewußtsein, dann kann und will ich ihn nicht hindern. Ich muß es aushalten, daß dieser Mensch etwas tut, was ich für total falsch halte, wenn er es aktiv will. Solange er reflektiert ist, es sich finanziell leisten kann und es nur ihn selbst angeht, bleibt mir nichts zu tun. Höchstens kann ich dabei helfen, daß nicht noch andere drunter leiden. Das ist aber genau genommen schon wieder Sozialarbeit und damit nicht ursprüngliche Aufgabe des rechtlichen Betreuers. |
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#15 |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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link: Betreuungsvoraussetzung ? Betreuungsrecht-Lexikon
Das Oberlandesgericht Frankfurt in NJW 1988,1527 führte bereits zum früheren Recht aus: Auch der Alkoholsüchtige hat grundsätzlich allein zu befinden, ob er geheilt werden will. Auch ihm steht das Grundrecht der persönlichen Freiheit und damit auch das Recht zu, sein Leben falsch anzulegen und zu führen. Das Bayerische Oberste Landesgericht führt aus (Rpfleger 1991, 154): Trunksucht rechtfertigt die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (jetzt „Betreuung“) nur, wenn sie auf einer Erkrankung beruht oder eine solche bereits ausgelöst hat. Alkoholismus ist zwar ein Mangel, aber für sich allein betrachtet keine geistige Erkrankung. Hierauf kann die Anordnung einer Betreuung/Pflegschaft n i c h t gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten ist, der dann – besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt. Verleugnet der Betreute seine Alkoholabhängigkeit und ignoriert oder vergisst selbst Rückfälle in jüngerer Zeit, so dass er die aus dem Alkoholkonsum folgende Gefahr nicht erkennen kann, fehlt ihm also insoweit jegliche Krankheitseinsicht, dann fehlt ihm die Fähigkeit, seinen Alkoholgenuss selbstverantwortlich zu steuern und einen alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden (u.a. BayObLG, NJWE-FER 2001, 150). Dabei kann auch die Gefahr einer akut drohenden Verwahrlosung beachtlich sein (OLG Naumburg, OLGReg 2002, 468), wobei deren Erheblichkeit mit konkret festgestellten Tatsachen belegt sein muss (OLG Hamm, BtPrax 2001, 40). Es gilt aber immer noch der Grundsatz: Grob unvernünftiges Umgehen mit der eigenen Gesundheit indiziert allein eine Unfähigkeit zur Willensbildung (und somit den Grund einer Betreuungsanordnung) nicht. Siehe auch:
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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Stichworte |
alkoholismus, einrichtung der betreuung, straftat, voraussetzungen |
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