Dies ist ein Beitrag zum Thema Kündigung der Mietwohnung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Sikoba
@ Tina: habe einen änlichen Fall: wo bekomme ich die Heimbedürftigkeitsbescheinigung her? Dürfte ja wohl nicht ...
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#11 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
Grundsätzlich dürfen Pflegebedürftige frei entscheiden, ob sie zu Hause oder in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden möchten. Praktisch ist es ja so, dass Ärzte meist Empfehlungen geben. Bei der zuständigen Pflegekasse werden sodann stationäre Pflegeleistungen beantragt... Die konkreten Erforderlichkeitsprüfungen erfolgen durch den MDK der Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben in den Pflegebedürftigkeits- Richtlinien folgende Kriterien für die Erforderlichkeit der stationären Pflege festgelegt: Fehlen einer Pflegeperson fehlende Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen drohende oder bereits eingetretene Überforderung der Pflegepersonen drohende oder bereits eingetretene Verwahrlosung des Pflegebedürftigen Eigen- oder Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verbessert werden können. Die Stellungnahme des MDK hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Beantragt der Versicherte vollstationäre Pflegeleistungen, hat der MDK auch die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege zu prüfen. Gruss andre
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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#12 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Zitat:
![]() Es gibt in Hessen bzw. Darmstadt also überhaupt keine Heimbedürftigkeitsbescheinigung?
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#13 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Nee, sowas hatte ich noch nie in der Hand. (Was bei mir aber ja auch nicht unbedingt was heissen muss
)Schönes We für Dich
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#14 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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![]() Dir auch ein schönes Restwochenende
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#15 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
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Vielen Dank Tina L. für Deinen link zum Thema "Restliche Mietkosten"!
![]() U.a. wird aufgeführt, dass das LSG Baden-Württemberg am 22.10.2010, L 2 SO 2078/10 geuerteilt hat, dass bei unvorhersehbarem Einzug ins Heim die Kosten der bisherigen Mietwohnung vom Sozialamt unter Einhaltung der Kündigungsfrist weiter bezahlt werden. Mein Ausgangspunkt: Betreute kommt unvorhergesehen ins Heim, Sozialamt übernimmt Kosten Heimaufenthalt und streicht Miete. Nun meine - vielleicht naive - Frage: ich kann ja gerne Widerspruch unter Berufung auf o.g. Urteil einlegen. Nur wofür? Meine Bereute hat nichts davon, ich ebenso wenig. Einzig der Vermieter. Wie gesagt, das Widerspruchsschreiben habe ich gerne aufgesetzt, nur war meine Überlegung, ob ich weiter aktiv werden muss wenn das Sozialamt seine Position beibehält. |
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#16 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Klima,
oft möchte man von dem einen oder anderen Vermieter zukünftig wieder eine Wohnung anmieten? ![]() Ausserdem geht es ja nicht primär darum das der Betreute einen direkten Nutzen hat. Wir vertreten unsere Kunden rechtlich, das bedeutet wir setzen geltendes Recht an ihrer Stelle um. Es kann nicht angehen dass andere einen Schaden in ihren vertraglich festegelegten Rechten erleiden nur weil nur weil derjenige der den Vertrag unterschreiben hat irgendwann mal davon "nichts mehr hat". Wenn ein Vermieter es darauf ankommen liesse Dich bzw. den Betreuten auf Einhaltung des Vertrags zu verklagen hättest Du bei der geltenden Rechtslage schlechte Karten. Gruss Michaela |
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#17 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
Ich habe gerade ein Verfahren am Sozialgericht in gleicher Sache laufen... mal sehen, wie es ausgeht. Und dann: wenn wir all unsere Vermieter durch Mietschulden "verprellen", bekommen wir irgendwann tatsächlich keine Wohnungen mehr für unsere Leutchen. Du machst den Widerspruch also nicht für den Vermieter, sondern weil es ein Anspruch der Betreuten ist, die sonst Schuldnnerin wird. (Vermieter macht später Vollstreckungsbescheid, pfändet ins Konto --- ein Haufen Rennerei für den Betreuer ) Gruss andre
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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#18 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 22.01.2010
Beiträge: 77
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...habe einen ähnlichen Fall; das Sozialamt hat, den eigenen Angaben zufolge, aus "Kulanz" 2 Monate die Miete weiter gezahlt. Ich habe dann die Miete für den 3. Monat eingefordert. Das Sozialamt stellt sich stur und sagt, wenn der Vermieter keine Miete mehr bekomme sei das das unternehmerische Risiko des Vermieters und außerdem könne der Vermieter sich ja an der Mietkaition schadlos halten. Ich finde, das ist eine eigenwillige Argumentation. Ich habe da Widerspruch eingelegt; mal schauen, was passiert....
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#19 |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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... "sind die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII.
Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen. Streitig sind Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der früheren Wohnung im Rahmen von Sozialhilfe Unter Berücksichtigung der Miete für die alte Wohnung ist der Kläger hilfebedürftig Somit handelt es sich auch in Bezug auf die Miete für die alte Wohnung um eine aktuelle Notlage und einen notwendigen Unterkunftsbedarf. Bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21/97 - in FEVS 48, 241). Der Kläger war in einer Zwangslage. Unstreitig konnte er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst versorgen und war auf Pflege angewiesen, Sein sozialhilferechtlich angemessener Unterkunftsbedarf konnte nur noch im Pflegeheim gewährleistet werden." Gruss andre
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#20 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 07.04.2011
Beiträge: 5
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Zitat:
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