Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschäftsunfähige Betreute mit Anwaltsvollmacht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
An Mungo:
Habe sowohl die Rechtspflegerin befragt, als auch die zuständige Richterin: Haben dazu rechtlich auch keine Meinung. Internetrecherche war ...
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#11 |
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Gesperrt
Registriert seit: 31.01.2011
Beiträge: 9
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An Mungo:
Habe sowohl die Rechtspflegerin befragt, als auch die zuständige Richterin: Haben dazu rechtlich auch keine Meinung. Internetrecherche war erfolglos, meine Literaturbestände geben auch nichts her. Aber soweit ich eure Beiträge lese, seht ihr das genauso wie ich. Ich werde jetzt die Anwaltsvollmacht herausverlangen. Merci an alle! |
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#12 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hm.
Ich kenne die Zusammenhänge nicht, und deshalb weiß ich auch nicht, was der Hintergrund der Angelegenheit ist. Sicher scheint mir bloß, daß da ein Konflikt besteht. Wäre nicht vielleicht für alle Beteiligten das Beste, wenn die Klientin die Vollmacht selbst zurückziehen würde? Sie hat offensichtlich ihre Rechte verletzt gesehen, und wenn das zu heilen ist ("Oh, jetzt verstehe ich das..."), könnte man diesen Weg gehen, den Konflikt auflösen und die liebe Seele (...) hätte Ruh'. |
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#13 | |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 28.02.2010
Ort: Bayern
Beiträge: 459
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Zitat:
Die Betreute ist amtsärztlich attestiert geschäftsunfähig. Rechtlich bedeutet Geschäftsunfähigkeit: "Die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind ausnahmslos nichtig. Ein Geschäftsunfähiger kann wirksam nur durch seinen gesetzlichen Vertreter handeln" Du schreibst, dass sie NACH Betreuerbestellung diese Anwaltsvollmacht erteilt hat. Die Betreute kann aber nichts erteilen, weil das eine Willenserklärung ist, die nicht wirksam ist. Die Betreuerbestellung ist rechtens mit dem Beschluss, weil das ein Richter ("recht - sprecher") entschieden hat. Demnach ist die Sache abgeschlossen und die Vollmacht nichtig. |
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#14 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo bt-nrw2010
und was ist hier mit: § 275 Verfahrensfähigkeit In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Gruss Michaela |
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#15 | |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 28.02.2010
Ort: Bayern
Beiträge: 459
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Zitat:
![]() Hier zu das: Ausnahme Betreuungs- und Unterbringungsverfahren Eine Ausnahme von den obigen Ausführungen stellt jedoch das Betreuungsverfahren selbst dar. Hier ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stehts verfahrensfähig (§ 275 FamFG), er kann also Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Der Betroffene kann in allen Verfahren und Instanzen, die mit „seiner“ Betreuung zusammenhängen, sämtliche aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Insbesondere kann er einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen, vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1975, 74; BayObLG FamRZ 1984, 1259; Rpfleger 1988, 240; Klüsener Rpfleger 1992, 466; BayObLG BtPrax 2003, 129; FamRZ 2002, 764. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, wird hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer diesbezüglichen Teilgeschäftsfähigkeit ausgegangen, BayObLG Rpfleger 1988, 240; Damrau/Zimmermann, Rz. 5. Das gleiche gilt für das Unterbringungsverfahren (§ 316 FamFG). Rechtsprechung: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 07.11.2006, 2 W 162/06: Betroffener im Betreuungsverfahren kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt. ABER die Betreute befindet sich nicht im Betreuungsverfahren - denn die Vollmacht hat sie NACH Betreuungsbeschluss erteilt. Wie ist das zu bewerten? |
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#16 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Na, das Betreuungsverfahren als solches läuft nach meiner Auffassung, solange eine Betreuung bestellt ist. Und ein gültiges Rechtsmittel gegen eine Entscheidung öffnet IMHO entweder den Verfahrensabschnitt wieder oder eben einen neuen.
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#17 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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also das sehe ich genauso wie Mungo
![]() Und im übrigen sagt mir mein kleines Rechtsempfinden auch, dass das so richtig sein müsste. Auch ein Geschäftsunfähiger sollte alle Mittel zur Verfügung haben können um sich gegen eine Betreuung zu wehren. Gruss Michaela |
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#18 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 28.02.2010
Ort: Bayern
Beiträge: 459
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Vom Rechtsgefühl her fand ich das auch "komisch", aber ich lese mich auch gerade ein.
![]() Unter "normalen" Umständen kenne ich das auch von der Praxis. Aber wie ist es mit der "Geschäftsunfähigkeit" und "Einwilligungsvorbehalt"? |
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#19 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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was meinst Du damit?
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#20 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 28.02.2010
Ort: Bayern
Beiträge: 459
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Hallo Michaela,
ich habe jetzt weiter recherchiert und dazu was gefunden: Nach § 66 FGG ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit in allen die Betreuung betreffenden Fragen verfahrensfähig. Dies schließt auch die Befugnis ein, insoweit einen Anwalt mit seiner Vertretung zu betrauen (Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser § 66 RdNr.4; einschränkend OLG Saarbrücken BtPrax 1999, 153 = FGPrax 1999, 108 m. Anm Schmidt FGPrax 1999, 178). Eine rechtliche Kollision mit dem Einwilligungsvorbehalt kann sich insoweit nicht ergeben, weil § 66 FGG die Wirksamkeit der betreffenden Handlungen selbst bei Geschäftsunfähigen gesetzlich statuiert und die Norm daher als lex specialis gegenüber § 1903 BGB anzusehen ist. Jetzt habe ich mir die Frage selber beantwortet und auch verstanden, wie das einhergeht mit der Geschäftsunfähigkeit/Einwilligungsvorbehalt. Vergebt mir meine Unwissenheit, aber ich steige erst ein und versuche mich so in die Materie einzuarbeiten! Viele Grüße, bt-nrw2010 |
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