Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschäftsunfähige Betreute mit Anwaltsvollmacht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, bin neu hier und würde gerne andere Meinungen zu folgendem Problem hören:
Eine Betreute mit amtsärztlich attestierter Geschäftsunfähigkeit und ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 31.01.2011
Beiträge: 9
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Hallo, bin neu hier und würde gerne andere Meinungen zu folgendem Problem hören:
Eine Betreute mit amtsärztlich attestierter Geschäftsunfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt, erteilt - nach Betreuerbestellung und Vorbehalt - eine Anwaltsvollmacht zur Vertretung in ihrer Betreuungsangelegenheit gerichtl. und außergerichtlich. Es wurde sowohl gegen die Betreuerbestellung als auch gegen den Einwilligungsvorbehalt Beschwerde eingelegt und vom Landgericht abgewiesen. Weiterer Rechtsweg soll nicht begangen werden. Frage: Muss der Anwaltsauftrag zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen weiterhin bestehen bleiben, und hat der Anwalt nunmehr die Möglichkeit jeden Schritt des Betreuers zu überwachen, wie Vermögensverfügungen, Rechnungslegung, Vergütungsantrag. Oder kann die Vollmacht nun, nach Klärung der grundsätzlichen Frage, ob die Bestellung einer Betreuung rechtens ist, widerrufen werden? Eine differenzierte Auffassung zu diesem Thema finde ich nicht. Bin auf Eure Antwort gespannt. |
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#2 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
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Zitat:
so ganz verstehe ich das noch nicht. Hat die Betreute den Anwalt mit der anwaltlichen Tätigkeit beauftragt oder ihm eine umfassende Vollmacht erteilt? Wenn er als Anwalt bestellt wurde um die Beschwerde der Betreuten vor Gericht zu vertreten dann ist sein Job beendet. Wenn eine Vollmacht erteilt wurde dann müsste er sich ja mal bei Gericht mit dieser Vollmacht gemeldet haben. Hat das LG in dem Widerspruchsverfahren nichts zur Wirksamkeit einer Vollmacht gesagt? Da deine Betreute ja wohl aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr wirksam eine Vollmacht erteilen kann müsste sie zurückgefordert werden da sie keine Gültigkeit entfalten kann. Eine Kontrollaufgabe hat der beauftragte Anwalt ganz sicher nicht. Wenn deine Betreute ihre Rechte nicht mehr selber wahrnehmen kann dann steht es dem Gericht ja frei einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Gruß, Andreas
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 31.01.2011
Beiträge: 9
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Hallo Andreas, danke für die Antwort! Die Betreute hat dem Anwalt den Auftrag erteilt sie "gerichtlich und außergerichtlich im Betreuungsverfahren" zu vertreten (keine Generalvollmacht). Die Betroffene hat natürlich, auch wenn sie geschäftsunfähig ist, das Recht die Betreuungsanordnung prüfen zu lassen, also auch einen Anwalt zu beauftragen. Die Frage ist, ob diese sehr allgemein formulierte Vollmacht, die ja weitreichend bis zum St. Nimmerleinstag ausufert, herausverlangt werden kann nach Abschluss des Gerichtsverfahrens, oder ob ich sie dem Anwalt auch für die Zukunft überlassen muss, so dass er mich ständig kontrolliert. Ich denke auch, dass das mit dem Verfahrenspfleger das Argument ist.
Grüße |
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#4 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
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HAllo xyz,
also wenn es sich um eine solch schwammig formulierte Vollmacht handeln sollte ist sie m.E. mit dem Nichtabhelfen der Beschwerde erledigt. Wenn die Betreute wirksam einen Bevollmächtigten bestimmen könnte dann wäre ja letztendlich der Grund für die Einrichtung der Betreuung entfallen. Die Instanz welche den Betreuer kontrolliert und dergegenüber er rechenschaftspflichtig ist wäre das Betreuungsgericht und sicherlich nicht ein beauftragter Anwalt. Wie sieht der beauftragte Anwalt denn seinen Auftrag? Er hat ja auch sicherlich Honorarvorstellungen. Gruß, Andreas
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#5 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Ich werf hier mal folgendes ein.
Ich habe ernsthaft meine Zweifel, ob eine Geschäftsunfähige wirksam überhaupt einen Anwalt bestellen kann. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Dann werfe ich mal dazu:
das hatten wir gerade neulich und waren -soweit ich mich erinere- dazu gelangt, dass jeder, ob GU oder nicht, sich auf jeden Fall einem Anwalt bedienen darf um eine Betreuung abzuändern oder wieder loszuwerden. |
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#7 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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hmm ... *kopfkratz
da muss ich grad ... ähmm ... auf Arbeit gewesen sein ...
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#8 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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oder rapüh......
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#9 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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#10 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Der Link aus Tinas Beitrag ist für mich nicht zugänglich.
![]() Ich würde folgendes tun: - Rechtspfleger fragen - Wirksamkeit der Vollmacht ggf. gerichtlich feststellen lassen Klarheit.
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