Dies ist ein Beitrag zum Thema Was steht Angehörigen für Unterbringung im Haushalt zu? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Gibt es irgendwelche Richtwerte, wieviel Angehörigen an 'Kostenerstattung' für Verpflegung zusteht?
Danke,
Sabine...
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Gesperrt
Registriert seit: 22.12.2004
Beiträge: 9
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Gibt es irgendwelche Richtwerte, wieviel Angehörigen an 'Kostenerstattung' für Verpflegung zusteht?
Danke, Sabine |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Sabine,
eine wirklich außergewöhnliche Frage und ich danke dir, dass du sie stellst, wenngleich es keine Standardantwort gibt. Leider kenne ich deine Situation nicht, um die Antwort konkret zu formulieren, doch gibt es allgemeine Kriterien zur Beteiligung. Da ist zum einen natürlich die Beteiligung an der Miete je nach Anteil der Räumlichkeiten für den Angehörigen, ob nur ein Zimmerchen oder die Hälfte der Wohnung. Bei Eigentum (Wohnung oder Haus gibt es entsprechende Belastungen). Dann die von dir erfragte Verpflegungspauschale. In Wohnheimen, in denen sich Betreute selber beköstigen müssen, gibt es ein Verpflegungsgeld von um die 4,50 Euro pro Tag, also 135 Euro im Monat. Es wird zusätzlich zum Taschengeld von 89 Euro monatlich gewährt. Eine andere Orientierung ist die ALG II für Mitbewohner/Familienangehörige. Da wird für alle die Miete samt Nebenkosten übernommen und Angehörige bekommen um die 300 Euro Hilfe zum Lebensunterhalt, von denen durchaus 150 Euro monatlich als Verpflegungssgeld veranschlagt werden. Anders sieht es natürlich aus, wenn die/der Angehörige selbst eine Rente bezieht, also keine Gelder von der Kommune gewährt werden. Sein/ihr Anteil an Miete und Verpflegung ist dann sozusagen verhandelbar und zwar entsprechend der Rentenhöhe bzw. dem Lebensstandard, ob jeden Tag nur `ne Eintopf oder Salat gereicht wird oder Braten. Eine weitere Orientierung zur Verpflegung ist natürlich das Essen auf Rädern. Das kostet im Monat auch so um die 150 Euro für 1 warme Mahlzeit. Hinzu käme dann natürlich noch Ausgaben für Frühstück, Abendbrot und natürlich Getränke und zwar im Alter reichlich (min. 1,5-2 Liter pro Tag wegen möglicher Demenz) von insg. min. 100 Euro. Das wären dann schon insg. 250 Euro Zur Verpflegung gehört allerdings auch die Sucht, vor allem an Tabakwaren (aber auch Tabletten oder Alkohol) und das geht manchmal richtig ins Geld, die der Mitbewohner natürlich selbst zu tragen hat, so dass ein Anteil an `Verpflegung´ von 400 Euro im Monat zzgl. der Anteil an Miete nichts Besonderes wäre. Ein anderer Begriff von Verpflegung ist die Versorgung und die kann umfangreicher sein, insbesondere bei Pflegebedürfigkeit. Denn anders als der MDK die Bedürftigkeit feststellt, sieht sie im Alltag aus. Pflegen zudem die Angehörigen, ist die Versorgung oft mehr als nur das Essen hinzustellen. Dann gibt es zwar das Pflegegeld, und doch buttern die Angehörigen noch kräftig bei. Auch das gehört zur Versorgung und kann durchaus in eine Beteiligung einfließen, sofern entsprechende Einkünfte bestehen. Soll heißen, dass neben dem Pflegegeld, anteiliger Miete und ohne Suchtmittel durchaus eine Verpflegungspauschale von 350 Euro monatlich für eine Einzelperson zu veranschlagen sind. Du siehst, es gibt eine Reihe Ansatzpunkte. Entscheidend sind nicht zuletzt die Gegebenheiten und Möglichkeiten, mit denen man/frau sich arrangieren muss. Und nicht zuletzt sich mit dem zu Versorgenden einigen muss. Mit bestem Gruß Heinz |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.12.2004
Beiträge: 9
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Hallo Heinz,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort, die hilft mir sehr weiter. Liebe Grüße Sabine |
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| angehörige, unterhalt, verpflegung |
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